Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Eingliederungsleistungen gibt es leider nicht.
Tipp:
Das Jobcenter ist verpflichtet, über einen Antrag zu entscheiden und dabei sein Ermessen sachgerecht auszuüben. Andernfalls ist die Entscheidung angreifbar.
Tipp:
Das SGB II sieht ausdrücklich vor, dass Eingliederungsleistungen auch erbracht werden können, wenn diese Eingliederungsleistungen der Anbahnung oder Aufnahme einer Berufsausbildung dienen.
Die im Gesetz genannten Eingliederungsleistungen müssen nicht als abschließend betrachtet werden. Es kann sich lohnen, einen Antrag auch auf andere Unterstützungsleistungen zu stellen.
Rechtsgrundlage:
§§ 16, 16 b (Einstiegsgeld), 16 c (Eingliederungsdarlehen für Selbstständige), 16 d (Arbeitsgelegenheiten), 16 e (Arbeitgeberzuschuss) SGB II
Weitere Hinweise: → Arbeitsgelegenheiten ; → Beschäftigungszuschuss ; → Eignungsfeststellung ; → Einstiegsgeld ; → Pflege von Angehörigen ; → Psychosoziale Betreuung ; → Schuldnerberatung ; → Suchtberatung
Eingliederungsvereinbarung
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Leistungsberechtigen und dem Jobcenter. In diesem Vertrag wird festgelegt, wie der Leistungsberechtigte wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden soll und welche Maßnahmen oder Fördermittel dafür eingesetzt werden sollen. Der Leistungsberechtigte hat allerdings keinen Anspruch auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gegenüber dem Jobcenter.
Tipp:
Sofern Sie zu einem Termin zwecks Erörterung der beruflichen Perspektiven oder zum Gespräch über eine Teilnahme an einer Maßnahme geladen werden, bereiten sie sich vorher vor. Informieren Sie sich z. B. selber über mögliche Maßnahmen oder Fortbildungen. Machen Sie Ihrem Fallmanager einen möglichst konkreten Vorschlag, mit welchen Maßnahmen sie gefördert werden wollen. Ohne irgendeine konkrete Idee, wird Ihnen unter Umständen eine Maßnahme aufgedrängt, die für sie nicht passend ist.
Das Jobcenter kann einen Leistungsberechtigten nicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zwingen. Verweigert der Leistungsberechtigte seine Unterschrift, so kann das Jobcenter aber anstelle der Eingliederungsvereinbarung einen entsprechenden Bescheid bzw. Verwaltungsakt erlassen. Dieser hat praktisch den gleichen Inhalt und löst die gleichen Pflichten für den Leistungsberechtigten aus.
Tipp:
Weil das Jobcenter letztlich nicht auf die Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei der Festlegung der Eingliederungsziele und -maßnahmen angewiesen ist, löst die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, auch keine Sanktionen aus.
Anders ist das allerdings, wenn man sich weigert, eine in der Eingliederungsvereinbarung oder im ersetzenden Bescheid festgelegte Pflicht zu erfüllen.
Will sich ein Leistungsberechtigter gegen den ersetzenden Bescheid bzw. Verwaltungsakt wehren, so kann er Widerspruch einlegen. Da dieser keine aufschiebende Wirkung hat, muss man ggf. noch ein Eilverfahren einleiten.
BEISPIEL:
Das Jobcenter verpflichtet den Leistungsberechtigten in einem Bescheid, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, an einem Bewerbungstraining, beginnend einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, teilzunehmen. Wenn der Leistungsberechtigte das nicht will, muss er gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Über diesen wird vor dem Beginn der Maßnahme aber kaum entschieden werden. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, muss der Leistungsberechtigte an der zwischenzeitlich stattfindenden Maßnahme trotz Widerspruchs teilnehmen, anderenfalls drohen ihm Sanktionen. Dies könnte er nur noch mit einem gerichtlichen Eilverfahren verhindern, das zum Ziel hätte, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet.
Rechtsgrundlage:
§§ 15, 31 Abs. 1 SGB II; § 53 SGB X
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 22. 9. 2009, Az. B 4 AS 13/09
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 8. 5. 2007, Az. S 12 AS 820/07 ER
Weitere Hinweise: → Mitwirkungspflichten ; → Widerspruch/Widerspruchsverfahren ; → Eilverfahren ; → Rechtsberatung ; → Kosten des Verfahrens
Einkommen/ Einkommensanrechnung
ALG-II erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt (und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) nicht aus eigenen Mitteln, vor allem eigenen Einkommen und Vermögen decken kann.
1. Einkommen
Das SGB II unterscheidet zwischen Einkommen und Vermögen anhand des sog. Zuflussprinzips. Danach ist alles,
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