Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
Vom Netzwerk:
das heißt des Kindes angenommen. Das bedeutet, dass durchaus auch ein darüber hinausgehender Selbstbehalt infrage kommen kann.
    Insoweit handelt es sich nur um den Mindest-Selbstbehalt, was gleichbedeutend damit ist, dass bei höheren Einkünften auch ein höherer Selbstbehalt in Ansatz kommen kann. In diesem Bereich ist in Rechtsprechung und Literatur noch einiges im Unklaren.
    Von den Einkünften des Unterhaltsschuldners ist weiter der Ehegattenunterhalt abzuziehen, was den Elternunterhalt nochmals mindert. Immer vorausgesetzt, dass beim Ehegatten überhaupt ein Unterhaltsbedarf vorliegt. Das ist nicht der Fall, solange er über ausreichende eigene Einkünfte verfügt.
    Auch bedeutsam ist die Frage, inwieweit das über den Selbstbehalt (und gegebenenfalls nach Abzug des Kindesunterhalts sowie des Ehegattenunterhalts) hinausgehende Einkommen an den unterhaltsberechtigten Elternteil auszukehren ist. Muss zum Beispiel Sohn S bei Nettoeinkünften in Höhe von 3.000 Euro abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 1.500 Euro, nun 1.500 Euro, also die komplette Differenz an den Unterhaltsberechtigten Vater V ausbezahlen oder von dem Restbetrag in Höhe von 1.500 Euro nur einen Teil?
    Die Sozialämter setzen regelmäßig nur die Hälfte des über den Selbstbehalt hinausgehenden Teils der Einkünfte an. Danach wären von den Einkünften des Sohnes S in Höhe von 3.000 Euro abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 1.500 Euro an den Vater V die Hälfte des Restbetrags in Höhe von 1.500 Euro, das heißt 750 Euro auszubezahlen, so dass dem Sohn S der Selbstbehalt in Höhe von 1.500 Euro zuzüglich der anderen, nicht verbrauchten Hälfte des überschießenden Teils in Höhe von 750 Euro, das heißt 2.250 Euro verbleiben. Dies entspricht der aktuellen BGH-Rechtsprechung und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien aller Oberlandesgerichte.
    Verbindlichkeiten
    Nicht abgezogen werden können übliche Verbraucherkredite für PKW, Wohnungseinrichtung, Urlaub etc. Würde man auch diese den Elternunterhalt mindernd berücksichtigen, müssten die Kinder am wenigsten Unterhalt bezahlen, die am ehesten durch übermäßige Verbraucherkredite über ihre Verhältnisse leben.
    Dies gilt jedoch nur eingeschränkt und nur für solche Verbindlichkeiten, die der Unterhaltsschuldner in Kenntnis oder Vorhersehbarkeit seiner Unterhaltsschulden eingegangen ist. In der Regel soll die bisherige Lebensstellung des Kindes beibehalten werden.
    Andere Schulden dagegen, die bereits aufgenommen wurden, zum Beispiel Aufnahme eines Kredits für den Hausbau, fünf Jahre bevor unerwartet der Vater pflegebedürftig wird, das heißt bevor die Unterhaltspflicht eintrat bzw. erkennbar war, können den Anspruch auf Elternunterhalt mindern.
    Abzugsfähige Altersversicherung
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine – über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
    Verwertung von Vermögen des Unterhaltsschuldners
    Wenn nun der Bedarf des Unterhaltsberechtigten aufgrund eines Aufenthalts in einem Pflegeheim besonders hoch ist, zum Beispiel 3.000 Euro monatlich und/oder die monatlichen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu niedrig sind, zum Beispiel bei dem Mindest- Selbstbehalt in Höhe von 1.500 Euro liegen, der Unterhaltsschuldner jedoch Vermögen hat, stellt sich die Frage, inwieweit dieses Vermögen zu verwerten ist. Der Grundsatz geht dahin, dass Vermögen zu verwerten ist, sofern die Einkünfte des Unterhaltsschuldners entsprechend niedrig und der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten entsprechend hoch ist.
    Achtung: Die Verwertung des Vermögens ist dann nicht mehr zumutbar, wenn die Verwertung des Vermögensstammes unwirtschaftlich ist bzw. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien unbillig wäre. Aber selbst wenn die Heranziehung des Vermögensstammes der Billigkeit entspricht, wird in der Regel ein sogenannter „Notgroschen“ bzw. ein sogenanntes „Schonvermögen“ belassen. Teilweise werden auch nur 50 % des Vermögensstammes zur Verwertung angesetzt.
    So musste Sohn S in einem von der Rechtsprechung entschiedenen Fall zum Beispiel für den Unterhalt seines im Altenheim lebenden Vaters V seine Lebensversicherung bis auf einen Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro verwenden.
    Berechnungsbeispiel über die Höhe des

Weitere Kostenlose Bücher