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Was macht mein Kind im Netz

Was macht mein Kind im Netz

Titel: Was macht mein Kind im Netz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Barbara Kettl-Roemer
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Urheberrecht – und machen uns Eltern damit große Sorgen.

„Ich dachte nicht, dass das so schlimm ist …“
    Das Internet ist voll interessanter Inhalte: Texte, Musik, Fotos, Filme, Programme, dort ist alles Mögliche und Unmögliche zu finden. Was einem gut gefällt, kann man meistens ganz einfach kopieren und/oder auf den eigenen Rechner herunterladen bzw. installieren. Viele Inhalte stehen auch zu genau diesem Zweck kostenlos zur Verfügung. Andere aber nicht.
    Angebote, die es nur gegen Bezahlung gibt, finden viele Menschen ungerecht und denken sich nicht viel dabei, wenn sie die Bezahlung umgehen, indem sie beispielsweise einen Kopierschutz knacken oder Tauschangebote nutzen.
    Was wie ein harmloser „Sport“ aussieht, ist aber ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
    Die Folgen können teuer sein: Die Rechteinhaber können Schadensersatz verlangen, spezialisierte Anwaltskanzleien treiben satte Abmahngebühren ein, und bei gravierenden Verstößen drohen zusätzlich ein Strafprozess und Verurteilungen zu hohen Geldbußen oder sogar Gefängnisstrafen.
    Kinder und Jugendliche denken oft, sie wären im Internet ja anonym unterwegs und man könnte nicht herausfinden, was sie da so treiben, aber das ist ein Irrtum. Wie Sie wissen, kann über die IP-Adresse, die jeder Rechner beim Besuch einer Internetseite versendet, ausfindig gemacht werden, welche Seiten von Ihrem Rechner aus aufgerufen und wo Daten übertragen wurden.
    Fanden Urheberrechtsverletzungen statt, kann der Rechteinhaber eine richterliche Anordnung einholen, die den entsprechenden Provider dazu verpflichtet, anzugeben, welchem Rechner die fragliche IP-Adresse zum entsprechenden Zeitpunkt zugeordnet war. Und schon bekommen Sie unerfreuliche Post ins Haus …
Urheberrecht – was ist das eigentlich?
    Wenn jemand einen Roman oder ein Gedicht schreibt, ein Lied komponiert, ein Bild malt oder fotografiert oder einen Film dreht, dann erbringt er eine ganz persönliche geistige Leistung und schafft damit ein einzigartiges „Werk“, das sein geistiges Eigentum ist. Dieses persönliche geistige Eigentum ist nach dem Rechtsverständnis unserer Gesellschaft genauso schützenswert wie materielles Eigentum. In Deutschland regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) diesen Schutz. Die wichtigsten Inhalte des Urheberrechtsgesetzes sollten Sie kennen und mit Ihrem Kind besprechen:
    Ausdrücklich geschützt sind in Paragraf 2 UrhG „persönliche geistige Schöpfungen“ aus den Bereichen „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, darunter Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Musikstücke, Fotos, Filme sowie technische Zeichnungen, Pläne und Karten.
    Der „Schöpfer“ des Werkes ist der „Urheber“ im Sinne des Gesetzes (§ 7 UrhG), ihm stehen die damit verbundenen Rechte zu, und er soll „angemessen“ daran beteiligt werden, wenn andere Menschen sein Werk nutzen (§ 11 UrhG). Übrigens gilt das Urheberrecht auch noch fort, wenn der Schöpfer eines Werkes bereits gestorben ist, denn es kann vererbt werden und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod.
    Um welche Rechte geht es hier?
    Das ist in Paragraf 15 Urheberrechtsgesetz geregelt:
    § 15 Allgemeines
    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
    1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
    2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
    3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
    1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
    2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
    3. das Senderecht (§ 20),
    4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
    5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
    (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
    Beim Lesen der bisherigen Abschnitte und des Paragrafen 15 des Urheberrechtsgesetzes ist Ihnen wahrscheinlich schon klar geworden, dass dieses Gesetz jedes Mal ins Spiel kommt, wenn jemand einen Text,

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