Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
ohne weitere Erläuterungen inhaltlich unbestimmt. Wer also (ohne Erklärung) »all inclusive« bucht, hat damit nicht automatisch drei Mahlzeiten und auch die Bar gekauft.
Das AG Leipzig fand dennoch einen verbraucherfreundlichen Weg, wörtlich heiÃt es im Urteil: »Zwar ist dem Veranstalter zuzugestehen, dass eine Definition des Begriffes âºall inclusiveâ¹ tatsächlich bis heute nicht existiert. Hieraus ergibt sich jedoch kein einseitiges Bestimmungsrecht des Reiseveranstalters hinsichtlich der zu erbringenden Verpflegung. Eine am Wortlaut ansetzende Auslegung führt dazu, dass der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmern eine Mittagsverpflegung hätte anbieten müssen. Die wörtliche deutsche Ãbersetzung der Verpflegung âºall inclusiveâ¹ bedeutet nämlich: alle Verpflegungen eingeschlossen. Ein ordentlicher Reisveranstalter liefert im Reisevertrag immer eine sorgfältige Auflistung dessen, was genau unter den Leistungen seines âºall inclusiveâ¹-Pakets zu verstehen ist. Fehlt diese Auflistung allerdings, müssen drei Mahlzeiten täglich und auch entsprechende Getränke angeboten werden. Andernfalls hat die Reise einen Mangel und der Preis kann gemindert werden, unter Umständen kommen sogar Schadensersatzansprüche in Betracht.«
Fazit: Bei »all inclusive«-Angeboten lohnt der Blick in die Reiseunterlagen. Nur das, was dort vermerkt ist, gehört auch tatsächlich zum Leistungsumfang. Steht dort auÃer »all inclusive« nichts, gibtâs drei Mahlzeiten und auch entsprechende Getränke. Hoffentlich.
Amtsgericht Leipzig â Aktenzeichen: 109 C 5850/09
Ungeahnte Schätze auf dem Speicher
Auch uralte Sparbücher bleiben gültig
Möglicherwiese betrifft sie nur die sogenannten »älteren Semester« unter den Lesern, aber dafür ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt umso interessanter: Die Richter in Hessen entschieden nämlich kürzlich, dass selbst extrem alte Sparbücher bis in die heutige Zeit Wirksamkeit entfalten und die federführende Bank zur Auszahlung des Guthabens verpflichten können.
Im konkreten Fall hatte ein Mann im Nachlass seines verstorbenen Vaters ein Sparbuch aus dem Jahre 1959 gefunden, auf dem stolze 106.000 DM lagen und das seit exakt 50 Jahren keine (Geld-)Bewegungen mehr aufwies. Da die Bank noch existierte, bat der Sohn diese um Auskunft über das Vermögen, insbesondere über die in 50 Jahren angefallenen Zinsen und verlangte anschlieÃend die Auszahlung des gesamten Geldes.
Die Bank weigerte sich. Sie bestritt die Echtheit des Sparbuchs und erklärte, die dort sichtbaren Unterschriften stammten nicht von damaligen Mitarbeitern der Bank, es handele sich um eine Fälschung. Das erkenne man vor allem auch daran, dass seit 50 Jahren keinerlei Geldtransfers mehr stattgefunden hätten. Im Ãbrigen seien sämtliche Ansprüche sowieso längst verjährt.
Irrtum! Das OLG Frankfurt mochte sich dieser Argumentation nicht anschlieÃen und gab dem Sohn Recht. Begründung: Mit der Vorlage des Sparbuchs habe der Sohn alles in seiner Macht Stehende getan. Mehr könne man von ihm nicht erwarten. Da ein Sachverständiger bestätigt habe, dass die im Sparbuch benutzte Tinte aus den fünfziger Jahren stamme, sei es jetzt die Pflicht der Bank, im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich um eine Fälschung handele. Da sie dies nicht könne, sondern nur entsprechende Behauptungen aufstelle, komme sie ihrer Beweislast nicht nach. Der Umstand, dass seit 50 Jahren keine Geldbewegungen mehr stattgefunden haben, habe insoweit keine Bedeutung, da dies keinesfalls der Lebenswirklichkeit widerspreche. AuÃerdem sei der Anspruch nicht verjährt, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB bei Sparbüchern dieser Art keine Anwendung fänden. Die Bank muss folglich zahlen.
Fazit: Auch uralte Sparbücher können wirksam sein. Wer ein solches findet, ist demnach gut beraten, es nicht aus Altersgründen wegzulegen.
Oberlandesgericht Frankfurt â Aktenzeichen: 19 U 180/10
Hüten Sie sich bitte vor Eicheln!
Atemberaubende Einsichten eines Oberlandesgerichts
Hier kommt eine Warnung: Hüten Sie sich und Ihr Auto bitte unbedingt vor Eichen und den dazugehörigen Eicheln! Nein, ich bin nicht komplett durchgedreht, sondern zitiere aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
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