Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
In einer Anlage zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses werden die Ausnahmefälle im Einzelnen aufgeführt. Diese Liste ist allerdings nicht abschließend.
Aus ihr ergibt sich, dass ein Ausnahmefall vorliegt bei:
Dialysebehandlung
onkologischer Strahlentherapie
onkologischer Chemotherapie
Außer in den geschilderten Fällen kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung in der Pflegestufe II oder III bei der Verordnung vorlegen.
Beachten Sie zum Schwerbehindertenausweis das im Walhalla Fachverlag erschienene Buch „Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?“, ISBN 978-3-8029-3347-9.
Bezüglich der Einstufung in die Pflegeversicherung wird auf die Ausführungen in Kapitel 5 verwiesen.
Im Übrigen genehmigen die Krankenkassen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Vorstehendem besitzen, wenn diese von einer der genannten Kriterien vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Wichtig:
Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels ist vom Arzt zu begründen.
Fahrten zum Abstimmen von Terminen , Erfragen von Befunden , Abholen von Rezepten usw. sind keine Krankenkassenleistung.
Die Richtlinien sehen vor, dass genehmigungspflichtige Verordnungen der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen sind. Dauer und Umfang (beispielsweise Transportmittel , Hin - und Rückfahrt ) werden von der Krankenkasse festgelegt.
Familienversicherung
Im Bereich der Krankenversicherung der Rentner gibt es die kostenfreie Familienversicherung . Sie beinhaltet, dass den anspruchsberechtigten Familienangehörigen die gleichen Leistungen gewährt werden wie Mitgliedern. Krankengeld gibt es allerdings nicht.
Praxis-Tipp:
Beachten Sie, dass Sie Ihre anspruchsberechtigten Familienangehörigen bei der Krankenkasse anmelden müssen.
Belastungsgrenze
Zuzahlungsregelungen für chronisch Kranke
Mit den einzelnen Leistungen wurde jeweils angegeben, welche Zuzahlungen die Versicherten zu leisten haben. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze zu erbringen sind. Die Belastungsgrenze hat insbesondere für Rentner eine besondere Bedeutung.
Zuzahlungsregelungen auf einen Blick
Kassenleistung
Zuzahlungen
Ausnahmen
Ärztliche Behandlung
Praxisgebühr von 10 Euro, pro Quartal beim Arzt und Zahnarzt
Überweisungen
Kontrollbesuche
Vorsorge - und Früherkennungsuntersuchungen
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Arznei- und Verbandmittel
10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel . In jedem Fall sind nicht mehr als die Kosten des Mittels zu zahlen.
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Häusliche Krankenpflege
10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Heilmittel
10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Hilfsmittel
10 % für jedes Hilfsmittel (z. B. Hörgerät), jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In jedem Fall sind nicht mehr als die Kosten des Mittels zu zahlen.
Hilfsmittel , die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln bei Inkontinenz): Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, maximal 10 Euro pro Monat
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Haushaltshilfe
10 % der kalendertäglichen Kosten, höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Soziotherapie
10 % der kalendertäglichen Kosten, höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation
10 Euro pro Tag
bei Anschlussheilbehandlungen : Begrenzung auf 28 Tage im Kalenderjahr
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Mütter - bzw. Väterkuren
10 Euro pro Tag
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Krankenhausbehandlung
10 Euro pro Tag
begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr
18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Fahrkosten bei ambulanten Fahrten werden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich
10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; zu zahlen sind nicht mehr als die Kosten des Fahrpreises
keine (auch nicht für
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