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WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

Titel: WISO - Aktien, Anleihen und Fonds Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Jungblut
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Steuerpflicht ist unabhängig davon, ob die Erträge vereinnahmt oder thesauriert (im Fonds verbleiben) werden. Sie müssen bis zum Ende des Jahres 2008 beim privaten Anleger entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz als »Einkünfte aus Kapitalvermögen« versteuert werden. Bei den folgenden Ausführungen zur Besteuerung von Fondserträgen werden zunächst nur die Regeln für in Deutschland zum Vertrieb zugelassene Fonds erläutert. Für Erträge, die bei |266| einem Investment im Ausland anfallen, kommen die dort jeweils geltenden Gesetze zur Anwendung (mehr dazu weiter unten). Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Ländern führen aber dazu, dass diese Steuer teilweise zurückerstattet wird.
    Die folgenden steuerlichen Hinweise entsprechen teilweise den für Anleihen und Aktien geltenden steuerlichen Regeln, weichen aber in wichtigen Punkten auch davon ab. Deshalb bleibt es Anlegern, die sowohl Aktien und Anleihen als auch Fondsanteile besitzen, leider nicht erspart, sich in beiden Bereichen kundig zu machen. Außerdem sollten sie immer beachten, dass das Steuerrecht in Deutschland ständig verändert und dabei – allen Versprechungen der Politik zum Trotz – immer komplizierter wird. Mehr zu den neuen Vorschriften ab dem 1.1.2009 in einem eigenen Kapitel weiter unten. Mit Änderungen muss also ständig gerechnet werden, im doppelten Sinne des Wortes. Außerdem gilt auch und gerade im Steuerrecht: »Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.«
    Steuertipps beim Fondssparen
    Ausgeschüttete Gewinne Ausgeschüttete Gewinne sowie thesaurierte gezahlte Zinsen und Dividenden der jeweiligen Fonds unterliegen der Kapitalertragsteuer oder der Zinsabschlagsteuer (ZASt). Die ZASt beträgt 30 Prozent. Sie betrifft Zinsen aus Rentenpapieren, Termingeschäften, Anlagen in Geldmarktfonds oder Festgeld. In diesen Fällen zahlt die Kapitalanlagegesellschaft 30 Prozent Zinsabschlagsteuer bei ausschüttenden und bei thesaurierenden Fonds, jeweils zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Nur wer seine thesaurierenden Fonds selbst im Haus oder Bankschließfach verwahrt, muss 35 Prozent ZASt zahlen.
    Bei Dividenden aus Aktienbesitz, die ein Fonds ausschüttet, muss dieser am Ende des Geschäftsjahres 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag abführen. Bei thesaurierenden Fonds erhält der Anleger hierüber eine Steuerbescheinigung, denn in allen Fällen handelt es sich um eine Steuervorauszahlung des Privatanlegers, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann. Die Depotbank weist mit den Zinserträgen des Anlegers auch diese Steuer aus. Steuerinländer erhalten beim Bezug von Dividenden eine Steuergutschrift über die abgezogene Körperschaftsteuer. Bei der Einkommensteuererklärung ist dieses Steuerguthaben dann anzugeben.
     
    |267| Sparerfreibeträge und Werbungskostenpauschalen Beachten Sie die gesetzlich festgeschriebenen Sparerfreibeträge und Werbungskostenpauschalen für Ledige und Verheiratete. Jedem Anleger steht ein Sparerfreibetrag zu. Seit Januar 2004 beträgt er bei Ledigen 1 370 Euro, bei Verheirateten das Doppelte. Dazu kommt der Werbungskostenpauschbetrag von gegenwärtig 51 oder 102 Euro für Ledige oder Verheiratete.
    Der Anleger kann auch bei seiner Depotbank schon vor der Ausschüttung einen Freistellungsauftrag für die jeweiligen Freibeträge einreichen. Dann wird bis zur jeweils geltenden Freigrenze keine Kapitalertragsteuer auf Zinserträge einbehalten. Auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV) für Anleger, die aufgrund entsprechend geringer Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird keine Zinsabschlagsteuer erhoben. Wird die NV dem depotführenden Institut rechtzeitig vor Ausschüttung vorgelegt, behält dieses bei der Ausschüttung keine Zinsabschlagsteuer ein. Die NV stellt das jeweilige Finanzamt am Wohnsitz aus.
    Achtung!
    Der Ausgabeaufschlag, der beim Kauf der meisten Fonds fällig wird, zählt nicht zu den Werbungskosten.
    Private Veräußerungsgewinne Private Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Fondsanteilen werden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Spekulationsfrist ähnlich wie bei Aktien versteuert. Sie müssen in der KSO angegeben werden. Genau genommen werden die »Spekulationsgeschäfte« in den Zeilen 48 bis 50 behandelt: In Zeile 48 steht der Verkaufspreis der Fondsanteile, in Zeile 49 der Anschaffungspreis und in Zeile 50 der Gewinn. Bei Fonds gilt ebenso wie bei Anleihen und Aktien: Die

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