Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
sich genau wie bei Mietwohnungen nach der sogenannten Mietobergrenze des jeweiligen Ortes. Beträgt die Mietobergrenze z. B. für eine Person 400,00 € als Bruttokaltmiete müssen die Kosten grundsätzlich bis zu dieser Grenze getragen werden.
Bei Erstantragstellung gilt hier genau wie bei einer Mietwohnung, dass in der Regel für die ersten sechs Monate alle Kosten übernommen werden. Sind die Kosten zu hoch, erhält man eine Kostensenkungsaufforderung und nach Ablauf der Frist werden nur noch die Kosten bis zur Mietobergrenze getragen.
Zu den einzelnen Kosten ist auf folgendes hinzuweisen:
a) laufende Unterhaltungs- und Verwaltungskosten
Unproblematisch sind die laufenden Unterhaltungs- und Verwaltungskosten. Sie werden im o. g. Rahmen getragen.
Bei Eigentumswohnungen sind sie in der Regel in dem an die Verwaltung der Hauseigentümergemeinschaft gezahlten Wohn- oder Hausgeld enthalten, mit dem unter anderen die Kosten für Verwaltung, Hausmeister, Versicherungen und die Instandsetzungsrücklage bezahlt werden. Hinzu kommen die laufenden Nebenkosten wie Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalgebühren, Anliegerbeiträge usw. und die Heizkosten.
b) Finanzierungskosten
Bei Häusern und Wohnungen, die noch mit laufenden Krediten oder Hypotheken finanziert werden, werden die Zinsen im o. g. Rahmen ohne weiteres vom Jobcenter übernommen. Anders ist dies mit den Tilgungsbeträgen. Durch die Tilgung der Kredite wird beim Immobilienbesitzer nämlich Vermögen gebildet und es wird nicht als Aufgabe des Staates angesehen auf seine Kosten das Vermögen seiner Bürger zu vermehren.
Tipp:
In bestimmten Ausnahmefällen können gleichwohl die Tilgungsraten für die Anschaffung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung übernommen werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. 6. 2008) der Fall, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht.
c) Instandhaltungskosten
Dazu kommen dann noch die Instandhaltungskosten von Eigenheim und Eigentumswohnung, die nicht, wie bei Mietwohnungen, ein Vermieter bzw. Dritter trägt, sondern die der Eigentümer selber tragen muss
Grundsätzlich werden von den Jobcentern die notwendigen Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen getragen bzw. die Kosten übernommen. Allerdings dürfen durch die Erhaltungsmaßnahmen keine nennenswerten Wertsteigerungen entstehen. Denn die Leistungen nach dem SGB II dienen nicht dazu, Vermögen zu schaffen.
Bei Eigentumswohnungen ist in der Regel in dem an die Hausverwaltung zu zahlenden Hausgeld eine pauschale Instandsetzungsrücklage enthalten. Sie wird vom Jobcenter laufend mitgezahlt und muss für notwendige Instandsetzungsarbeiten in Anspruch genommen werden.
Bei Eigentümern von Häusern dagegen werden jeweils die tatsächlichen Kosten der Reparaturen getragen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und angemessen sind.
Tipp:
Es empfiehlt sich – je nach dem was repariert werden muss – bis zu drei Kostenvoranschläge einzuholen und diese mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten vorzulegen. Das kann die Bearbeitungszeit verkürzen.
Ist das der Fall können Kosten für Reparaturen übernommen werden. Bei höheren Aufwendungen, z. B. für ein defektes Dach oder eine defekte Heizungsanlage, kann ein Darlehen bewilligt werden.
Rechtsgrundlage:
§§ 9 Abs. 4, 12, 22, SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 3. 3. 2009, Az. B 4 AS 38/08 R (Instandhaltungskosten)
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 6. 2008, Az. B 14/11b AS 67/06 R (Tilgungsleistungen)
Bundessozialgericht, Urteil vom 15. 4. 2008, Az. B 14/7b AS 34/06
Bundessozialgericht, Urteil vom 16. 5. 2007, Az. B 11b AS 37/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. 11. 2006, Az. B 7b AS 18/06 R
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. 11. 2009, Az. L 7 AS 219/08 (Instandhaltungsrücklage)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. 1. 2008, Az. L 13 AS 207/07 ER
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de :
Bundesweite Richtlinien/KdU-Richtlinien, KdU-Empfehlungen, Landesrechtliche Bestimmungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten
→ Vermögen/Vermögensanrechnung ; → Grundstück ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Miete ; → Kostensenkung ; → Renovierungskosten/Schönheitsreparaturen
Eigenheimzulage
Bei der
Weitere Kostenlose Bücher