Was macht mein Kind im Netz
Entwicklung an. Bei den meisten unter Zwölfjährigen wird es mit den Rechtskenntnissen und der Einsichtsfähigkeit noch nicht so weit her sein – da sind ebenfalls Ihre Aufsicht und Kontrolle gefragt. Hat beispielsweise Ihr Achtjähriger illegal Musikstücke heruntergeladen oder online gestellt, können Sie sich also nicht darauf berufen, Sie hätten ihm erklärt, dass man das nicht darf, und ansonsten blind auf seine Folgsamkeit vertraut.
Bei einer 16-Jährigen mag das wieder anders aussehen. Jugendliche sollten mehr Wissen und Einsichtsfähigkeit haben, außerdem werden Sie sie nicht lückenlos überwachen können (und wollen), und das wird man in der Regel auch nicht von Ihnen erwarten.
Jugendliche, die bewusst Rechtsverletzungen begehen, können selbst dafür haftbar gemacht werden. Normal entwickelte 18-Jährige gelten ohnehin als voll deliktsfähig. Da es hier aber in der Regel um Geldstrafen bzw. Schadensersatzforderungen geht, zahlen am Ende doch meistens die Eltern, auch wenn sie nicht die juristisch Schuldigen sind.
Unabhängig von Alter und Reifegrad Ihres Kindes haften Sie ohnehin mit, wenn Sie selbst Nutzen aus Rechtsverletzungen ziehen, etwa illegal heruntergeladene Filme mit Ihren Kindern ansehen oder sich von ihnen eine CD mit illegal erworbenen Musikstücken brennen lassen.
Wie weit gehen Ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten, und was ist, wenn Sie diese verletzen?
Wie intensiv und mit welchen Methoden Sie die Internetaktivitäten Ihres Kindes kontrollieren müssen, ist allerdings juristisch nicht eindeutig geklärt bzw. gibt es dazu recht unterschiedliche Urteile.
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt 2007 zugunsten eines Familienvaters, von dessen Rechner fast 300 Musikdateien illegal heruntergeladen worden waren. Zwar konnte aufgrund der IP-Adresse eindeutig nachgewiesen werden, dass es sich um seinen PC handelte, aber der Mann gab an, er habe nichts heruntergeladen, und seine Frau und die vier Kinder im Alter zwischen 17 und 31 Jahren seien es auch nicht gewesen. Die Richter fanden es zwar „naheliegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei“, dafür habe der Vater aber nicht einzustehen.
Begründung: Inhaber eines Internetanschlusses, zu dem auch andere Personen Zugang haben, müssten nur dann die anderen Nutzer instruieren und überwachen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie Rechtsverletzungen begehen. Das sei aber im vorliegenden Fall nicht so gewesen. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07)
Ganz anders sahen die Kollegen vom Oberlandesgericht Köln einen vergleichbaren Fall: Sie urteilten 2009, dass eine Frau fast 2.400 Euro Abmahnkosten plus Zinsen an verschiedene Plattenfirmen zu zahlen habe, weil von ihrem Anschluss aus fast 1.000 Musiktitel in eine Tauschbörse hochgeladen worden waren.
Die Frau argumentierte, dass sie das nicht gewesen sei und sowohl ihr Mann als auch ihre Söhne im Alter von damals zehn und 13 Jahren Zugang zu Rechner und Internet gehabt hatten. Die Richter zeigten sich unbeeindruckt: Die Frau habe nicht deutlich machen können, dass sie ihren „elterlichen Kontrollpflichten“ nachgekommen sei oder Sicherungsmaßnahmen wie die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten ergriffen habe. Es genüge nicht, nur ein Verbot von illegalen Up- und Downloads auszusprechen, wenn das Verbot nicht überwacht werde. (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09)
Pech hatte auch ein Ehepaar, dessen 13-jähriger Sohn rund 1.150 Musiktitel in einer Tauschbörse hochgeladen hatte. Im Auftrag von vier Plattenfirmen, welche die Rechte an 15 der betreffenden Titel haben, wurde das Paar auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro (das sind 200 Euro pro Titel!) und eine Abmahngebühr von rund 2.000 Euro verklagt. Die Eltern wandten zwar ein, sie hätten ihrem Sohn Up- und Downloads verboten und auch in den Benutzereinstellungen festgelegt, dass die Installation von weiteren Programmen nicht erlaubt sei.
Das genügte den Richtern aber nicht: Sie fanden, die Eltern hätten auch regelmäßig kontrollieren müssen, ob der Sohn sich nicht über das Verbot hinweggesetzt, die Benutzereinstellungen umgangen und eine Software zum Upload installiert hätte. Weil sie das nicht getan hatten, hätten sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem 13-Jährigen verletzt und mussten letztendlich die 5.000 Euro zuzüglich der bis zur Urteilsverkündung aufgelaufenen Zinsen
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