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Vorsicht - Abzocke

Vorsicht - Abzocke

Titel: Vorsicht - Abzocke Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Susanne Zoephel
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unterzeichnen, und verlangen Sie neben dem Vertragsexemplar auch eine Kopie Ihres Partneranforderungsprofils, damit Sie zumindest prüfen können, ob die zur Verfügung gestellten Adressen dem Profil entsprechen. Zahlen Sie nicht das gesamte Honorar im Voraus. Einmal gezahltes Geld zurückzubekommen, ist immer deutlich schwerer, als sich gegen eine Forderung zu wehren!
    Haben Sie den Vertrag in Ihrer Wohnung abgeschlossen, haben Sie im Regelfall die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Unterschreiben Sie daher bei Abschluss des Vertrags nicht, dass Sie auf dieses Widerrufsrecht verzichten! Haben Sie hingegen den Vertrag in den Geschäftsräumen des Partnervermittlungsinstituts abgeschlossen, gibt es keine Widerrufsmöglichkeit. In diesem Fall können Sie den Vertrag dann nur kündigen. Hier hilft Ihnen mit § 656 BGB eine Sondervorschrift, nach welcher der Maklerlohn bei Ehemaklerverträgen und bei Partnervermittlungsverträgen nicht eingeklagt werden kann. Kurz: Haben Sie noch nichts bezahlt, werden Sie auch nichts bezahlen müssen.
    Problematisch ist es allerdings, wenn Sie schon bezahlt haben und Ihnen vor dem Widerruf oder der Kündigung bereits Vorschläge des Instituts zugegangen sind. Dann hat der Partnervermittler einen Anspruch auf die zu vergütenden Aufwendungen. Wie viel das genau ist, ist kompliziert zu berechnen, und obendrein rechtlich umstritten.
    Waren die Vorschläge unbrauchbar, brauchen Sie nichts zu bezahlen, und können alles zurückfordern, was Sie bereits bezahlt haben. Unbrauchbar ist ein Vorschlag jedoch nicht schon dann, wenn die vorgeschlagene Person Ihnen nicht gefällt, sondern nur, wenn diese Ihrem Anforderungsprofil, z. B. hinsichtlich des Alters oder Wohnorts, nicht entspricht. Doch auch hier gilt: Haben Sie das Honorar für die Partnervermittlung vollständig entrichtet, wird es schwierig, das Geld zurückzuverlangen. Ein Versuch, ggf. mit anwaltlicher Hilfe der Verbraucherzentrale, lohnt aber allemal.
… im Internet
    Einer ganz anderen Masche bedienen sich Partnervermittlungen im Internet. Die einfachen Leistungen werden meist kostenfrei offeriert. Wollen Sie jedoch beispielsweise Fotos von Ihrem Kontakt sehen oder Nachrichten von Interessierten lesen, müssen Sie häufig einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Die Verträge – egal, ob Sie mit einer zweiwöchigen oder sechsmonatigen Laufzeit abschließen – enthalten häufig Verlängerungsklauseln. Dies bedeutet, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist kündigen. Ist der Traummann oder die Traumfrau gefunden oder haben Sie für sich entdeckt, dass die Partnersuche per Internet doch nicht das Richtige für Sie ist, müssen Sie aufpassen, diese Kündigungsfristen nicht zu versäumen. Andernfalls zahlen Sie noch lange für etwas, das Sie nicht mehr nutzen möchten. Unmittelbar nach Abschluss des Vertrags haben Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften; im Falle einer verpassten Vertragsverlängerung steht Ihnen dieses Recht jedoch nicht zu.
    Phishing
    Beim Phishing wird versucht, über E-Mails mit gefälschten Absenderdaten und gefälschten Internetseiten an Ihre Bankdaten zu kommen. Sie werden aufgefordert, Ihre eigenen Daten zu kontrollieren und gegebenenfalls zu ergänzen.
    Hierbei folgen Sie einem Link, bei dem Sie Ihr Passwort (PIN) sowie Transaktionsnummern (TANs) angeben sollen, die es dann den Betrügern ermöglichen, Geld von Ihrem Konto abzuräumen. Ihre Bank wird jedoch niemals per E-Mail die Angabe von PIN und TAN verlangen. Trauen Sie daher mitgesandten Links nicht, sondern geben Sie die Internetadresse Ihrer Bank immer selbst ein.
Post-Ident-Verfahren
    Vorsicht ist geboten, wenn Sie über das Fernsehen oder das Internet Mobilfunkverträge abschließen. Manche Anbieter versuchen, Ihnen die SIM-Karten so zuzustellen, dass kein Widerruf und keine Rückgabe möglich sein sollen. Hierbei bedienen sie sich einer Art Post-Ident-Verfahren, das von den Gerichten im Übrigen nur für die Deutsche Post AG, nicht aber für andere Firmen oder Privatpersonen als zulässig angesehen wird. Hält ein Anbieter trotz Widerrufs am Vertragsschluss fest, da man Ihnen die SIM-Karte persönlich übergeben habe, lassen Sie sich am besten juristisch

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