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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
    Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, ebenso bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, wird für jeden Partner nur ein verminderter Regelbedarf von zurzeit 328,00 € bewilligt.
    Die Partner müssen zudem ihr Einkommen und Vermögen für den jeweils anderen mit einsetzen.
    Rechtsgrundlage:
    § 7 Abs. 3 und 3a SGB II
    Weitere Hinweise: → Bedarfsgemeinschaft
    Eigenheim / Eigentumswohnung
    Auch wer in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wohnt, kann durchaus Leistungen nach dem SGB II erhalten. Neben den sonstigen Voraussetzungen wie Hilfebedürftigkeit oder nur ein geringes Barvermögen darf die Eigentumswohnung oder das eigene Haus mit Grundstück allerdings nicht zu groß sein, sonst kann das Jobcenter unter Umständen eine Verwertung von Eigenheim/Eigentumswohnung zur Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit verlangen.
    Im Zusammenhang mit Eigenheimen oder einer Eigentumswohnung sind regelmäßig nachstehende Aspekte von besonderem Interesse:
1. Vermögen
    Zunächst stellt sich die Frage, ob die Immobilie verwertet und der Erlös zum Lebensunterhalt eingesetzt werden muss.
    Dafür ist die Größe des Eigenheims/der Eigentumswohnung von Bedeutung:
    Personen
Für Eigentumswohnungen gelten folgende Richtgrößen:
Für Eigenheime gelten größere Richtgrößen:
1–2
  80 m² Wohnfläche
  90 m² Wohnfläche
3
100 m² Wohnfläche
110 m² Wohnfläche
4
120 m² Wohnfläche
130 m² Wohnfläche
5
140 m² Wohnfläche
150 m² Wohnfläche
    Im Einzelfall sind Abweichungen von diesen Richtwerten nach oben denkbar, beispielsweise wenn berufliche oder körperliche Bedürfnisse (z. B. bei Vorliegen einer Behinderung) eines Bewohners dies erfordern.
    Aber nicht nur die Wohnung oder das Haus, sondern auch das Grundstück darf nicht unangemessen groß sein. Die zulässige Grundstückgröße bei eigenen Häusern regelt sich danach, ob das Grundstück in der Stadt liegt oder im ländlichen Raum. Innerhalb einer Stadt wird eine Grundstücksfläche von 500 m² akzeptiert. Im ländlichen Bereich sind es 800 m². In Ausnahmefällen können auch einmal größere Flächen zulässig sein.
    Ist das Jobcenter der Ansicht, die Eigentumswohnung oder das Eigenheim sei zu groß, fordert das Jobcenter den Leitungsberechtigten auf, den Teil, der zu groß ist, zu verwerten.
    BEISPIEL:
    Besitzt man ein Zweifamilienhaus, so kann erwartet werden, dass die eine Wohnung als Eigentumswohnung verkauft wird. Gleiches gilt für Doppelhaushälften.
    Ist die Grundstückfläche außerhalb der Stadt größer als 800 m², so kann verlangt werden, dass der zu große Teil verkauft wird. Allerdings geht dies nur, wenn eine Teilung des Grundstücks rechtlich möglich und zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, muss leider das ganze Grundstück samt Haus verwertet werden.
    Tipp:
    Ist die Eigentumswohnung oder das Eigenheim zu groß und kann es bzw. der größere unangemessene Teil zwar verwertet werden, dies nur nicht sofort, kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren bis die Wohnung oder das Haus bzw. der unangemessene Teil verkauft oder beliehen werden kann.
    Das Jobcenter kann nicht verlangen, dass der Leistungsberechtigte das Haus oder den größeren Teil zu einem Schleuderpreis verkauft. Feste Grenzen oder höchstgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt es bisher nicht. Es ist aber anzunehmen, dass jedenfalls Erlöse unter 50 % des Verkehrswertes nicht akzeptiert werden müssen. Es muss in solchen Fällen weiter ALG-II als Darlehen erbracht werden.
    Ist die Eigentumswohnung oder das Eigenheim überhaupt nicht verwertbar, weil z. B. das Haus in einem entlegenen Gebiet liegt, wo keiner hinziehen möchte, werden die Leistungen vom Jobcenter sogar als Zuschuss erbracht.
    Tipp:
    Werden für ein zu großes Haus zunächst Leistungen als Darlehen erbracht und dauert der Verkauf eine längerer Zeit, ohne dass sich ein Käufer zu einem angemessenen Preis findet, so kann das Darlehen auch später noch in einen Zuschuss umgewandelt werden. Wie lange sich der Verkauf hinziehen muss oder welcher Kaufpreis zumutbar ist, hängt dabei vom Einzelfall ab.
2. Kosten der Unterkunft
    Fraglich ist auch, ob Kosten vom Jobcenter übernommen werden, die für das Eigenheim oder die Eigentumswohnung entstehen.
    Genau wie bei Mietwohnungen werden die angemessen Kosten einer Eigentumswohnung und eines Eigenheims vom Jobcenter getragen.
    Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet

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