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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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»Knolle«. Und zwar schnell. Wer das nicht glaubt, dem empfehle ich einen Selbstversuch in der Kölner Innenstadt. Die zuständigen Ordnungskräfte arbeiten dort mit besonderer Hingabe, versprochen.
    Kaum bekannt dürfte sein, dass Falschparken haftungsrechtlich beachtliche Konsequenzen haben kann. Das bekam neulich eine Frau aus Mönchengladbach zu spüren, der Folgendes passiert war: Sie hatte ihren Wagen verkehrswidrig vor einer schräg zur Fahrbahn verlaufenden Parkbucht abgestellt. Als der Fahrer des in dieser Bucht parkenden Wagens ausparken wollte, stieß er aus Unachtsamkeit gegen das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug. Erstaunliche Konsequenz: Die »Falschparkerin« muss 25 Prozent des entstandenen Schadens an ihrem Auto selbst tragen!
    Das Landgericht (LG) in Mönchengladbach bestätigte damit die Auffassung der Versicherung, die der Falschparkerin eine Mitverantwortung an dem Unfall gab, obwohl sie zum Zeitpunkt der Kollision gerade in einem Café saß. Wörtlich heißt es: »Das Verhalten der Frau ist zumindest als einfach fahrlässig anzusehen, selbst wenn man zu ihren Gunsten annimmt, dass sie das Auto nur aus Gedankenlosigkeit behindernd vor der Parkbucht abgestellt hat. Dieses Handeln ist damit aber ebenso ursächlich für den Zusammenstoß wie das unvorsichtige und damit ebenfalls fahrlässige Ausparken des anderen Fahrzeugführers. Die Fahrerin hat durch das Falschparken eine Gefährdungslage geschaffen und muss somit haftungsrechtlich hierfür einstehen.«
    Fazit: Wer verkehrswidrig parkt, riskiert nicht nur eine Knolle, sondern muss bei einem Unfall mit weiteren Konsequenzen rechnen. Ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge gelten nämlich weiterhin als »in Betrieb« und unterliegen damit grundsätzlich der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Kommt es zum Unfall, muss sich der Halter somit die Betriebsgefahr seines Wagens anrechnen lassen, es sei denn, das Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers ist derart groß, dass diese Betriebsgefahr dahinter zurücktritt. Ach ja: Manche Gerichte in Deutschland wollen eine solche »Betriebsgefahr« sogar dann annehmen, wenn das eigene Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt ist, so etwa das Oberlandesgericht in Hamm (6 U 205/96). In Köln freilich gilt das weiter oben Gesagte: Nur verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge beziehungsweise deren Halter müssen bei einem Unfall mit einer anteiligen Haftung rechnen (OLG Köln – 7 U 300/86). Wer sein Auto ordnungsgemäß parkt, hat also nichts zu befürchten.

Landgericht Mönchengladbach — Aktenzeichen: 5 S 159/08

Vorsicht im Schwimmbad!
Betreiber haften nicht uneingeschränkt bei Unfällen

    Wenn nicht irgendwas Größeres dazwischenkommt, ist jedes Jahr auch bei uns in Deutschland ein paar Monate Sommer. Und sollten Sie dann ins örtliche Schwimmbad gehen, kommt hier eine Warnung: Vorsicht an der Rutsche! Sonst ergeht es Ihnen unter Umständen wie einer jungen Frau aus Koblenz, der im letzten August Dramatisches passiert war. Bei einem Schwimmbadbesuch hatte sie die 90 Meter lange Wasserrutsche genutzt, war am Ende ins dafür vorgesehene Schwimmbecken geplumpst, rasch wieder aufgetaucht, um dann von einem unmittelbar nachfolgenden Mann mit einem Fußtritt niedergestreckt zu werden. Der andere Badegast hatte sich nicht an die am oberen Eingang angebrachten Warnschilder gehalten und war nur wenige Sekunden nach der Frau in die Rutsche gestiegen. Bei dem Zusammenprall erlitt die Frau einen Nasenbeinbruch, ein schweres Schleudertrauma sowie eine Schädelprellung.
    Diese tragische Szene wäre haftungsrechtlich unspektakulär zu regeln gewesen, hätte nicht der Unfallverursacher unerkannt das Weite gesucht. Was tun? In ihrer Not verklagte die Frau das (städtische) Schwimmbad auf Schadensersatz und Schmerzensgeld: Das Schwimmbad hätte für die Überwachung der Wasserrutsche einen Bademeister abstellen müssen, der das Einhalten der Warnhinweise kontrolliert. Das Aufstellen der Schilder alleine genüge nicht.
    Irrtum! Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mochte dieser Argumentation nicht folgen und stellte vielmehr interessante Regeln zur Haftung in Schwimmbädern auf: Der Betreiber einer Wasserrutsche sei zwar verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, allerdings bedürfe es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein »verständiger und umsichtiger Mensch«

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