Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
wehrt
Ich weià nicht, wie oft ich mich darüber schon aufgeregt habe. Ich komme morgens zu meinem Auto und dann steckt wieder irgendein Flyer oder eine Visitenkarte unter dem Scheibenwischer: Neueröffnung eines Cafés, PC-Reparatur von »fachmännischer Hand«, Pizzaservice oder sehr gerne auch der neue Gebrauchtwagenhandel um die Ecke: »Kaufe garantiert jeden Pkw!«
Und hier die Ãberraschung: Damit ist jetzt Schluss! Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nach jahrelanger Rechtsunsicherheit eine (für genervte Autofahrer wie mich) groÃartige Entscheidung gefällt. Der Tenor: Das Befestigen von Werbezetteln oder entsprechenden Visitenkarten an Autos stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes dar, die ohne entsprechende Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit mit GeldbuÃen bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
Im konkreten Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler aus Moers an den Fahrzeugen in der näheren Umgebung seiner Firma Handzettel anbringen lassen (»Kaufe jeden Pkw«), ohne dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. Als sich ein betroffener Autofahrer an die Ordnungsbehörde wandte, verhängte diese ein BuÃgeld von 200 Euro wegen vorsätzlichen VerstoÃes gegen das nordrhein-westfälische StraÃen- und Wegegesetz (StrWG NRW). Da steht in § 18, dass man für eine »Sondernutzung« des Verkehrsraumes eine Genehmigung benötigt. Da der Gebrauchtwagenhändler nicht zahlen wollte und sich auf einen zulässigen »Gemeingebrauch« der StraÃe berief, ging die Sache hoch bis zum OLG Düsseldorf. Die dortigen Richter erlösten nun alle genervten Autofahrer dieses Landes. Wörtlich heiÃt es in der Entscheidung: »Das Befestigen von Karten oder Zetteln mit Werbeaufdrucken an parkenden Fahrzeugen zu Gewerbezwecken (hier: auf einem öffentlichen Parkplatz) stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW dar. Es geht insbesondere über den âºGemeingebrauchâ¹ von StraÃen hinaus, da es ausschlieÃlich gewerblichen Zwecken dient. Ãberdies führt die Befestigung von Werbekärtchen an parkenden Fahrzeugen, wofür im Ãbrigen in aller Regel keinerlei Zustimmung der jeweiligen Fahrzeugbesitzer vorliegt, zur Verunreinigung der StraÃen und Parkplätze und somit auch zu erhöhtem Reinigungsaufwand. Die Verhängung der GeldbuÃe gegen den Gebrauchtwagenhändler war somit rechtens.«
Fazit: Ungebetene Zettelchen unter den Scheibenwischern muss man ab sofort nicht mehr klaglos hinnehmen. Danke.
Oberlandesgericht Düsseldorf â Aktenzeichen: IV-4 RBs 25/10
Ruhe in Frieden â aber nicht im Garten!
Warum es in Deutschland einen Friedhofszwang gibt
Wussten Sie eigentlich, dass es in Deutschland einen Friedhofs- beziehungsweise Bestattungszwang gibt? Kein Scherz. Sollten Sie also gerade zufällig Ihre eigene Beerdigung planen und für die Beisetzung den Mittelpunkt des Rhein-Energie-Stadions (Heimspielstätte des 1. FC Köln) oder vielleicht sogar den Roncalliplatz vor dem Kölner Dom favorisieren, muss ich Ihnen sagen: Daraus wird leider nichts. Wenn es einigermaÃen normal läuft, landen wir nämlich alle auf dem Friedhof, und zwar selbst dann, wenn man das vielleicht gar nicht wollte. Die deutschen »Bestattungsgesetze« der Bundesländer ordnen nämlich an, dass Verstorbene ihre letzte Ruhe in aller Regel tatsächlich auf einem Friedhof finden.
Freilich: Seit September 2003 sind in einigen Bundesländern, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, die Regeln etwas gelockert worden. Wer sich etwa gerne einäschern lassen möchte, muss nicht mehr zwingend auf dem Friedhof enden: Möglich sind zum Beispiel eine Seebestattung und sogar ein Platz am FuÃe eines schönen Baumes auf einem sogenannten »Ruheforst«. Unter ganz besonderen Umständen darf die Asche auch »durch Verstreuung beigesetzt werden«. Nur eines geht nach wie vor in Deutschland nicht: Die Beerdigung im eigenen Garten.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigt: Ein älterer, noch kerngesunder Herr aus Mainz bestand darauf, bereits jetzt feststellen zu lassen, dass seine Asche eines Tages auf seinem eigenen Grundstück im Garten beigesetzt wird. Das OVG setzte diesem Wunsch nun ein jähes Ende und verwies den Mann auf die Bestattungsgesetze. Wörtlich
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