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Vorsicht - Abzocke

Vorsicht - Abzocke

Titel: Vorsicht - Abzocke Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Susanne Zoephel
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gekommen und gibt es Unstimmigkeiten, berufen sich Unternehmen gerne auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen die für Sie nachteilige Regelung enthalten sein soll. Doch aufgepasst: Allgemeine Geschäftsbedingungen, das „Kleingedruckte“, haben keinen Gesetzescharakter, sondern sind vom Anbieter festgelegte Regelungen, die sich auf Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte oder Haftungsfragen beziehen können. AGB gelten jedoch nur dann als „wirksam vereinbart“, wenn Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen worden sind, Sie Gelegenheit hatten, die AGB zur Kenntnis zu nehmen, und Sie dem Kleingedruckten zugestimmt haben. Ob es ausreicht, die AGB sichtbar auszuhängen, oder eine Vertragsunterschrift erforderlich ist, kommt auf den Einzelfall an.
    Wichtig ist, dass längst nicht alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen komplett gültig sind. Viele Klauseln sind überraschend, d. h. so ungewöhnlich, dass Sie bei Abschluss des Vertrags nicht damit zu rechnen brauchen. Manche Bestimmungen sind als intransparent zu bewerten, oder benachteiligen Sie unangemessen. Solche Klauseln sind angreifbar, weil sie zu massiv in Ihre gesetzlich garantierten Rechte ein greifen. Haben Sie Zweifel, ob eine Klausel wirksam ist, holen Sie sich juristischen Rat ein.
    Altkleidersammlung
    Meistens liegen die Zettel im Briefkasten, die Altkleidersammlungen ankündigen. Bei dem Altkleidermarkt handelt es sich um ein lukratives Geschäft, bei dem viele Firmen mitmischen. Zwar wird Ihr Konto nicht direkt geplündert, wenn Sie Ihre aussortierten Textilien in eine Altkleidersammlung geben. Wenn Sie dies für einen guten Zweck tun möchten, sollten Sie sich vergewissern, dass eine karitative Organisation oder Kleiderkammer, wie sie oft von Kirchen betrieben wird, davon profitiert. Denn damit ist ein besserer Zweck getan als einem fremden Unternehmen in dessen Tasche zu wirtschaften.
    Auto-Werbung
    â€žIhr PKW kann Geld verdienen“ – insbesondere in Zeitungsannoncen finden Sie das verlockende Angebot, dass Sie Ihren PKW mit Werbung bekleben lassen können und dafür ein üppiges Honorar kassieren. Kontaktieren Sie die annoncierende Firma – ggf. sogar über eine teure 0900-Nummer –, lädt der Anbieter Sie zu einem Besuch in seine Geschäftsräume ein.
    Ihre Bedenken, ob auch Ihr altes Blechschätzchen für eine Werbung geeignet ist, weiß er schnell auszuräumen. So entschließen Sie sich, für die Vermittlung Ihres PKWs an eine Werbeagentur eine dreistellige Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Können Sie diese Bearbeitungsgebühr nicht bezahlen, wird Ihnen häufig angeboten, dass Sie die Kosten auch durch Abschluss eines Zeitungs- oder Zeitschriftenabos, für das der Anbieter dann die Provision vom Zeitungsvertrieb erhält, bezahlen können. Der Anbieter trägt die Daten Ihres PKWs in eine Datenbank, z. B. im Internet, ein, aus der sich interessierte Unternehmen die gewünschten PKW heraussuchen können. Eine Erfolgsgarantie dafür, dass ein Unternehmen tatsächlich auf Ihrem PKW werben will, gibt es freilich nicht. Da die Dienstleistung durch das Einpflegen der Daten in die Datenbank zur Verfügung gestellt und der Abschluss eines Werbevertrags vom Anbieter nicht versprochen wird, ist es schwierig, einen solchen Vertrag rechtlich anzugehen. Lassen Sie daher am besten die Finger von Verträgen, bei denen Sie Geld verdienen möchten, aber in Vorleistung gehen müssen.
    Bestattung
    Der Tod eines nahe stehenden Angehörigen ist schmerzlich genug. Da möchten Sie darauf vertrauen, dass das von Ihnen ausgewählte Bestattungsinstitut die Beerdigung pietätvoll erledigt. Doch auch in dieser Branche gibt es schwarze Schafe. So werben manche Unternehmen mit einer besonders kostengünstigen Bestattung – ein Angebot, das es im Hinblick auf die vielen Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall sicherlich zu prüfen lohnt. Doch manchmal entpuppt sich das vermeintliche Schnäppchen als eine äußerst teure Angelegenheit. Jeder Sonderwunsch wird mit einem besonders erheblichen Preisaufschlag berechnet. Aufgefallen ist z. B. ein Unternehmen, das die Rechnungssumme um knapp 50 Prozent erhöhen wollte, weil der – im Übrigen normalgewichtige und durchschnittlich große Verstorbene – viel zu schwer für den Standard-Sarg gewesen sei.
    Neuerdings

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