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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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anzunehmen, wenn sich ein chronischer Krankheitszustand mit den besonderen medizinischen Mitteln eines Krankenhauses nicht mehr beeinflussen lässt.

    In der Regel ist die Pflegeversicherung beim Vorliegen eines Pflegefalles für die Leistungsgewährung zuständig (siehe Kapitel 5).
    Wichtig:
    Die Dauer der Krankenhausbehandlung ist zeitlich nicht begrenzt, sondern wird allein durch die Krankenhausbehandlungsbedürftgkeit bestimmt.
    Das Krankenhaus kann Versicherte bei Verordnung von Krankenhausbehandlung in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um:
die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung)
im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen ( nachstationäre Behandlung )
    Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, bei Organübertragungen drei Monate, nicht überschreiten.
    In medizinisch begründeten Einzelfällen können die Fristen von 14 Tagen oder drei Monaten im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
    Ambulante Operationen sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung einer Überweisung durchgeführt werden.
    Über Art und Umfang der ambulanten Operation entscheidet der für die Operation verantwortliche Arzt. Er ist dabei verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Patienten die ambulante Durchführung der Operation nach den ärztlichen Regeln mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben.
    Zugleich muss sich der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch in qualifizierter Weise versorgt wird.
    Der Versicherte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt vom Beginn der Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage zehn Euro pro Kalendertag an das Krankenhaus.
    Die an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Zuzahlungen (im Rahmen von vor der Krankenhausbehandlung erbrachten Rehabilitationsleistungen ) von zehn Euro täglich sind anzurechnen.
    Wichtig:
    Diese Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar vor der Krankenhausbehandlung eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers erfolgt, die Zuzahlung aber tatsächlich erst nach der Krankenhausbehandlung geleistet worden ist.
    Hat die Krankenkasse Zuzahlungsbeträge erhalten und stellt sich nachträglich heraus, dass wegen einer vorausgegangenen Rehabilitationsmaßnahme noch eine Zuzahlungsverpflichtung gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht, findet ein nachträglicher Ausgleich der Zuzahlungsbeträge zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger statt.
    Die während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme der Krankenversicherung zu leistende Zuzahlung ist ebenfalls anzurechnen.
    Hospizbehandlung
    Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen. Es handelt sich hier um Einrichtungen, in denen palliativ-medizinische Behandlung (lindernde, nicht heilende Behandlung) erbracht wird. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.
    Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er darf im Jahre 2012 kalendertäglich 183,75 Euro nicht unterschreiten. Das entspricht einem Monatsbetrag von 5 512,50 Euro.
    Wichtig:
    Unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger dürfen die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten der Hospizbehandlung nicht überschritten werden.
    Das

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