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Was macht mein Kind im Netz

Was macht mein Kind im Netz

Titel: Was macht mein Kind im Netz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Barbara Kettl-Roemer
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Zusammenstellen von Titeln verschiedener CDs zu einer neuen CD ist okay, solange kein wirksamer Kopierschutz besteht. Allerdings gibt es kaum neuere CDs und DVDs, die keinen solchen Schutz haben.
Wenn das Kopieren einer CD oder DVD auf dem heimischen Rechner ohne Weiteres möglich ist, heißt das, dass eben kein wirksamer Kopierschutz im Sinne des Gesetzes besteht. Dann dürfen Sie die Kopie erstellen und nutzen, auch wenn beispielsweise ein Hinweis „diese CD/DVD ist kopiergeschützt“ aufgedruckt ist bzw. eingeblendet wird.
Sobald aber ein spezielles Programm eingesetzt werden muss, um einen ansonsten wirksamen Kopierschutz zu „knacken“, sind die Grenzen des Erlaubten überschritten.
Auch das Weiterkopieren einer Raubkopie, die ein anderer gemacht hat, ist verboten.
Ein Spezialfall sind übrigens Computerprogramme und -spiele: Hier gibt es so etwas wie eine zulässige Privatkopie gar nicht. Erlaubt ist nur eine Sicherungskopie, die man ausschließlich selbst verwenden und nicht weitergeben darf.
    Anders als bei Downloads ist das Raubkopieren von CDs oder DVDs für die Rechteinhaber nicht leicht zu entdecken. Deswegen kommt es hier nur selten zu Gerichtsverfahren. Solange die Kopien nur für den Privatgebrauch angefertigt und nicht weiterverkauft wurden, ist das Raubkopieren auch kein Straftatbestand, sondern „nur“ ein Verstoß gegen das Urheberrecht, der zivilrechtlich geahndet werden kann.
    Das heißt: Der Rechteinhaber hat zum einen Anspruch „auf Unterlassung“, kann also weiteres Kopieren verbieten, und zum anderen Schadensersatz fordern. Es ist zwar wenig wahrscheinlich, dass es dazu kommt, aber das sollte keine Freigabe für wildes Kopieren sein.
Wie ist die Rechtslage bei Internet-Film- und Musik-Tauschbörsen?
    Nur der Urheber des Werkes bzw. ein von ihm beauftragter Lizenzinhaber darf Musik, Filme und andere urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Download anbieten. Natürlich darf Ihr Kind eine Eigenkomposition auf der Gitarre spielen und aufnehmen oder mit Freunden einen Film drehen und diesen ins Internet stellen, damit andere sich diese Werke ansehen und herunterladen können. Auch wenn Ihr Kind Werke herunterlädt, die von den Urhebern oder Rechteinhabern ausdrücklich zu diesem Zweck online gestellt wurden, ist das völlig in Ordnung.
    Die meisten Tauschbörsen haben aber kein Interesse an Eigenkompositionen Ihres Kindes. Sie wollen die aktuell angesagten Filme und Musiktitel anbieten und funktionieren dabei nach dem Gegenseitigkeitsprinzip: Nutzer können Musik und Filme nur dann herunterladen, wenn sie im Gegenzug welche aus ihrem Bestand hochladen und damit anderen Nutzern zur Verfügung stellen.
    Bei diesem so genannten Peer-to-peer-Filesharing ist die Rechtslage eindeutig: Diese Tauschbörsen sind illegal. Der Upload von Musiktiteln oder Filmen und Bildern anderer Urheber ohne Lizenz ist gesetzlich verboten. Das gilt auch für den Download, wenn offensichtlich ist, dass die Musikstücke/Filme aus illegalen Quellen stammen.
    Dabei kann sich auch niemand darauf berufen, er sei nur versehentlich in der Tauschbörse gelandet und hätte unwissentlich etwas heruntergeladen, denn Downloads gibt es nur gegen Uploads, und zum Upload muss man ein spezielles Programm installieren – niemand wird Ihrem Kind glauben, dass es das getan hat, ohne es zu merken. Das Argument „Ich wusste ja nicht, dass das so schlimm ist“ wird ihm auch nicht helfen, denn dann sind eben Sie als Eltern wegen Verletzung Ihrer Aufklärungs- und Kontrollpflichten dran.
    Wenn Ihr Kind sich in solchen Tauschbörsen betätigt, begeht es kein „Kavaliersdelikt“, sondern bewegt sich im strafrechtlich relevanten Bereich, wo neben Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber auch ein Strafverfahren droht.
    § 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
    (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    Zwar wird bei jugendlichen Delinquenten, die Lieder und Filme in geringem Umfang und „nur“ zum privaten Gebrauch getauscht haben, in aller Regel das Strafverfahren eingestellt, aber darauf verlassen sollten Sie sich nicht.
    Manche Jugendliche hamstern zudem riesige Mengen von Werken; ein Jugendsachbeamter der Polizei, mit dem ich im

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