Vermoegensplanung und Altersvorsorge fuer Frauen
500.000 Euro, der alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden kann. Erst Vermögenswerte über diesen Betrag müssen mit der günstigen Steuerklasse 1 versteuert werden. Das Familienwohnheim kann sogar steuerfrei übertragen werden. Unverheiratete Paare können von alledem nur träumen. Ihr Schenkungsfreibetrag liegt bei 20.000 Euro. Sie müssen alles, was darüber hinausgeht, nach der teuren Steuerklasse 3 versteuern.
â Erbschaft: Für Eheleute gilt die gesetzliche Erbfolge, sofern kein Testament vorliegt. Stirbt ein Partner aus einer »wilden Ehe«, geht der andere leer aus. Abhilfe schafft nur ein Testament oder eine andere vertragliche Regelung, beispielsweise mit einer Lebensversicherung (s. S. 232).
â Erbschaftssteuer: Ehepartner haben umfangreiche Freibeträge â Unverheiratete nicht. Gilt auch für Schenkungen.
Ãbrigens : Gleichbehandlung von Ehepaaren und Nicht-Ehepaaren gibt es bei der Berechnung vom Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«). Hier wird das Einkommen des Partners mit einbezogen ⦠das verstehe, wer wolle.
Frau â Frau und Mann â Mann
Der Gesetzgeber hat reagiert. Zwar stellt Artikel 6 des Grundgesetzes die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Doch in letzter Zeit gab es einige höchstrichterliche Entscheidungen, die bestätigen, dass auch homosexuelle Paare einen besonderen Schutz verdienen. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die sich als Lebenspartnerschaft eintragen lassen, sind in einigen Bereichen Ehen gleichgestellt â vor allem beim Eltern- und Arbeitslosengeld und der gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Beim Erbrecht und der Erbschaftssteuer sind Partnerschaften wie Ehegatten gestellt. Das hat erst 2010 das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Waltraud und Mark: Wie sorgt man für den Lebenspartner vor?
Ein ganz anderes Thema beschäftigt Waltraud. Sie ist 58, Single und recht vermögend. Nach dem Tod des Vaters ging das Familienvermögen auf sie und ihren Bruder über. Er leitet das kleine Familienunternehmen, und sie verwaltet die Immobilien. Zusammen mit dem Wertpapierdepot umfasst ihr Vermögen gut und
gerne zwei bis drei Millionen Euro. Von den laufenden Mieteinnahmen und Ausschüttungen kann sie gut leben.
Eigentlich kam Waltraud zu mir, weil sie mit der Depot-Vermögensverwaltung ihrer bisherigen Finanzberatung nicht zufrieden war. Ständig wurde umgeschichtet, es wurde eine Menge Papier produziert, und vom Anlageergebnis war sie auch enttäuscht. Dann rückte Waltraud aber mit dem Thema heraus, das sie derzeit noch mehr beschäftigt: ihr Lebensgefährte.
Sie und Mark, 57, leben seit einigen Jahren glücklich zusammen, aber eine Heirat kommt für die beiden aus vielen Gründen nicht infrage. Mark ist deutlich weniger wohlhabend als Waltraud. Aus erster Ehe hat er einen Sohn, den er finanziell unterstützt. Und weil seine Gesundheit den ehemaligen Luftfahrttechniker zwang, früher als geplant aus dem Berufsleben auszusteigen, ist auch seine Altersvorsorge dürftig.
Ihr geht es nun um seine Absicherung, wenn ihr etwas passieren sollte. Da die beiden nicht verheiratet sind, hat Mark keinerlei Ansprüche: weder auf Vermögensteile noch auf eine Witwerrente. Eine testamentarische Verfügung kann Waltraud aber nicht treffen, da seit Langem eine Regelung besteht: Das Vermögen soll in der Familie bleiben; ihre Nichten und Neffen sind als Erben bestellt.
Was kann Waltraud tun? Ich schlage ihr eine lebenslange Rentenpolice vor, bei der sie Mark als Bezugsberechtigten benennt. Damit schlägt sie gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe: Sie legt einen Teil ihres Vermögens sicher und steuerbegünstigt an, denn Abgeltungssteuer fällt innerhalb der Police nicht an. Als Bezugsberechtigten legt sie Mark fest, dem das Geld in ihrem Todesfall zuflieÃt. Der Clou: Die Zahlung erfolgt auÃerhalb der testamentarischen Nachlassregelung, sodass es keinen Zwist mit den Neffen und Nichten gibt.
Mit einer Anlage von 300.000 Euro erreicht sie eine nennenswerte Absicherung. Die Zahlung ist zwar einkommensteuerfrei, was aber nicht zu vermeiden ist, ist die Erbschaftssteuer. Da Mark als Lebensgefährte in die ungünstige Steuerklasse 3 fällt, bei der grundsätzlich 30 Prozent des Erbes bzw. der Schenkung (bei einem
Betrag bis 6 Millionen Euro) besteuert wird, muss er sich auf eine gewaltige Steuerzahlung einstellen.
»300.000 Euro ⦠das ist
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