Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Regelung unwirksam und damit auch nicht bindend. Sogar eine Hausordnung, die das »vorübergehende Abstellen« von Kinderwagen gestattet, kann unzulässig sein: und zwar nach Meinung des Landgerichts in Bielefeld dann, wenn für den Mieter keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, seinen Kinderwagen abzustellen. In diesem Falle wäre selbst eine vorübergehende Gestattung dem Mieter nicht zuzumuten und damit unwirksam â der Mieter dürfte den Kinderwagen also trotz dieser Regelung immer im Hausflur stehen lassen (LG Bielefeld â 2 S 274/92).
Fazit: Kinderwagen dürfen grundsätzlich im Hausflur stehen. Nur dann, wenn sie dabei den Durchgang versperren oder eine Gefahr für andere Hausbewohner darstellen, müssen sie woanders hin. Hausordnungen, die Gegenteiliges behaupten, sind im Zweifel unwirksam und folglich auch nicht bindend.
Bundesgerichtshof â Aktenzeichen: V ZR 46/06
Jesus gibtâs nicht umsonst
Kirchensteuern müssen gezahlt werden
Jetzt wird es kompliziert, denn die Frage lautet: Kann man eigentlich Mitglied der Kirche sein, ohne Kirchensteuer zu zahlen? Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Baden-Württemberg musste kürzlich wieder Stellung nehmen â und kam zu interessanten Erkenntnissen. Der Fall: Ein Professor für katholisches Kirchenrecht (!) hatte gegenüber der zuständigen Behörde seinen Kirchenaustritt erklärt, und zwar so: »Ich trete aus der römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus.«
Was irgendwie sonderbar klingt, war eigentlich ziemlich clever. In Deutschland funktioniert das nämlich so: Kirche und Staat existieren grundsätzlich getrennt voneinander, es gibt insbesondere keine Staatskirche. Bei den Steuern hingegen greift der Staat der Kirche unter die Arme und hat im Grundgesetz festgelegt, dass diejenigen Religionsgemeinschaften, die â wie fast alle â vom Staat als »Körperschaften des öffentlichen Rechts« anerkannt sind, Steuern erheben dürfen. Staat und Kirche arbeiten dann ausnahmsweise zusammen, übrigens so, dass die Finanzämter im Auftrag der Kirche die Steuern eintreiben und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Idee des Professors war nun folgende: Wenn ich ausdrücklich nur aus dieser »Körperschaft des öffentlichen Rechts« austrete, muss ich keine Steuern mehr zahlen, denn dem die kirchensteuerberechtigten Teil der Kirche gehöre ich ja dann nicht mehr an. Im Ãbrigen bleibe ich aber Mitglied der (innerkirchlichen) Glaubensgemeinschaft.
Irrtum! Das Gericht mochte diesem Gedankengang nicht folgen und stellte fest: Ein sogenannter »Kirchensteueraustritt« ist nach aktueller Gesetzeslage nicht möglich. Wer der (katholischen) Kirche angehören will, muss Kirchensteuer zahlen â was übrigens auch in Nordrhein-Westfalen gilt: In § 3 des »Kirchenaustrittsgesetzes« des Landes NRW steht nämlich, dass ein Austritt aus der Kirche unter Zusätzen oder Bedingungen, also etwa dem Ausschluss der Steuerpflicht, nicht möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon im Jahre 1979 eine entsprechende Regelung für das Bundesland Bayern für zulässig erklärt und den »bedingten Kirchenaustritt« damit abgelehnt.
Ach ja: Da die Kirchen grundsätzlich vom Staat getrennt existieren und auch eigene innerkirchliche Rechtsordnungen haben, könnten sie â rein theoretisch â eine kirchensteuerfreie Mitgliedschaft ermöglichen. Und der sogenannte »Päpstliche Rat« aus Rom hat im Jahre 2006 eine solche Regelung auch für zulässig erklärt. Die Deutsche Bischofskonferenz freilich lehnt sie bis heute ab. Es bleibt also spannend, zumal unser Jura-Professor von oben nach der Niederlage vor Gericht inzwischen angekündigt hat, mit seinem Begehren den Vatikan zu einer verbindlichen Klärung zu bewegen.
Bundesverwaltungsgericht â Aktenzeichen: 7 C 37/78
Gefährliche Partnersuche im Büro
Wenn privater E-Mail-Verkehr den Job kostet
Wer von Berufs wegen an einem PC sitzt, kennt das Problem: Darf man eigentlich am Arbeitsplatz aus privaten Gründen ins Internet gehen und etwa E-Mails schreiben und empfangen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat hierzu jetzt eine interessante Entscheidung gefällt. Der Tenor: Das private Nutzen des Internets am Arbeitsplatz kann unter Umständen eine fristlose
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