Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
erlischt der Anspruch nicht.
Es reicht vielmehr aus, wenn das Kind bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bezüglich der vorstehend erwähnten Daten „18. Lebensjahr“ und „25. Lebensjahr“ gilt dies ebenfalls.
Als Kind in diesem Sinne kommt nicht nur ein familienversichertes Kind, sondern jedes gewöhnlich im Haushalt lebende Kind in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Kind ein Familienangehöriger des Versicherten oder seines Ehegatten ist.
Zuzahlungen
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen als Zuzahlung je Kalenderjahr der Leistungsinanspruchnahme zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro leisten. Mehr als die tatsächlichen Kosten müssen nicht aufgebracht werden.
Wichtig:
Die Zuzahlungen sind lediglich bis zur Belastungsgrenze zu entrichten (genaueres dazu später in diesem Kapitel).
Soziotherapie , sozialpädiatrische Leistungen und Palliativversorgung
Rechtsgrundlage für diese Leistungen sind die §§ 37a , 37b SGB V. Danach haben Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, ärztliche oder auch ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf Soziotherapie (§ 37a SGB V). Voraussetzung ist, dass dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist.
Die Soziotherapie umfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme.
Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Richtlinien das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung „Soziotherapie“ festgelegt.
Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen.
Wichtig:
Dieser Anspruch erstreckt sich insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen.
Die Leistungen müssen unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden. Sie müssen erforderlich sein, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.
Hinweis: Leistungen dieser Art werden im Übrigen auch als Rehabilitationsmaßnahmen im Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch ( SGB IX ) vorgesehen, das auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt.
In diesem Zusammenhang ist der bereits erwähnte § 37b SGB V zu beachten. Danach haben Versicherte mit nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankungen bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung , die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung . Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen.
Sie umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination, insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle .
Sie zielt darauf ab, die Betreuung der angesprochenen Versicherten in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung besteht auch für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen .
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Richtlinien das Nähere über diese Leistungen zu bestimmen.
Krankenhausbehandlung
Von einem Vertragsarzt darf Krankenhausbehandlung nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil - und Linderungserfolges nicht ausreicht.
In der Verordnung ist die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu begründen (§ 39 SGB V). In den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, zu deren Übernahme die Krankenkasse bei einem Kind verpflichtet ist, gehören grundsätzlich auch die durch den medizinisch notwendigen Aufenthalt eines Elternteils im Krankenhaus entstehenden Kosten.
Krankenhausbehandlung ist wegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erforderlich. Allerdings besteht eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse dann nicht, wenn die erforderlichen Pflegemaßnahmen in einem Krankenhaus lediglich dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen ( Pflegefall ). Ein Pflegefall ist auch dann
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