Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
wenn mehrere zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Einkommen und Vermögen müssen in der Bedarfsgemeinschaft nämlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind wiederum Kinder, die aus einer Bedarfsgemeinschaft herausfallen, wenn sie ihren eigenen Bedarf durch ihr Einkommen oder Vermögen decken können.
Tipp:
Versteht man die Berechnungen nicht, muss man sich beraten lassen. Denn Fehler in den Berechnungen führen unmittelbar zur falschen Höhe des ALG-II und/oder des Sozialgeldes.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgt die Verteilung des Einkommens daher nach einer horizontal-vertikalen Methode. Danach wird überschießendes Einkommen von Partnern untereinander und von Eltern/Partner auf Kinder in der Bedarfsgemeinschaft horizontal verteilt, das Einkommen von Kindern hingegen nur vertikal.
BEISPIEL:
Der Bedarf der Eltern beträgt monatlich je 528,00 € und des Kindes 451,00 €. Der Vater verdient monatlich 800,00 € bereinigtes und anrechenbares Einkommen und die Mutter 200,00 €. Für das Kind wird Kindergeld in Höhe von 184,00 € gezahlt (dieses ist als Einkommen beim Kind anzurechnen).
Mann
Frau
Kind
Bedarfs-
gemein-
schaft
Bedarf
528,00 €
528,00 €
451,00 €
1.507,00 €
Eigen-Einkommen des Kindes
–
–
184,00 €
Hilfebedarf
528,00 €
528,00 €
267,00 €
1.323,00 €
Prozentualer Hilfebedarf des Einzelnen im Verhältnis zum Gesamthilfebedarf
39,53 %
39,53 %
20,94 %
100 %
BG-Einkommen
1.000,00 €
BG-Einkommens-
verteilung
395,30 €
395,30 €
209,40 €
SGB II-Anspruch
132,70 €
132,70 €
57,60 €
323,00 €
Rechtsgrundlage:
§§ 11, 11 a, 11 b SGB II; ALG-II-Verordnung
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundesssozialgericht, Urteil vom 18. 2. 2010, Az. B 14 AS 86/08
Bundesssozialgericht, Urteil vom 30. 3. 2009, Az. 4 AS 29/07 (Abfindung)
Bundesssozialgericht, Urteil vom 30. 7. 2008, Az. B 14/7b AS 12/07 R (Einkommensbegriff)
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu §§ 11, 11 a, 11 b SGB II
→ Beratung ; → Bedarfsgemeinschaft
Einmaleinnahmen
Von einer Einmaleinnahme spricht man, wenn eine Zahlung nicht wiederkehrend erfolgt, wie z. B. das Weihnachtsgeld, Steuererstattungen, Erbschaften, Abfindungszahlungen, Schenkungen, Lottogewinne etc.
Ist das ALG-II für den laufenden Monat im Zeitpunkt des Zuflusses der Einmaleinnahme noch nicht ausgezahlt worden, ist die Einmaleinnahme im Zuflussmonat zu berücksichtigen, sonst im Folgemonat. Sie wird in dem jeweiligen Monat in voller Höhe angerechnet, es sei denn, der Bedarf wäre in diesem Fall vollständig gedeckt. In diesem Fall wird die Zahlung gleichmäßig auf sechs Monat verteilt. Hintergrund der Regelung ist, dass man verhindern will, dass der Anspruch auf ALG-II für einen Monat entfällt, weil dann auch der Krankenversicherungsschutz enden würde.
BEISPIEL:
Der ALG-II-Bedarf beträgt 700,00 € monatlich. Der Leistungsberechtigte erhält am 15. Mai eine Abfindung in Höhe von 1.800,00 € ausgezahlt. Die Anrechnung erfolgt ab Juni. Da die einmalige Einnahme höher ist als der Bedarf im Juni, wird die Zahlung auf sechs Monate verteilt. Das bedeutet von Juni bis November wird monatlich 300,00 € berücksichtigt.
Tipp:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine gleichmäßige Verteilung auf sechs Monate auch dann erfolgen muss, wenn der ALG-II-Bezug bereits vorher, also z. B. nach drei Monaten endet.
Die einmalige Einnahme ist zudem nicht in voller Höhe anzurechnen, sondern es können Beträge abgesetzt werden. Hierzu gehören etwaige Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Werbungskosten und – bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit – die darauf entfallenden Freibeträge. Die genannten Beträge können allerdings nur einmal berücksichtigt werden, auch wenn eine Verteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate erfolgt. In allen sechs Monaten können allerdings die weiteren abzugsfähigen Posten, wie Pflichtversicherungsbeiträge, die Versicherungspauschale, Altersvorsorgebeiträge oder Unterhaltzahlungen berücksichtigt werden.
BEISPIEL:
Handelt es sich im o. g. Beispiel nicht um eine Abfindung, sondern um Weihnachtsgeld, werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Erwerbstätigenfreibeträge in Höhe von (beispielsweise) 600,00 € vorab abgezogen. Es verbleiben 1.200,00 €, die auf sechs Monate zu
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