Was macht mein Kind im Netz
ein Programm, ein Bild, einen Film oder ein Musikstück herunterlädt bzw. kopiert oder auf CD brennt (dann handelt es sich nämlich um eine Vervielfältigung) und/oder an andere weitergibt (das ist eine Verbreitung).
Normalerweise ist es unproblematisch, wenn Ihr Kind Texte ausdruckt, die ihm gefallen, Fotos oder Videos ansieht und sie im engeren Freundeskreis weiterreicht. Solche Privatkopien sind grundsätzlich erlaubt, und zwar analog wie digital (§ 53 UrhG).
Das gilt aber nur, solange dafür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt wird und solange die Vorlage für die Kopie eine legale Quelle ist. Wenn erkennbar ist, dass schon die Vorlage illegal im Netz steht (wie bei einer Musiktauschbörse) oder dass es sich um eine Raubkopie eines Programms oder einer CD handelt, dann ist selbstverständlich auch die Privatkopie nicht erlaubt.
Hier müssen wir Erwachsene uns allerdings fragen, ob wir unseren Kindern immer als Vorbild dienen können. „Schwarze“ Kopien sind sehr verbreitet, und ich habe selbst schon erlebt, dass eine Grundschullehrerin beim Elternabend ausdrücklich dazu riet, die CD mit dem Übungsprogramm zum Mathebuch „privat“ zu kopieren und untereinander weiterzugeben, weil der Neukauf mit 7,95 Euro doch so teuer sei. Die anwesenden Eltern erarbeiteten gleich einen Plan, wer für wen kopieren und an wen weitergeben sollte.
Ich war wohl die Einzige, die den regulären Kauf des Programms vorgezogen hat, und zwar nicht, weil ich mich als Oberlehrerin moralisch über die anderen erheben wollte, sondern weil mir als freiberuflich tätiger Autorin der Wert des Urheberrechts vermutlich klarer vor Augen steht als Menschen, die nicht von der Verwertung ihrer geistigen Schöpfungen leben müssen.
Das Urheberrecht ist umstritten, aber keineswegs überflüssig
Vielen Nicht-Urhebern ist vor allem die Rolle der Verwertungsgesellschaften ein Dorn im Auge. Besonders die GEMA wird in der Presse oft negativ hervorgehoben, und so mancher Vereinsvorsitzende oder Gastwirt, der vergleichsweise hohe Gebühren für das Abspielen von Musikstücken auf einem Fest zahlen soll, ist auf diese Institution nicht gut zu sprechen.
Die Piratenpartei will die GEMA gleich ganz abschaffen und alle Internet-Downloads legalisieren, wobei in Teilen der Partei an eine andere Form der Urheberbeteiligung gedacht wird, etwa durch eine „Kulturflatrate“, die man so ähnlich wie die GEZ-Gebühr automatisch für jeden Internet-Anschluss zahlen muss. Die Frage der angemessenen und gerechten Vergütung für den einzelnen Urheber bleibt damit aber ungeklärt.
Eine politische Debatte möchte ich hier natürlich nicht führen, und zweifellos könnte an der Organisation und der Tarifstruktur der GEMA sowie der anderen Verwertungsgesellschaften noch einiges verbessert werden, aber grundsätzlich sind diese Einrichtungen für Urheber sehr wichtig. Künstler und Autoren beziehen kein Gehalt, sondern leben von dem, was sie mit dem Verkauf ihrer Werke verdienen.
Ihnen steht laut Gesetz „eine angemessene Vergütung“ dafür zu, wenn jemand ihre Werke nutzt. Aber für den einzelnen Künstler wäre es unmöglich, von jedem einzelnen Nutzer, etwa bei jedem einzelnen Download oder bei jedem Kopiervorgang eine Gebühr zu verlangen, und für den einzelnen Nutzer wäre es genauso unmöglich, den Preis für die Nutzung jedes Songs oder Fotos mit dem jeweiligen Urheber auszuhandeln.
Verwertungsgesellschaften sammeln das Geld ein
Deswegen wurden die Verwertungsgesellschaften (VG) geschaffen, die gewissermaßen die Rechte der vielen einzelnen Urheber kollektiv vertreten, von den Werknutzern Gebühren einsammeln und sie an die Urheber ausschütten.
Das Kürzel GEMA steht übrigens für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“, sie nimmt also das Verwertungsrecht für Komponisten und Texter wahr. Autoren und Dichter lassen ihre Rechte von der VG-Wort wahrnehmen, Fotografen und bildende Künstler von der VG Bild-Kunst, Film- und Fernsehproduzenten von der VG-Film.
Die VG-Wort beispielsweise finanziert sich vor allem durch eine pauschale Kopiergeräteabgabe, die von den Herstellern der Geräte entrichtet wird, durch eine Pressespiegel-Abgabe und durch die „Bibliothekstantieme“, die von den Bibliotheken als Ausleihern und Vervielfältigern von Büchern und Zeitschriften bezahlt wird. Auch für andere „Vervielfältigungsgeräte“ wie Videorekorder, DVD-Aufnahmegeräte und CD-Brenner
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