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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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heißt es im Urteil: »Eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen, kommt nur dann in Betracht, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein nachvollziehbares Bedürfnis besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein solches Bedürfnis ergibt sich aber nicht schon aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Selbst unter Berücksichtigung der geänderten sittlichen Anschauungen in der Gesellschaft, genügt dies allein nicht. Denn der Friedhofszwang trägt nach wie vor dem anerkennenswerten und wichtigen Bestreben Rechnung, die Totenruhe zu respektieren.«
    Ach ja: Einer der prominentesten Fälle, in dem eine »Privatbestattung« ausnahmsweise genehmigt wurde, ereignete sich im Jahre 1990 in Köln. Der bekannte Versicherungsunternehmer Hans Gerling erhielt wegen des zu erwartenden Medienauftriebs und seines hohen Alters die Erlaubnis, die Asche seiner Frau Irene im eigenen Garten in Marienburg bestatten zu lassen. Als Gerling ein Jahr später selbst verstarb, fanden er und seine Frau ihre letzte Ruhe dann aber doch noch auf einem öffentlichen Friedhof.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz — Aktenzeichen: 7 A 11390/09

Diesel im Porsche
Für Hilfe beim Tanken haftet der Tankstellenbetreiber
    Ganz früher war es üblich, in den letzten Jahrzehnten ist es dann in Vergessenheit geraten – und seit einiger Zeit dann doch wiederentdeckt: Die Rede ist von den freundlichen Helfern an der Tankstelle, die einen nicht nur mit einem Lächeln begrüßen, sondern auf Wunsch auch das Tanken und die sonstigen Dienste, wie zum Beispiel die Öl- und Wasserprüfung, übernehmen.
    Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hatte nun kürzlich darüber zu entscheiden, wer eigentlich haftet, wenn sich ein Helfer bei diesem Tankvorgang in der Zapfsäule irrt und den Tank mit dem falschen Benzin füllt. Das war nämlich einem Mann aus Essen passiert mit der dramatischen Folge, dass er anschließend sein Auto verschrotten konnte und dadurch einen Schaden von über 10.000 Euro erlitt. Die Richter in Hamm verurteilten den Tankstellenbetreiber zur vollumfänglichen Haftung und ließen ihn damit für den Fehler seines Helfers einstehen. Die Begründung dürfte sämtliche Tankstellenbesitzer und vor allem auch sämtliche Autofahrer in Deutschland interessieren. Wörtlich heißt es im Urteil: »Der Einwand des Tankstellenbetreibers, der Anspruch sei wegen eines erheblichen Mitverschuldens des Fahrzeughalters zu kürzen, greift nicht durch. Der Fahrer des Autos ist nämlich nicht verpflichtet, den Tankvorgang zu beaufsichtigen oder später den Rechnungsbeleg, auf dem die Benzinart nochmals vermerkt ist, zu kontrollieren. Wer einen Angestellten der Tankstelle damit beauftragt, den Wagen zu betanken, darf darauf vertrauen, dass dies ordnungsgemäß erfolgt. Dass der Autohalter mit dem ›falschen› Benzin anschließend noch 40 km fuhr und damit den Motor komplett zerstörte, führt ebenfalls nicht zur Haftungsbegrenzung, denn der Fahrer wusste nichts von der Falschbetankung, und es gab auch keine Anzeichen dafür, an dem ordnungsgemäßen Befüllen zu zweifeln.«
    Fazit: Was wirklich gut gemeint ist, kann am Ende für die Betroffenen ziemlich teure Konsequenzen haben. Wer sein Auto liebt, tankt also lieber selbst – oder guckt wenigstens zu. Schade eigentlich.

Oberlandesgericht Hamm — Aktenzeichen: 19 U 85/10

Psychologen in Untersuchungshaft
Wer BAföG will, muss ackern
    Dass Studenten bei Beschaffung und Forderung von Ausbildungsförderung (»BAföG«) zuweilen absonderliche Pfade betreten, ist bekannt. Eine besonders unverschämte Variante stand vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen auf dem Prüfstand: Ein Student der Psychologie aus Leipzig verlangte rückwirkende Zahlung von BAföG für neun Monate, das ihm die zuständige Behörde mangels nachgewiesener Prüfungsleistungen vorerst verweigert hatte. Der Student argumentierte wie folgt: Er habe zwar tatsächlich die erforderlichen Prüfungen an der Universität ausgelassen, dafür aber gebe es einen nachvollziehbaren Grund: Er saß nämlich mehr als zwei Monate wegen des (begründeten) Verdachts auf Begehung einer Straftat in Untersuchungshaft und habe dort überraschenderweise keine Möglichkeit gehabt, sich angemessen

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