Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will
Einen dritten Weg gibt es nicht, weil die Mittel niemals für alle ausreichen, nicht einmal in den reichsten Gesellschaften.« 6
Carl-Henning Wijkmarks Buch protokolliert ein als Zukunftsszenario dargestelltes, in den 1990er Jahren spielendes Symposium hochrangiger schwedischer Politiker und Wissenschaftler über die Frage, wie man des Problems zu vieler alter und kranker Menschen in Zeiten des bedrohten Wohlstands Herr werden könnte. Aus der Retrospektive von 35 Jahren wirkt das Buch geradezu prophetisch und beklemmend. Hören wir noch einmal den Medizinethiker Caspar Storm: »Es dürfte zum Beispiel nicht so unmöglich sein, auch die Älteren selbst zur Einsicht zu bringen, dass sie ihren gebührenden Teil vom Leben bekommen und ihren Lebenseinsatz erfüllt haben. […] Auch auf andere Weise muss die Haltung gegenüber Leben und Tod verändert werden, und das ziemlich schnell. Noch einmal: Der Tod muss wieder natürlich werden. Eines alten oder hoffnungslos kranken oder behinderten Menschen Tod darf nicht als etwas Schlimmes angesehen werden, das absolut verhindert werden muss. […] Wie viele von uns, die Langzeitpflege und die Pflege hoffnungsloser Fälle aus der Nähe erlebt haben, als Ärzte oder als Angehörige, spüren nicht den innigen Wunsch, dass ihnen das menschliche oder eher unmenschliche Leiden, das dort gezeigt wird, erspart bleiben möge! Daliegen wie ein Wrack, ein unappetitliches Paket, ›angeschlossen‹ an verschiedene Apparate, Sonden, Infusionen, Respiratoren u. s. w. […] Hier wird das Wort Lebensqualität zum Hohn und es ist gemein und schäbig, diese Menschen nicht von einem sog. Leben zu erlösen, das nur Erniedrigung und Qual ist.« 7
Wir alle kennen diese Argumentationskette nur zu gut: Die beklagenswerte Situation eines meist älteren, schwerkranken Menschen, das von ihm erlebte Leiden, erzeugt Mitleiden bei den Angehörigen, das sich nach einiger Zeit als Mitleid emotional abkapselt und schließlich den Wunsch nach einem Ende des Leidens aus Gründen des Selbstschutzes erzeugt: Der unheilbar Erkrankte möge bald sterben, damit seine und vor allem unsere Qualen ein Ende haben. Die Tötung auf oder gar ohne Verlangen scheint damit zu einer Lösung zu werden, der nichts Verwerfliches mehr anhaftet. »Optimiert« werden könnte die »Entsorgung« alter und kranker Menschen aber erst dann, wenn es gelänge, sie selbst schon weit im Vorfeld des Todes davon zu überzeugen, dass ein freiwilliger Abgang nach einem erfüllten Leben eine Tugend, ja eine soziale Verpflichtung sei. Diese Überzeugungsarbeit ist nicht von heute auf morgen zu leisten, sie benötigt Jahre bis Jahrzehnte. Je langsamer der entsprechende gesellschaftliche Prozess voranschreitet und je unmerklicher er Raum greift, desto wirksamer und stabiler wird das Ergebnis sein und desto schwerer kann es revidiert werden. Das wissen die Befürworter des organisierten Sterbens natürlich auch, und sie richten ihr Handeln danach aus.
Aktive Sterbehilfe im historischen Rückblick
Seit dem 19. Jahrhundert lässt sich in der Frage der Sterbehilfe eine historische Entwicklung beobachten, die allmählich vom paternalistisch gehandhabten Lebensschutz durch den ärztlichen Fachmann hin zu einer wachsenden und zuletzt immer ausschließlicheren Orientierung am vorgeblichen Patientenwillen führte. Dabei zeigt sich jedoch auch die Janusköpfigkeit dieses angeblich emanzipatorischen Prozesses: Aus dem Recht auf die Gestaltung des eigenen Lebensendes folgte immer auch eine mit dem gesellschaftlichen, utilitaristischen Interesse begründete Pflicht zur Lebensverkürzung. Werfen wir hierzu einen kurzen Blick in die Geschichte der medizinischen Ethik.
Wenn man sich über das Thema Sterbehilfe unterhält, dann treten stets einige begriffliche Probleme auf, durch welche die Diskussion in ganz unterschiedliche Bahnen gelenkt werden kann. Es macht – um das schon genannte Beispiel zu wiederholen – eben einen gewaltigen ethischen und rechtlichen Unterschied, ob man von »aktiver Sterbehilfe« oder von »Tötung auf Verlangen« (Paragraph 216 StGB) spricht. Nicht minder verschieden sind auf der anderen Seite die Bedeutungsnuancen zwischen den beiden Begriffen »passive Sterbehilfe« einerseits und »Therapieabbruch« andererseits. Was sich im ersten Fall nach einem zulässigen Untätigbleiben des Arztes (zum Beispiel wegen der Aussichtslosigkeit einer Behandlung) anhört, erscheint im zweiten Fall als ein aktives Tun (»Abbruch«), dessen
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