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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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entschiedene kommt zwar selten vor, dennoch sollten Sie die praktischen Auswirkungen im Auge behalten. Denn sie ist auch auf Fälle übertragbar, in denen zum Beispiel ein verwitweter Vater noch einmal heiratet. Um die eigenen Kinder nicht zu benachteiligen, erfolgen häufig kurz vor der Eheschließung Vermögensübertragungen an die Kinder.
    Nach der bisheriger Rechtsprechung konnte der neue Ehegatte wegen solcher Schenkungen keine Pflichtteilsergänzung verlangen – er war ja im Zeitpunkt der Schenkung nicht pflichtteilsberechtigt. Das wurde er erst mit der Eheschließung. Nach der jetzigen Rechtslage wird der überlebende Ehepartner künftig wegen solcher Schenkungen Pflichtteilsergänzung verlangen können. Das gilt auch für „Altfälle“, also für Eheschließungen, die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgt sind.
    Praxis-Tipp:
    Wer eine weitere Ehe eingehen will, muss sich dieses Problems sehr klar bewusst sein. Falls es Schenkungen vor der Eheschließung gegeben hat, empfiehlt es sich, im Rahmen eines Ehevertrages auch einen – beschränkten – Pflichtteilsverzicht für voreheliche Schenkungen zu vereinbaren. Selbst in Altfällen kann dies nachgeholt werden, das Einverständnis des Ehegatten vorausgesetzt.

Die Besondere Monatslohnsteuertabelle 2012
    Sie ist anzuwenden für:
Beamte, Richter, Berufssoldaten
Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge und entsprechender Einkünfte
Arbeitnehmer, die keinen B eitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, etwa weil sie
von einem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten (z. B. weiterbeschäftigte Pensionäre),
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (z. B. weiterbeschäftigte Rentner),
auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind,
nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, weil ihnen ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist (z. B. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften).
    In die Besondere Lohnsteuertabelle sind eingearbeitet:
der Sonderausgaben-Pauschbetrag
der Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro in Stkl. I bis V; dieser gilt für Pensionäre jedoch nicht mehr (stattdessen gilt für diese ein Pauschbetrag von 102 Euro zzgl. jahrgangsabhängiger Härteausgleich)
die Vorsorgepauschale (jedoch nicht in Stkl. V und VI)
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Stkl. II)
    Vor Anwendung der Tabelle sind die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (z. B. Behinderten-Freibetrag) sowie die von Amts wegen zu berücksichtigenden Freibeträge (z. B. Versorgungsfreibetrag) abzuziehen.
    Besondere Lohnsteuertabelle 2012, Lohnzahlungs-Zeitraum: Monat

Abkürzungsverzeichnis
a. F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BBG
Bundesbesoldungsgesetz
BBVAnpG
Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGG
Behindertengleichstellungsgesetz
BGH
Bundesgerichtshof
BMFSFJ
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BSG
Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts
BverfG
Bundesverfassungsgericht
BverwG
Bundesverwaltungsgericht
BVG
Bundesversorgungsgesetz
bvmk
Bundesverband für körper- und mehrfach behinderte Menschen
DneuG
Dienstrechtsneuordnungsgesetz
EMRK
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
FG
Finanzgericht
FPfZG
Familienpflegezeitgesetz
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
GKV-FinG
GKV-Finanzierungsgesetz
GOÄ
Gebührenordnung für Ärzte
GOZ
Gebührenordnung für Zahnärzte
GRV
Gesetzliche Rentenversicherung
IGeL
Individuelle Gesundheitsleistung
KBV
Kassenärztliche Bundesvereinigung
KfW
Kreditanstalt für Wiederaufbau
LASIK
Laser-in-situ-Keratomileusis
LG
Landgericht
LSG
Landessozialgericht
MDK
Medizinischer Dienst der Krankenkassen
nrkr.
nicht rechtskräftig
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
PIN
Persönliche Identifikationsnummer
PKV
Private Krankenversicherung
PNG
Pflege-Neuausrichtungsgesetz
rk.
rechtskräftig
SAPV
spezialisierte ambulante Palliativversorgung
SCHUFA
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
SEPA
Single Euro Payments

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