Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Gesetz kennt auch (und zwar in § 39a Abs. 2 SGB V) die Förderung ambulanter Hospizdienste durch die gesetzlichen Krankenkassen. Es geht hier um Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen. Die Hospizdienste müssen qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung im Haushalt oder der Familie des Versicherten erbringen. Der Hospizdienst muss mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeiten. Außerdem muss der Hospizdienst unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester , eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person stehen, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt. Zudem muss die Person eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen.
Rehabilitationsmaßnahmen
Die Krankenkassen können auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 40 , 41 SGB V.
Wichtig:
Seit 2007 sind medizinische Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ermessens-, sondern Pflichtleistungen
Nach § 11 Abs. 6 SGB V kann die Satzung der Krankenkasse in diesem Zusammenhang zusätzliche Leistungen vorsehen.
Zahnersatz
Die Leistung „Zahnersatz“ wird in den §§ 55 bis 58 SGB V geregelt. So ist in § 55 SGB V ein Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen vorgesehen. Dabei handelt es sich um zahnärztliche und zahntechnische Leistungen.
Der Leistungsanspruch besteht für die Fälle, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt ist. Die hiernach erlassenen Festzuschuss-Richtlinien enthalten in einer Tabelle die Befunde und die Regelversorgung .
In der Präambel zu den Richtlinien wird ausgeführt, dass sich die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung an den zahnmedizinisch notwendigen Leistungen orientiert, die zu einer ausreichenden zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz gehören.
Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung berücksichtigt worden.
Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Dabei wird funktionstüchtiger festsitzender Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender Zahnersatz der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.
Die Festzuschüsse betragen 50 Prozent der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung und erhöhen sich für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne um 20 Prozent der Festzuschüsse. Die Erhöhung entfällt, wenn:
der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt
der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn die Vorsorgeuntersuchungen nicht in jedem Kalenderjahr in Anspruch genommen hat beziehungsweise sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Wichtig:
Die Festzuschüsse erhöhen sich um weitere zehn Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Behandlungsbeginn die oben geschilderten Untersuchungen ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht, weil für diese Versicherten in den beiden genannten Jahren kein Anspruch auf Zahnersatz bestand.
Praxis-Tipp:
Lassen Sie sich alle Untersuchungen vom Zahnarzt im sogenannten Bonusheft bescheinigen. Sie erhalten dieses Heft kostenlos beim Zahnarzt. Mit dem Eintrag gilt auch die regelmäßige Gebisspflege als nachgewiesen.
Wichtig:
Für sogenannte aufwendige Versorgungsformen erhält der Versicherte nicht immer den vollen Kassenanteil. So ist zum Beispiel der Anspruch bei großen Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer auf den Kassenanteil für vier zu ersetzende Zähne, bei Brücken mit mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet auf den Anteil für drei zu
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