Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
was dem Leistungsberechtigten vor der Antragstellung an Geld oder Geldwerten zugeflossen ist, Vermögen und alles, was er nach der Antragsstellung an Geldern oder Geldwerten bekommt, Einkommen. Mit Antragstellung ist der erste Antrag auf ALG-II gemeint, nicht etwaige Folge- oder Verlängerungsanträge.
Die Quelle der Einnahmen ist völlig unerheblich. Es kann sich um Einnahmen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit handeln, aus Vermietung und Verpachtung, aus Vermögen oder aufgrund von Schenkungen usw. Auch andere Sozialleistungen und selbst Darlehen können Einkommen im Sinne des SGB II darstellen.
Unerheblich ist auch, ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige, laufende oder einmalige Zahlungen handelt.
Allerdings gibt es nicht wenige Ausnahmen, die den Überblick erschweren.
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
Leistungen nach dem SGB II (z. B. Einstiegsgeld, Mehraufwandsentschädigung)
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
das sog. Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind dann anzurechnen, wenn sie dem gleichen Zweck dienen wie das ALG-II, nämlich der Unterhaltssicherung.
Anrechnungsfrei sind daher nur Leistungen, die ausdrücklich anderen Zwecken dienen, z. B.
die Wohnungsbauprämie
die Arbeitnehmersparzulage
das Wintermehraufwandsgeld (§ 175 a SGB III)
die Entschädigung für Blutspender
Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 5 BVG)
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Arbeitsförderungsgeld in einer Werkstatt für Behinderte usw.
Das Pflegegeld als Erziehungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist nur zum Teil anrechnungsfrei.
Zum Teil gibt es auch besondere gesetzlich Anordnungen zur Anrechenbarkeit bzw. Anrechnungsfreiheit. Danach sind z. B. Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz, Pflegegeld nach dem SGB XI, teilweise das Elterngeld (bis zu 300,00 €), nicht anrechenbar.
Besonderheiten bestehen auch beim Kinderzuschlag. Er ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Gleiches gilt beim Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder. Dies aber nur, soweit das Kind das Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt.
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Essens-, Bekleidungs- oder Möbelspenden, Spenden zu Weihnachten) sind dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Zuwendungen, die sonstige Dritte erbringen, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind wiederum nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Zu Nr. 1 gehören z. B. Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, öffentlich Mittel bei Alters- oder Ehejubiläum, Ehrenpreise für Lebensrettung, Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene. Obergrenze für die Berücksichtigungsfreiheit sollen die geltenden Vermögensfreibeträge sein.
Durch die Regelung in Nr. 2 sollen andere Zuwendungen, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, unberücksichtigt bleiben (z. B. Taschengeld von Verwandten).
Es gibt schließlich noch weitere anrechnungsfreie Einnahmen, die sich aus der ALG-II–Verordnung ergeben. Exemplarisch genannt seien
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie 100,00 € monatlich nicht übersteigen
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe etc., soweit sie
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