Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
ersetzende Zähne begrenzt.
Wichtig:
Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
Von privaten Krankenversicherungsunternehmen werden hier Ergänzungstarife angeboten.
Heil- und Kostenplan
Vor Durchführung aller zahntechnischen Leistungen einschließlich Zahnersatz muss der Zahnarzt einen die gesamte Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan zur Vorlage bei der Krankenkasse ausstellen.
Wichtig:
Für diese Behandlung darf von den Versicherten keine Gebühr verlangt werden. Ebenso dürfen keine Pauschalen, beispielsweise für Materialkosten , die beim Zahnarzt anfallen, in Rechnung gestellt werden. Diese Leistungen sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung für die Versicherten unentgeltlich zu erbringen.
Für Füllungen und Zahnersatzleistungen gilt eine Gewährleistungspflicht des Zahnarztes von mindestens zwei Jahren.
Besonderheiten gibt es bei sogenannten Härtefällen (siehe dazu die nächsten Seiten).
Wahltarife
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten, die an einem besonderen Versorgungsprogramm teilnehmen, einen speziellen Wahltarif anbieten. Die Mitglieder können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden. Hier gibt es keine zeitliche Mindestbindungsfrist. Ansonsten bestehen für die Wahltarife unterschiedliche Mindestbindungsfristen.
Zu den besonderen Versorgungsformen zählen unter anderem die strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch Kranke , Programme der Integrierten Versorgung oder besondere ambulante ärztliche Versorgung ( Hausarztprogramm ).
In ihren Wahltarifen können die Krankenkassen festlegen, dass sie Versicherten, die sich für die Beteiligung bei diesen Programmen entscheiden, eine Prämie zahlen oder ihnen zum Beispiel die Praxisgebühr oder die Zuzahlung für Arzneimittel erlassen.
Versicherte, für die die Krankenkassenbeiträge vollständig von Dritten getragen werden (beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld I und II) können ausschließlich diese gesetzlich vorgesehenen Tarife wählen.
Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten verpflichtenden Tarifen können die gesetzlichen Krankenkassen freiwillige Wahltarife anbieten. Dazu zählen beispielsweise:
Tarife für Selbstbehalt
Tarife für Kostenerstattung
Tarife für Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen
Tarife , die Leistungen einschließen, die die Regelversorgung nicht vorsieht
Tarife , die Leistungen einschließen, die die Regelvorsorgung nicht vorsieht, können zum Beispiel Zusatztarife für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen sein:
Homöopathie
Anthroposophie
Phytotherapie
Die Mindestbindungsfrist für freiwillige Wahltarife beträgt drei Jahre.
Die erwähnten Prämienzahlungen an Versicherte sind in der Höhe gesetzlich begrenzt. Sie dürfen grundsätzlich 20 Prozent der vom Mitglied in einem Jahr geleisteten Beiträge , höchstens jedoch 600 Euro, nicht überschreiten.
Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld stellt auf die Arbeitsunfähigkeit ab. Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion . Personen, die als Rentenantragsteller oder Rentner versichert sind, haben deshalb keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Hier ist allerdings zu beachten, dass in vielen Fällen während einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit ein Rentenantrag gestellt wird und der Rentenbeginn oftmals in die Zeit des Krankengeldbezuges fällt. Das Gesetz lässt es natürlich nicht zu, dass beide Leistungen nebeneinander bezogen werden.
Deshalb ist vorgeschrieben, dass der Krankengeldanspruch für Versicherte endet, die
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
Ruhegehalt , das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, erhalten,
Vorruhestandsgeld bekommen,
Leistungen erhalten, die ihrer Art nach den Renten wegen voller Erwerbsminderung oder der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden.
Ist über den Leistungsbeginn hinaus Krankengeld gezahlt worden, hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger aus der Rente.
Wichtig:
Renten wegen voller Erwerbsminderung werden meist rückwirkend gezahlt. Allerdings kommt es oft zu Nachzahlungen von Rentenbeträgen. In der Praxis behält der Rentenversicherungsträger die Nachzahlung
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