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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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Klasse müsse, da nur mit beiden Lehrern eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der übrigen Schüler gewährleistet sei. Die Mutter reiste daraufhin an und blieb bei ihrem Sohn, der erst zwei Tage nach Ende der Klassenfahrt wieder transportfähig war und dann mit seiner Mutter heimflog.
    Zu Hause weigerte sich dann die Versicherung der Eltern, die Reisekosten zu tragen, woraufhin die Mutter die Schulbehörde auf Erstattung verklagte. Ihr Argument: Es sei Aufgabe der Schule gewesen, ihren Sohn auf der Klassenfahrt zu beaufsichtigen und vor allem wohlbehalten nach Hause zu bringen. Wenn ein Kind krank werde, müsse die Schule einen Lehrer abstellen und für die Rückreise sorgen.
    Irrtum! Das OVG Münster mochte sich dem nicht anschließen und stellte vielmehr hochinteressante Regeln auf. Der Tenor: Die Fürsorgepflicht der Eltern gilt auch in solchen Fällen fort mit der Konsequenz, dass Eltern für die entstandenen (Mehr-)Kosten aufkommen müssen. Die Begründung klingt schlüssig: Wenn Kinder krank werden, sind sie nämlich nach dem Schulgesetz von der Pflicht, an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen, befreit und dürfen beziehungsweise müssen nach Hause gehen. Für den Heimweg aber sind in aller Regel nicht mehr die Schulen, sondern allein die Eltern verantwortlich. Und das gilt auch bei Klassenfahrten! Wörtlich heißt es in der Entscheidung: »Wie im Fall der Erkrankung eines Schülers in der Schule, ist es Pflicht der Eltern, das während einer Klassenfahrt erkrankte Kind sobald als möglich zu betreuen und hierzu notfalls an den Zielort der Klassenfahrt zu reisen sowie auch für die Rückreise zu sorgen. Die Erkrankung des Kindes ist nämlich Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das sich prinzipiell jederzeit und an jedem Ort realisieren kann. Dieses Risiko aber haben jene zu tragen, die allgemein für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich sind. Gemessen daran war es nicht Aufgabe des Gymnasiums oder der Aufsicht führenden Lehrer, dafür zu sorgen, dass der Schüler während seines Krankenhausaufenthaltes, nachdem die Mutter die Betreuung übernommen hatte, weiterhin beaufsichtigt und nach Hause begleitet wurde. Dies oblag vielmehr den Eltern, die damit keine Aufgabe der Schule wahrgenommen haben, sondern ausschließlich ihre eigene Aufgabe als Eltern.«
    Fazit: Wenn Kinder auf Klassenfahrten krank werden, können die Eltern die Verantwortung beziehungsweise Fürsorge nicht auf die Schule beziehungsweise die Lehrer abwälzen. Sie bleiben verpflichtet und müssen demzufolge auch die entsprechenden Kosten für die Betreuung und die Reise tragen.

Oberverwaltungsgericht Münster — Aktenzeichen: 19 A 993/07

Kinderwagen haben Vortritt
Der Hausflur gehört zur Mietwohnung
    Man muss das nicht verstehen, aber es gibt tatsächlich immer noch Mieter (und sogar Vermieter), die sich über im Hausflur abgestellte Kinderwagen der anderen Mieter aufregen und diese sogar verbieten wollen. Dabei ist die Rechtslage seit vielen Jahren eindeutig: Der Bundesgerichtshof hat im November 2006 rechtskräftig entschieden: »In einem Mietshaus erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auch auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen dieses Hauses. Der Mieter ist daher grundsätzlich berechtigt, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen – und zwar jedenfalls dann, wenn der Mieter auf diese Möglichkeit angewiesen ist und die übliche Nutzung des Hausflurs für die übrigen Mieter erhalten bleibt. Diese Regelung gilt zudem auch für die Besucher des Mieters.« Und ergänzend hierzu hat das Amtsgericht in Aachen ein Jahr später festgestellt (Az.: 84 C 512/07): »Eine Mieterin, die ansonsten den Kinderwagen täglich mehrmals in ihre Wohnung in der ersten Etage tragen müsste, ist darauf angewiesen und somit auch berechtigt, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.« Nach Meinung des Amtsgerichts Köln darf ein Kinderwagen sogar vor den Briefkästen stehen, wenn diese weiterhin erreichbar bleiben (Az.: 207 C 43/95).
    Existiert eine Regelung in der Hausordnung, gilt Folgendes: Eine Hausordnung darf nicht pauschal das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur verbieten. Das wäre nach einhelliger Meinung verschiedener deutscher Gerichte nur dann zulässig, wenn der Hausflur ansonsten komplett versperrt ist. Andernfalls ist eine solche pauschale

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