Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Eigenheimzulage handelt es sich um eine staatliche Subvention, mit der die Anschaffung von privatem Wohneigentum gefördert werden sollte. Sie wurde mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage gestrichen.
Leistungsberechtigte, die ein Eigenheim besitzen und im Rahmen des auslaufenden Förderungszeitraumes die Eigenheimzulage noch erhalten, stehen vor der Frage, ob die Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne des SGB II auf das ALG-II angerechnet wird.
Dies ist nicht der Fall, wenn sie zur Finanzierung einer Immobilie genutzt wird, die zum Schonvermögen zählt (selbstbewohnte Wohnung/Haus).
Führt die Eigenheimzulage allerdings zu einer Reduzierung der monatlichen Schuldzinsen, kann sich dies auf die Höhe der Kosten der Unterkunft auswirken und so zu einer Minderung des ALG- II-Anspruchs führen.
Rechtsgrundlage:
§ 11 SGB II; § 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG-II-Verordnung
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 2. 2010, Az. B 14 AS 74/08 R
Weitere Hinweise: → Eigenheim/Eigentumswohnung ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Vermögen/Vermögensanrechnung
Eignungsfeststellung
Die Jobcenter sollen einen Leistungsberechtigten so schnell und so gut wie möglich wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterbringen bzw. in eine Arbeit vermitteln. Die Aussichten, dieses Ziel zu erreichen, sind zu einem wesentlichen Teil davon abhängig, welche beruflichen Tätigkeiten ein ALG-II-Bezieher (noch) verrichten kann. Um dies herauszufinden, gibt es das sog. Eignungsfeststellungsverfahren. Zugleich will das Jobcenter feststellen, ob und wie die Fähigkeiten des Leistungsberechtigten und damit die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt ggf. verbessert werden können.
Rechtsgrundlage:
§ 16 SGB II; § 46 SGB III
Weitere Hinweise: → Mitwirkungspflichten ; → Eingliederungsvereinbarung ; → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse)
Eilverfahren
Es dauert zum Teil sehr lange, zum Teil Monate bis Jahre, bis man seine Ansprüche gegenüber dem Jobcenter im Antrags-, Widerspruchs- und einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren durchsetzen kann. Soviel Zeit hat man häufig nicht. Dafür hält das Gesetz die Möglichkeit eines sog. Eilverfahrens bereit.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Eilverfahren. Zum einen kann das Gericht in einem Eilverfahren darüber befinden, ob ein Bescheid (Verwaltungsakt) sofort vollziehbar ist oder ob Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkdung haben. Es geht hier um die Frage, ob ein Verwaltungsakt bzw. Bescheid, der angegriffen wird, während des Überprüfungsverfahrens bereits Wirkung entfaltet und umgesetzt werden kann bzw. muss oder auch nicht.
BEISPIEL:
Das Jobcenter ordnet an, dass ein Leistungsberechtigter an einem Bewerbungstraining teilnehmen soll. Gegen die Entscheidung legt der Betroffene Widerspruch ein. Wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, muss der Leistungsberechtigte der Anordnung vor Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klagverfahrens nicht nachkommen.
Zum anderen besteht die Möglichkeit im Hinblick auf den Streit- bzw. Regelungsgegenstand eine vorläufige Regelung zu treffen. Dies erreicht man mittels eines sog. „Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur unter ganz strengen Voraussetzungen möglich, nämlich dass der Antragsteller durch eine Entscheidung des Jobcenters in eine existenzgefährdende Situation gelangt und ein Abwarten eines normalen Klageverfahrens nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Daneben muss der Anspruch, den man verfolgt, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestehen (Anordnungsanspruch).
BEISPIEL:
Der Antrag des Leistungsberechtigten auf ALG-II wird abgelehnt, weil der Leistungsberechtigte noch Anspruch auf Gehaltsnachzahlung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber hat. Das Geld bekommt der Leistungsberechtigte aber nicht ausgezahlt und hat daher keine Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Ein Widerspruchs- und Klageverfahren würde Jahre dauern. Der Leistungsberechtigte muss jetzt versuchen, mittels einstweiliger Anordnung das Jobcenter verpflichten zu lassen, vorläufig ALG-II zu zahlen, ggf. in abgesenkter Höhe.
Eilverfahren dauern in der Regel nur wenige Wochen, notfalls auch nur Tage.
Zuständig für das Eilverfahren ist das Gericht, das auch für die Klage in der Hauptsache zuständig wäre. Man kann den Antrag selber stellen. Am besten lässt man sich in dem Verfahren aber von
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