Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Welchen Wert hat in Deutschland eigentlich die Nutzung eines Fernsehers?
Das OLG München kam zu erstaunlichen Einsichten. Das Fernsehgerät, so die Richter, gehöre zu den Lebensgütern, »deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist«. Das Fernsehgerät sei für die Menschen in unserem Land im Ãbrigen die »zentrale Informationsquelle, die ihnen insbesondere die Teilnahme am demokratischen Meinungsbildungsprozess und die Mitsprache im sozialen Umfeld ermöglicht oder erleichtert«.
Nach diesen groÃen Worten kam dann aber die Ernüchterung. Der Ausfall eines Fernsehers, der unrechtmäÃig vom Staat eingezogen worden sei, könne allerdings â unabhängig von der GröÃe und Qualität des Gerätes â keinesfalls mit mehr als 40 Euro monatlich vergütet werden. SchlieÃlich gäbe es noch andere Möglichkeiten, sich zu informieren, freilich ohne bewegte Bilder.
Fazit: Ein Leben ohne Fernsehen ist offenbar möglich â und 40 Euro »wert«. Im Monat. Meinen jedenfalls die Richter in München.
Oberlandesgericht München â Aktenzeichen: 1 U 5045/09
Abschleppen nach zehn Minuten?
Wenn Polizisten Langeweile haben
Hier kommt eine Frage, deren Beantwortung viele Menschen interessieren dürfte: Ab wann darf eigentlich abgeschleppt werden, nachdem der Parkschein abgelaufen ist?
Das Verwaltungsgericht (VG) in Hamburg musste über folgenden Fall entscheiden: Ein Autofahrer hatte in der Hamburger Innenstadt seinen Wagen geparkt, einen Parkschein für 30 Minuten gelöst, diesen auf den Beifahrersitz gelegt und anschlieÃend seine Einkäufe getätigt. Als er zurückkam, standen Polizisten an seinem Auto und teilten ihm mit, dass sie soeben einen Abschleppunternehmer beauftragt hätten. Es stellte sich heraus, dass die eifrigen Beamten exakt zehn Minuten nach Ablauf der Parkscheinzeit das Abschleppunternehmen angerufen hatten.
Gegen diesen Vorgang erhob der Autofahrer Klage â und gewann überraschend vor dem VG Hamburg. Die Richterin wollte dem Spiel nämlich nicht ihren Segen erteilen â erteilte dafür aber den zuständigen Behörden Nachhilfe in Sachen VerhältnismäÃigkeit der anzuwendenden Mittel. Wörtlich heiÃt es im Urteil: »Es kann dahinstehen, ob das Auslegen des Parkscheins auf dem Beifahrersitz ausreichend war, um das Merkmal âºgut sichtbarâ¹ im Sinne der StraÃenverkehrsordnung zu erfüllen. In jedem Falle aber war das Abschleppen bei einer Ãberschreitung von lediglich zehn Minuten eindeutig unverhältnismäÃig und damit rechtswidrig. Ausgehend von dem Umstand, dass die zulässige Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle bei einer Stunde lag, durfte vor Ablauf dieser Stunde keinesfalls der Abschleppvorgang eingeleitet werden. Bis dahin muss als MaÃnahme die Erhebung des üblichen BuÃgeldes für die Ãberschreitung der Parkzeit ausreichen.«
Fazit: Vor Ablauf einer Stunde darf nach dem Urteil des VG Hamburg nicht abgeschleppt werden. Geht man davon aus, dass die Höchstparkdauer an den meisten Parkautomaten deutlich höher liegt, wird sich diese Frist dementsprechend dann eher verlängern als verkürzen. Wer abgeschleppt worden ist, sollte daher sehr sorgfältig die Uhrzeitangaben im Gebührenbescheid prüfen.
Verwaltungsgericht Hamburg â Aktenzeichen: 13 K 1186/07
»All inclusive« heiÃt nicht immer »all inclusive«
Von den Tricks der Reiseveranstalter
Ich gehe mal davon aus, dass der ein oder andere von Ihnen gelegentlich in den Urlaub fährt. Und vielleicht haben Sie sich ja bei der Buchung des Hotels â so wie ich übrigens auch â schon mal von dem vielversprechenden Hinweis »all inclusive« verführen lassen. Klingt nach reichlich und vor allem dauernd essen und vermutlich auch trinken bis zum Abwinken â und das alles schön für lau. Herrlich.
Oder? Damit es im Urlaub keine unnötigen Ãberraschungen gibt, sollten Sie nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) in Leipzig lieber noch mal in Ihre Reiseunterlagen gucken: Ein Ehepaar aus Sachsen hatte nämlich »all inclusive« gebucht und sich an der Costa Brava dann gewundert, dass es mittags kein Essen gab. Das Problem: Der Begriff »all inclusive« ist in der Reisebranche nicht allgemeingültig definiert und damit
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