Vermoegensplanung und Altersvorsorge fuer Frauen
Risikolebensversicherung können Sie die Menschen, die Ihnen am Herzen liegen, davor schützen, dass sie eine finanzielle Katastrophe erleben, wenn Ihnen etwas zustoÃen sollte. Risikolebensversicherungen sind eine vergleichsweise preiswerte Absicherung, da die Versicherungssumme nur im Todesfall ausbezahlt wird. Es gibt keine Kapitalauszahlung, wenn der Versicherungsnehmer das Vertragsende erlebt. Laufzeit und Höhe der Absicherung hängen vom persönlichen Vorsorgeziel ab. Haben Sie eine Immobilie finanziert? Dann schlieÃen Sie eine Risikolebensversicherung mindestens in Höhe des Immobiliendarlehens ab. Sie können vereinbaren, dass die Summe jährlich etwas geringer wird (= fallende Versicherungssumme), weil Sie ja auch den Immobilienkredit tilgen. Das macht die Absicherung preiswerter. Die Police kann jährlich gekündigt werden.
Haben Sie ein Unternehmen mit einem Geschäftspartner? Dann sichern Sie sich gegenseitig ab, damit das Unternehmen auch mit zunächst halber Kraft weitergeführt werden kann. Sind Sie alleinerziehend? Reisen Sie viel? Als Faustregel gilt eine Absicherung in Höhe der Lebenshaltungskosten von drei Jahren. Wenn Sie also 5.000 Euro feste Kosten im Monat haben, sollte die Versicherungssumme 180.000 Euro betragen.
Priorität hat auch eine Regelung, was bei einer Trennung oder im Todesfall mit der Immobilie passiert. Wenn Birgit und Frank keine gesonderte Regelung getroffen haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann kann es sein, dass Birgit mit Franks Eltern oder mit seiner Schwester eine Erbengemeinschaft bildet. Das Verhältnis zur Schwester ist gut, doch das muss nicht immer so bleiben. Wenn es um Geld geht, ändert sich vieles. Trauer ist schlimm genug
â unschönen Erbschaftsstress sollte man wirklich vermeiden. Wichtig: Jeder der beiden muss ein eigenes Testament verfassen.
Je stärker Ihre Partnerschaft einer Ehe ähnelt, desto dringen der ist es, Regelungen zu treffen. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten. Mit einem gemeinsamen Vertrag können Sie vermögensrechtliche Vereinbarungen treffen. Auch die Frage eines Partnerunterhalts lässt sich auf diesem Weg regeln â besonders wichtig, wenn Sie Kinder haben oder planen.
Trotz aller Veränderungen ist die Ehe finanziell (noch immer) ein Gewinn. Was Unverheiratete wissen sollten:
â Einkommen: Verheiratete Paare können sich steuerlich zusammen veranlagen (Ehegattensplitting). Die Einkommen von Frau und Mann werden dabei addiert, dann halbiert. Der sich ergebende Steuersatz gilt für das gemeinsame Einkommen. Den gröÃten Nutzen erzielen also Paare, bei denen eine besonders groÃe Einkommensdifferenz besteht. Das Ehegattensplitting steht seit Jahren â zu Recht, wie ich finde â in der Kritik. Es begünstigt ein Familienmodell, das immer weniger Menschen wählen und Frauen verleitet, den eigenen Beruf an den Nagel zu hängen. Zu fordern wäre stattdessen ein Familiensplitting. Unverheiratete Paare können ihr Einkommen nicht splitten.
â Hinterbliebenenschutz: Die gesetzliche Witwen- und Witwerrente steht nur dem Ehepartner zu. Unverheiratete Paare müssen privat vorsorgen.
â Altersvorsorge: Der Ehepartner kann »riestern«, wenn der andere unmittelbar zulagenberechtigt ist. Beispiel: Die selbstständig arbeitende Ehefrau hat dank ihres Mannes
einen abgeleiteten Riesteranspruch und führt einen eigenen Vertrag. Bei unverheirateten Partnern muss jeder eine eigene Riester-Berechtigung nachweisen.
â Krankenversicherung: Eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist nur für Eheleute möglich. Unverheiratete Partner müssen sich jeweils selbst um ihre Krankenversicherung kümmern.
â Trennung (Scheidung): Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Ehevermögen geteilt. Bei unverheirateten Partnern gilt: Jedem gehört seines. Eheleute, die sich trennen, haben Anspruch auf den Versorgungsausgleich bei der Altersvorsorge und unter Umständen auf Unterhalt. Unverheiratete Partner gehen bei einer Trennung leer aus. Auch, wenn die Beziehung über viele Jahre hielt und einer wegen gemeinsamer Kinder zuhause blieb. Lediglich der Betreuungsunterhalt für kleine Kinder ist davon ausgenommen.
â Schenkungen: Es gelten nahezu die gleichen Regeln wie beim Vererben. Wer seinem Ehepartner etwas schenkt, hat einen steuerlichen Freibetrag von
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