Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
einer rechtskundigen Stelle, z. B. einem Rechtsanwalt oder einer Gewerkschaft, vertreten. Für das Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Tipp:
Es empfiehlt sich, nicht lange zu warten, um bei Bedarf ein Eilverfahren einzuleiten. Typische Anlässe hierfür könnten sein:
Das Jobcenter bearbeitet den Antrag nicht (z. B. erhält man Wochen nach Antragstellung trotz Nachfrage weder Leistungen noch Antworten vom Jobcenter).
Es besteht der Verdacht, hingehalten zu werden (Das Jobcenter gibt z. B. an, es seien Unterlagen verschwunden).
Kürzungen des ALG-II über 10 % werden als Sanktion verhängt.
Leistungen werden z. B. wegen Vorliegens einer vermuteten Bedarfsgemeinschaft oder fehlender Mitwirkung eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 86 b SGG
Weitere Hinweise: → Rechtsberatung ; → Anwaltskosten ; → Aufschiebende Wirkung ; → Prozesskostenhilfe
Ein-Euro-Job
Ein sog. Ein-Euro-Job ist eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.
Es handelt sich nicht um ein „normales“ Arbeitsverhältnis und es gibt keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, Urlaubsgeld, usw. und auf sog. innerbetriebliche Sozialleistungen, wie beim Arbeitnehmern.
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz gelten aber entsprechend. Es gibt Urlaubsansprüche (Mindesturlaub von zwei Werktagen pro Monat), allerdings ohne Urlaubsentgelt.
Einen Ein-Euro-Job erhält ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter, und als eine Mehraufwandsentschädigung bekommt man 1,00 € bis 2,50 € pro Stunde. Ein Ein-Euro-Jobber soll maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Beim Ein-Euro-Job handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederung in Arbeit. Die Beschäftigung in einer solchen Arbeitsgelegenheit ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und „zusätzlich“ erfolgt. Dadurch soll verhindert werden, dass Ein-Euro-Jobber auf „normalen“ Arbeitsstellen eingesetzt werden und reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängen.
Hinweis:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13. 4. 2011 entschieden, dass ein Leistungsberechtigter einen Anspruch auf Entschädigung hat, sofern die Arbeitsgelegenheit nicht eine „zusätzliche“ Tätigkeit ist. Denn dann ist er (zumindest im Wesentlichen) wie ein vergleichbarer „normaler“ Arbeitnehmer zu vergüten.
Tipp:
Ob es sich um eine „normale“ und nicht „zusätzliche“ Arbeit handelt, kann man mit Hilfe des Personal- oder Betriebsrates der Einrichtung herausfinden. Die Mitarbeitervertretung hat nicht nur die dazu notwendigen Kenntnisse über den Verwaltungs-/ und Betriebsablauf. Sie kennt sich auch in den Tarifverträgen aus, wo zum Zweck der Eingruppierung die „normalen“ Tätigkeiten mit Entgeltgruppen beschrieben werden.
Rechtsgrundlage:
§ 16 d SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. 4. 2011, Az. B 14 AS 98/10 R
Weitere Hinweise: → Arbeitsgelegenheiten ; → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse)
Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse)
Eingliederungsleistungen sind Unterstützungen der Jobcenter, die einem Leistungsberechtigten den Einstieg in eine Berufstätigkeit leichter oder wieder möglich machen sollen.
Die Jobcenter können den Leistungsberechtigten unter gewissen Voraussetzungen Eingliederungsmaßnahmen/-leistungen gewähren, wobei der gesetzliche Katalog nicht abschließend ist. Es empfiehlt sich dafür daher immer einen gesonderten Antrag zu stellen.
Unter anderem gibt es folgende Eingliederungsleistungen:
Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen
Schuldnerberatung
psychosoziale Betreuung
Suchtberatung
Unterstützung für Bewerbung und Vermittlung in Erwerbstätigkeit
Trainingsmaßnahmen
Maßnahmen zur Eignungsfeststellung
Mobilitätshilfen
– Reisekostenbeihilfe zum Antritt
– Übergangsbeihilfe
– Beihilfe zum Kauf von Arbeitsmitteln
– Fahrtkostenbeihilfe Pendelfahrt
– Trennungskostenbeitrag
– Umzugskostenbeihilfe
berufliche Weiterbildung
– Fortbildung
– Umschulung (bspw. Bildungsgutschein)
Einstiegsgeld
Darlehen und Zuschüsse zur Eingliederung von Selbstständigen (bis 5.000,00 €)
Arbeitsgelegenheiten.
Zudem gibt es den Beschäftigungszuschuss für Arbeitgeber und noch evtl. weitere Zuschüsse.
Hinweis:
Ob ein Leistungsberechtigter auf Antrag hin die genannten Leistungen bekommt, liegt im Ermessen des Jobcenters bzw. des Sachbearbeiters. Einen Anspruch auf
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