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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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auf die Prüfung vorzubereiten. Nach seiner Freilassung sei die verbliebene Zeit zu kurz gewesen. Der Staat habe durch diesen Eingriff seine Ausbildung behindert und müsse folglich das BAföG weiterzahlen.
    Was wie ein makabrer Scherz klingt, veranlasste das OVG Bautzen anschließend zu deutlichen Worten. Die Behörde habe bei der Verweigerung der Zahlung vollkommen rechtmäßig gehandelt, ein Nachzahlungsanspruch bestehe nicht. Wer in Untersuchungshaft sitze, könne für dadurch ausgefallene Prüfungen kein BAföG verlangen. Und wörtlich heißt es: »Die Untersuchungshaft hat den Antragsteller nämlich keinesfalls überraschend und unverschuldet getroffen. Vielmehr hat er durch sein eigenes Fehlverhalten für die Inhaftierung und damit auch den Lernausfall gesorgt. Dass er nunmehr gleichsam als ›Ausgleich‹ auch noch Ausbildungsförderung für den versäumten Zeitraum verlangt, ist dem Gericht schlechterdings nicht nachvollziehbar. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im späteren Strafverfahren die Straftat eingeräumt hat und anschließend sogar rechtskräftig verurteilt wurde.«
    Wie gesagt: Ein Student der Psychologie – offenbar ohne Unrechtsbewusstsein.

Oberverwaltungsgericht Bautzen — Aktenzeichen: 1 A 181/09

Der Albtraum am Flughafen
Wer haftet eigentlich für verschwundenes Gepäck?
    Es ist der Urlaubsalbtraum schlechthin: Man steht am Gepäcklaufband des Zielflughafens, in Vorfreude auf Entspannung, Abschalten, Krafttanken, eben die schönsten Wochen des Jahres – und dann kommt der Koffer nicht. Und zwar nicht irgendwie spät, sondern er kommt tatsächlich gar nicht mehr, unauffindbar weg.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt die Rechte der Fluggäste für dieses Horrorszenario gestärkt. Im konkreten Fall gab eine Frau in Frankfurt für den Flug nach Spanien ihre Golftasche auf, in der sich neben ihrer auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten befand. Die Tasche verschwand anschließend spurlos. Interessant wurde der Fall deshalb, weil später natürlich auch der Lebensgefährte Ersatz für seine Ausrüstung forderte, was die Fluggesellschaft mit der überraschenden Begründung ablehnte, es sei ja nicht »sein« Gepäck gewesen und ihm fehle auch ein entsprechender Gepäckschein. Der aber sei stets nötig für einen Ersatzanspruch.
    Irrtum! Der BGH mochte sich dem nicht anschließen und kam vielmehr zu erstaunlichen Einsichten. Wörtlich heißt es im Urteil: »Die Berechtigung für einen Anspruch gegen den Luftfrachtführer wegen abhandengekommenen Gepäcks kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Die Gegenstände können dabei auch von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke aufgegeben werden. Es kann somit grundsätzlich auch derjenige Fluggast Ansprüche geltend machen, der das Gepäck nicht unter seinem Namen aufgibt und entsprechend auch keinen Gepäckschein erhalten hat.«
    Fazit: Der Gepäckschein hat bei genauer Betrachtung nur die Funktion der Gepäckidentifizierung. Dazu nochmal der BGH: »Der Gepäckschein dient in aller Regel nur der Zuordnung. Der Luftfrachtführer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Inhaber des Scheins auch der Berechtigte in Bezug auf das entsprechende Gepäckstück ist. Im Hinblick auf mögliche Ersatzansprüche ist die Vorlage eines Gepäckscheins aber nicht zwingend notwendig, etwa wenn der Fluggast anderweitig nachweisen kann, dass er das Gepäck tatsächlich aufgegeben hat.« Kleiner Wermutstropfen für die Fluggäste: Die Haftung der Luftfahrtgesellschaften ist nach dem sogenannten »Montrealer Übereinkommen« (MÜ) nach oben hin begrenzt. Sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht und der Fluggast kein Verschulden des Flugunternehmers nachweisen kann, liegt die Obergrenze pro Fluggast bei 1131 sogenannten »Sonderziehungsrechten«. Diese (fiktive) Währung entspricht zurzeit einem Betrag von etwa 1.300 Euro.

Bundesgerichtshof — Aktenzeichen: X ZR 99/10

Haftung fürs Nichtstun
Falschparken kann sehr teuer werden
    Insbesondere als Kölner Bürger weiß man: Wer im Parkverbot steht, bekommt eine

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