Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
für ausreichend halten darf. Durch das Aufstellen von deutlichen Hinweisschildern sowohl am Aufgang zur Rutsche als auch an ihrem unmittelbaren Einstieg habe das Schwimmbad die nötige Sorgfalt erfüllt. Eine ständige und lückenlose Aufsicht an einem Rutscheneinstieg sei nicht zumutbar. Im Ãbrigen sei das Schwimmbad noch von einem dauernd anwesenden Bademeister überwacht worden. Und dann wörtlich: »Der Unfall geschah also nur deshalb, weil die klaren und unmissverständlichen Regeln von dem Unfallverursacher nicht eingehalten wurden. Dieses krasse Fehlverhalten eines Dritten, der unter bewusster Missachtung der Vorgaben des Schwimmbades handelte, stellt ein Risiko dar, für das der Schwimmbadbetreiber nicht verantwortlich ist. Ein Anspruch gegen das Schwimmbad ist bei dieser Sachlage daher nicht begründet.«
Oberlandesgericht Koblenz â Aktenzeichen: 8 U 810/09
Wenn der Bello durchdreht
Hundehalter haften ohne Rücksicht auf ein Verschulden für ihre Liebsten
Hundehalter aufgepasst: Das Oberlandesgericht in Halle an der Saale hat kürzlich eine Entscheidung zu der Frage gefällt, unter welchen Umständen man für seinen Liebling haftet. Im konkreten Fall brachte ein Hundehalter seinen Schäferhund mit auf eine Gartenparty. Einige Gäste schlossen rasch »Freundschaft« mit dem zutraulichen Tier und eine Dame lieà ihn während des gemeinsamen Essens sogar mit seinen Vorderpfoten auf ihre Beine steigen. Als sie ihm dann über den Kopf streicheln wollte, passierte das Unfassbare: Der Schäferhund biss der Frau ins Gesicht und verursachte bei ihr schwere und vor allem bleibende Verletzungen.
Der später in Anspruch genommene Hundehalter verweigerte die Zahlung von Schadensersatz und berief sich auf das eigenverantwortliche Handeln der Frau, sie habe sich schlieÃlich selbst in Gefahr gebracht und müsse daher ihren Schaden zumindest anteilig selbst tragen.
Irrtum! Das OLG verurteilte den Hundehalter vollumfänglich zur Zahlung, und zwar mit bemerkenswerter Begründung: Die Frau habe keinesfalls eigenverantwortlich gehandelt, wörtlich heiÃt es: »Die Klägerin hat sich nicht bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt, indem sie an der Geburtstagstafel sitzend den Hund, der ihr die Vorderpfoten auf den Schoà gelegt hatte, gestreichelt und liebkost hat. Sie durfte nämlich davon ausgehen, dass der Beklagte nur einen besonders zutraulichen Hund, der auch eine derartige Zuwendung wie die der Klägerin problemlos erduldet, auf einer Gartenparty frei herumlaufen lassen würde. Es hat sich hier nur das Risiko des Hundehalters verwirklicht, für durch sein Tier verursachte Schäden aufzukommen. Dieses Risiko zu vermeiden wäre alleine Sache des Beklagten gewesen. Dadurch, dass die Klägerin den Hund freiwillig streichelte, ergibt sich keine (anteilige) Haftung ihrerseits.«
Und an die Adresse sämtlicher Hundehalter gab es dann noch weitere, klare Ansagen zur Haftung â wieder wörtlich aus dem Urteil: »Ein Hundehalter muss grundsätzlich damit rechnen, dass auf einer Gartenparty oder einer vergleichbaren Veranstaltung sein frei herumlaufender Hund von den Gästen als ungefährlich angesehen wird und sich auch im Umgang mit Hunden nicht erfahrene Personen dem Tier annähern. Er hat daher die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen dieser Personen zu verhindern. Andernfalls steht er nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung für alle Schäden ein, die das Tier verursacht.«
Fazit: Hundehalter müssen auf ihren Lieben jederzeit aufpassen. Auch und gerade in Gesellschaft.
Oberlandesgericht in Halle an der Saale â Aktenzeichen: 10 U 25/09
Die Mama bleibt verantwortlich
Eine Klassenfahrt ist kein Ausnahmezustand
Wenn die eigenen Kinder auf der Klassenfahrt krank werden, ist das vor allem für besorgte Eltern ein Drama. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat jetzt die hierbei entstehenden Haftungsfragen zwischen Eltern und Lehrern geklärt. Der Fall: Ein 14-jähriger Gymnasiast aus Westfalen erkrankte auf einer Klassenfahrt in London an akuter Blinddarmentzündung. Einer der beiden anwesenden Lehrer begleitete den Jungen ins Krankenhaus, wo der Schüler notoperiert wurde. Der Lehrer rief anschlieÃend die Mutter des Schülers an und bat sie, umgehend nach London zu kommen, da ihr Sohn sie brauche und er (der Lehrer) dringend zurück zur
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