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Was macht mein Kind im Netz

Was macht mein Kind im Netz

Titel: Was macht mein Kind im Netz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Barbara Kettl-Roemer
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wurde. Lizenzen für das Online-Angebot der Filme hatten die Betreiber freilich nicht eingeholt. Sie verdienten ohne lästige Lizenzgebühren Millionen mit Werbeeinnahmen und kostenpflichtigen werbefreien „Premium-Accounts“. In einer europaweiten Aktion wurden 2011 die Betreiber verhaftet und in der Folge zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
    Noch offen ist das Schicksal der Premium-Kunden, deren Daten der Staatsanwaltschaft bekannt sind, weil ihre PayPal-Konten, mit denen sie den Dienst bezahlt hatten, ermittelt werden konnten. Unter Juristen ist umstritten, ob das Anschauen eines Streams als Urheberrechtsverletzung zu werten ist, weil es ganz genau genommen dabei ja nur eine sehr kurzfristige Speicherung gibt. Der mit dem kino.to-Fall betreute Leipziger Amtsrichter ist aber der Meinung, dass auch ein nur vorübergehendes Herunterladen wie beim Streaming eine „Vervielfältigung“ im Sinne des Urheberrechts ist.
    Bis zu einem höchstrichterlichen Urteil bzw. einer Gesetzesänderung bleibt die Rechtslage hier also unklar. Jedenfalls sollte Ihr Kind nicht darauf vertrauen, dass ihm beim Nutzen von illegalen Streaming-Plattformen rechtlich nichts passieren kann. Und hochladen sollte es dort erst recht nichts.
Achtung: Es geht nicht nur um Musik und Filme
    Sie erinnern sich: Das Urheberrecht schützt jede „persönliche geistige Schöpfung“. Sie selbst denken dabei vielleicht auch zuerst an Musik und Filme, aber oft genug sind auch andere Werke bzw. deren unberechtigte Nutzer von Abmahnungen betroffen:
Fotos
    Wer z. B. bei Ebay einen Artikel verkaufen will, braucht auch ein Bild dazu. Viele Verkäufer nehmen dann einfach eines aus einem Katalog des Herstellers, denn darauf sieht man den Artikel besonders gut dargestellt. Das Katalogfoto ist aber eine urheberrechtlich geschützte Leistung des Fotografen und darf ohne seine Erlaubnis bzw. ohne die Erlaubnis desjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat, nicht verwendet werden.
(Land-)Karten
    Wer auf seiner Website einen Lageplan oder eine Anfahrtsskizze zu seinem Standort zeigen will, darf dazu nicht einfach eine Land- bzw. Straßenkarte einscannen und hochladen, denn auch diese ist geschützt.
Texte
    Zeitungen und Zeitschriften haben oft frei zugängliche Online-Ausgaben im Netz. Die Artikel darin dürfen Sie lesen und, wenn es entsprechende Funktionen dazu gibt, auch an andere Nutzer „weiterempfehlen“ oder „liken“.
    Sie dürfen sie aber nicht (auch nicht teilweise) einfach kopieren und in Ihr Blog oder Ihre Website einbauen. Höchstens kurze Zitate (zwei bis drei Sätze) sind erlaubt, und auch dann nur mit klarer Quellenangabe, also Nennung von Autor und Fundort.
    Urheberrechtlich geschützte Fotos und Filme finden sich übrigens sehr oft auch in Facebook-Profilen. Jugendliche laden dort beispielsweise Bilder ihrer Lieblingsstars hoch, Comics, die sie witzig finden oder Filme, die sie bei YouTube gefunden haben. Auch wenn die Rechteinhaber die Filme höchstpersönlich bei YouTube eingestellt haben und das Angebot dort völlig legal ist, darf man sie dort aber nur ansehen und nicht selbst auf einer anderen Website einstellen, denn das wäre wiederum eine unerlaubte Verbreitung.
    Selbst wenn andere Nutzer auf die Facebook-Pinnwand bzw. in die Chronik eines „Freundes“ Fotos laden, kann das für den Freund problematisch werden. Es gab bereits eine Abmahnung wegen eines von einem Dritten auf die Facebook-Pinnwand geposteten Bildes.
    Ihr Kind sollte also regelmäßig kontrollieren, was andere auf seine Seiten stellen und Fragwürdiges lieber löschen statt es zu kommentieren und damit sozusagen seine Einwilligung zur widerrechtlichen Nutzung der geschützten Inhalte zu geben.
So ist die Rechtslage: Eltern haften für die Internetaktivitäten ihrer Kinder!
    Grundsätzlich gilt auch bei Internetaktivitäten: „Eltern haften für ihre Kinder.“ Sie können sich also nicht beruhigt zurücklehnen, nur weil Sie selbst keine Rechtsverletzung begangen haben und begehen. Sondern Sie sind vor dem Gesetz dafür verantwortlich, Ihre Kinder über die Rechtslage aufzuklären und zu beaufsichtigen.
    Kinder bis zum 7. Geburtstag sind nicht deliktsfähig, haften also nicht, egal, was sie im Internet anstellen. Hier haften die Eltern. Sie müssen also die Internetaktivitäten Ihrer Kleinen überwachen und Rechtsverletzungen verhindern.
    Sieben- bis 17-Jährige gelten rechtlich als „beschränkt deliktsfähig“, bei ihnen kommt es auf ihre Reife und

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