Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
(OLG) in Hamm. Die dortigen Richter hatten kürzlich darüber zu entscheiden, ob man Schadensersatz verlangen kann, wenn man sein Auto unter einer Eiche abstellt, von der dann überraschend Eicheln herunterfallen und das abgestellte Fahrzeug beschädigen.
Dieser Meinung war allen Ernstes ein älterer Mann aus Dortmund, der folgendes Argument anführte: Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stand, habe die Eiche so beschnitten, dass die Ãste sich erst ab einer Höhe von etwa acht Meter befanden. Und deshalb müsse der Eigentümer Schadensersatz zahlen. Denn hätte er die unteren Ãste nicht abgeschnitten, wäre die Wucht beim Herabfallen der Eicheln durch die »Bremswirkung« dieser Ãste geringer gewesen und die Eicheln hätten das Auto nicht beschädigt.
Klingt irgendwie logisch â die Richter in Hamm mochten sich dieser Einschätzung jedoch nicht anschlieÃen. Sie gaben dem Mann vielmehr einen Hinweis auf seine Eigenverantwortung und die Gesetze der Natur. Wörtlich heiÃt es im Urteil: »Die Schäden aus dem natürlichen Fruchtfall der Bäume kann dem Eigentümer dieser Bäume in aller Regel nicht angelastet werden. Das Wachstum von Bäumen im oder am Verkehrsraum ist zum einen ökologisch und straÃengestalterisch sinnvoll und zum anderen ist das Installieren von Auffangnetzen dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar. Gemessen an den Vorteilen der Begrünung von Verkehrsflächen und des zu seiner Vermeidung nötigen Aufwands ist das Risiko aus dem Fruchtfall â anders als beim Abbruch ganzer Ãste â durchaus tragbar. Ein Verkehrsteilnehmer kann sich zudem auf das Risiko des Fruchtfalls denkbar leicht einstellen, indem er nämlich das Parken unter diesen Bäumen, insbesondere dann, wenn sie hoch geschnittenen sind, schlicht unterlässt. Wer gleichwohl sein Fahrzeug dort abstellt, kann im Nachhinein keine Schadensersatzansprüche geltend machen.«
Das atemberaubende Fazit lautet demnach: Wer unter einer Eiche parkt, muss mit herabfallenden Eicheln rechnen. Kaum zu glauben.
Oberlandesgericht Hamm â Aktenzeichen: 9 U 21/08
Kindererziehung vor Gericht
Von peinlichen Eltern und schlauen Richtern
Wenn Eltern eigene Unzulänglichkeiten bei der Erziehung ihrer Sprösslinge vor Gericht geklärt beziehungsweise korrigiert wissen wollen, darf man sich als neutraler Beobachter durchaus schon mal die Augen reiben. Das Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg musste kürzlich über einen solchen Fall entscheiden. Die Geschichte klingt dabei wie ein schlechter Scherz: Ein Vater hatte seinen siebenjährigen Sohn zu einem Zeltlager begleitet. Dort wurde abends mit den Kindern gespielt, und bei einem »Sing-Spiel« beteiligten sich auch die Erwachsenen. Der Vater übernahm die Rolle eines Bösewichts, der dann von einem Kind mittels einer Fingerpistole schauspielerisch »erschossen« wurde.
Einige Wochen nach dem Ende des Zeltlagers ging dem Veranstalter eine Klage zu. Inhalt: Der Vater begehrte im Namen seines Sohnes 5.000 Euro Schmerzensgeld, da sein Sohn bei der »ErschieÃungsszene« im Zeltlager ein psychisches Trauma erlitten habe. Nicht nur er, der Vater, habe nun mit den Folgen dieses Traumas zu kämpfen, sondern sein Sohn müsse logischerweise jetzt auch finanziell entschädigt werden.
Die Richter in Bamberg mochten sich auf diesen Unsinn nicht einlassen und wiesen die Klage in letzter Instanz ab. Mit erfreulicher Begründung: Kinder im Alter von sieben Jahren könnten in aller Regel zwischen Schauspiel und Realität unterscheiden, insbesondere wenn dies vorher angekündigt werde. Im Ãbrigen habe der Veranstalter dieses Spiel über Jahre durchgeführt, ohne dass es jemals zu einer Störung bei einem Kind gekommen sei. Und dann an den Vater gerichtet: »Nicht nachvollziehbar bleibt dem Gericht aber vor allem, dass der Vater auf eigene Initiative hin aktiv an dem Spiel teilnahm, jetzt aber den Veranstalter für sein persönliches Fehlverhalten haftbar machen möchte. Der Vater als Erziehungsberechtigter hätte selbst eingreifen müssen, wenn ihm die Szene zu gefährlich für sein Kind erschien. Das Abwälzen dieser Verantwortung auf andere Personen findet im Gesetz keine Stütze.«
Oberlandesgericht Bamberg â Aktenzeichen: 5 U 159/1010
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