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WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

Titel: WISO - Aktien, Anleihen und Fonds Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Jungblut
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Innerhalb dieser Frist sind Gewinne aus Immobilienverkäufen steuerpflichtig. Als Gewinn gilt bei nach dem 31. Juni 1995 gekauften Immobilien aber nicht nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis, sondern auch die vorgenommenen Abschreibungen. Werbungskosten (Notar, Grundbuch oder Makler) können jedoch abgesetzt werden. Der Gewinn wird aber nicht der Abgeltungsteuer unterworfen sondern im Rahmen Ihres Gesamteinkommens im jeweiligen Jahr nach dem Progressionstarif besteuert.
    Werbungskosten
    Durch die Steuerreform wurde das bis Ende 2000 geltende Volleinkünfteverfahren auch bei den Werbungskosten durch das neue Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Anleger können daher die bis Ende 2008 bei der Geldanlage angefallenen Werbungskosten nur zur Hälfte absetzen: Fahrtkosten zur Hauptversammlung eines Unternehmens, an dem sie als Aktionär beteiligt sind, Schuldzinsen, wenn Wertpapiere auf Kredit gekauft wurden oder Beratungskosten bei der Anlageplanung. Ab 2009 sind alle diese Kosten – egal wie hoch sie tatsächlich auch sein mögen – mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten.
    Freigrenze nur noch 2008
    Bis Ende 2008 sind jährliche Kursgewinne bis 512 Euro steuerfrei (Ehepaare 1 024 Euro). Das bedeutet, dass es maximal 511,99 Euro sein dürfen. Liegt der erzielte Spekulationsgewinn auch nur um einen Cent höher, muss er nach dem Halbeinkünfteverfahren voll versteuert werden. Ab 2009 ist die Freigrenze gestrichen, eine steuerliche Verschlechterung die wieder nur Kleinsparer trifft.

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|260| Verluste können manchmal Freude machen
    Auch rote Zahlen können Gewinn bringen – aber nur, wenn Sie im Rahmen der Spekulationsfrist geschickt disponiert haben. Die bis vor Ende 2008 geltende Regelung: Sollte ein Aktiengeschäft nicht so gelaufen sein, wie Sie beim Kauf erwartet haben, können Sie überlegen, ob es nicht sinnvoll sein kann, die entsprechenden Wertpapiere kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr noch rasch zu verkaufen. Dann lässt sich dieser Verlust nutzen, um ihn gegen Gewinne aufzurechnen, die ebenfalls während der Spekulationsfrist erzielt wurden. Trennen Sie sich dagegen auch nur einen Tag nach Ablauf der Frist von den »Luschen«, bleiben Sie auf dem vollen Verlust sitzen und müssen den mit einer anderen Aktie innerhalb der Zwölf-Monats-Frist erzielten Gewinn mit dem Finanzamt teilen. Da es Ihnen niemand verbieten kann, den Verlustbringer später wieder zurückzukaufen – vielleicht sogar zu einem niedrigeren Kurs –, kann es durchaus sein, dass Ihre ursprüngliche Gewinnerwartung bei dieser Aktie doch noch aufgeht.
    Der Verlustausgleich war bei Spekulationsgeschäften zwischen 1999 und 2008 erlaubt – allerdings nur im Zusammenhang mit anderen »privaten Veräußerungsgeschäften«. Verluste durften ein Jahr zurück- und unbegrenzt vorgetragen werden. Festgestellte Verluste trägt das Finanzamt automatisch ins Vorjahr zurück. Das führt zur Änderung des alten Steuerbescheids. Sie können den Verlustrücktrag aber auch begrenzen und in der Anlage VA dann genauer definieren. Verluste, die Sie nicht zurücktragen lassen, werden vom Finanzamt in einem Extrasteuerbescheid festgestellt. Später können Sie vorgetragen und in einem anderen Jahr genutzt werden – auch über den Jahreswechsel 2008/2009 hinaus. Bis zum Jahr 2013 sollte der Verlustvortrag aber verbraucht sein.
    Beispiel 1 – bis Ende 2008
    Sie haben 100 X-Aktien kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist mit einem Verlust von 1 200 Euro verkauft. Mit anderen Aktien haben Sie im Laufe des Jahres steuerpflichtige Kursgewinne in Höhe von 3300 Euro erzielt. Nach Abzug des Spekulationsverlustes von 1200 Euro bleiben 2 100 Euro Gewinn. Nach dem Halbeinkünfteverfahren müssen davon bis Ende 2008 1 050 Euro versteuert werden. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 30 Prozent zahlen Sie dann 315 Euro an das Finanzamt. Hätten Sie die Verlustbringer erst |261| nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft, müssten Sie die Hälfte des Gewinns von 3 300 Euro (also 1 650 Euro) als Spekulationsgewinn versteuern. Das Finanzamt würde von Ihnen 495 Euro kassieren.
    Beispiel 2 – ab 2009
    Wenn Sie den Verlust 2008 nicht verwerten konnten, weil es angesichts der Kursrückgänge keine Gewinne zu machen gab, die Sie gegenrechnen konnten, können Sie ihn vielleicht 2009 oder auch später noch verwenden. Von einem Spekulationsgewinn von 3 300 Euro zieht ihnen Ihre Bank zunächst 25 Prozent Abgeltungsteuer ab, also

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