Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Monaten gezahlt werden.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soll je weiterer leistungsberechtigter Person ebenfalls ein Ergänzungsbetrag gezahlt werden.
Das Einstiegsgeld kann aber auch in anderer Höhe pauschal bemessen werden, wenn dies zur Eingliederung von besonders zu fördernden Personengruppen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Rechtsgrundlage:
§ 16 b SGB II; Einstiegsgeld-Verordnung; § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Weitere Hinweise:
www.foerderland.de (Suchwort: Einstiegsgeld)
www.existenzgruender.de (Suchwort: Einstiegsgeld)
→ Selbstständigkeit ; → Existenzgründung ; → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse) ; → Regelbedarf/Regelleistung ; → Beratung
Einstweilige Anordnung
→ Eilverfahren
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Es soll vor allem den Einkommenswegfall auffangen, der dadurch entsteht, dass ein oder beide Elternteile sich um das Kind kümmern und in der Zeit nicht arbeiten können.
Das Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt. Die Höhe entspricht 65 – 100 % des monatlichen Nettoerwerbseinkommen, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt durchschnittlich erzielt hat, höchstens 1.800,00 € und mindestens 300,00 €. Bei Mehrlingsgeburten und Familien mit mehreren Kindern gibt es Abweichungen.
Leistungsberechtigte, die während des Bezuges von ALG-II ein Kind zur Welt bringen, haben zwar grundsätzlich auch Anspruch auf Elterngeld, allerdings haben sie in den meisten Fällen seit dem 1. 1. 2011 nichts mehr davon, weil Elterngeld neuerdings als Einkommen beim ALG-II berücksichtigt und angerechnet wird.
Tipp:
In den Fällen, in denen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes gearbeitet und Einkommen erzielt hat, erhält er auch bei ALG-II-Bezug einen Elterngeldfreibetrag. Das Elterngeld bleibt in diesen Fällen in Höhe des Betrages, das dem Einkommen vor der Geburt entspricht, höchstens jedoch in Höhe von 300,00 € anrechnungsfrei.
BEISPIEL:
Eine Mutter hat vor der Geburt des Kindes monatlich 200,00 € verdient. Nach der Geburt kann sie nicht mehr arbeiten und erhält Elterngeld in Höhe von 300,00 €. Dieses wird nur in Höhe von 100,00 € auf das ALG-II angerechnet. Die restlichen 200,00 € bleiben anrechnungsfrei.
Das Elterngeld wird seit 2011 nicht nur auf das ALG-II, sondern auch auf die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet.
Rechtsgrundlage:
§ 11 SGB II; § 10 Abs. 5 BEEG
Weitere Hinweise:
www.bmfsfj.de :
Ausführungen zum Elterngeld und Elterngeldrechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
→ Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Kinderzuschlag
Erbschaft
Ein Bezieher von ALG-II hat eine Erbschaft gegenüber dem Leistungsträger anzugeben. Denn es ist zu klären, ob sie als Einkommen oder Vermögen gilt und auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden muss.
Zum Einkommen im Sinne des SGB II gehört grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Daher zählen Erbschaften, die bereits vor Stellung des Antrags auf ALG-II angefallen sind, zum Vermögen. Tritt der Erbfall erst nach ALG-II-Antragstellung ein, müsste es sich um Einkommen handeln. Dies ist allerdings – je nach Erbstück – noch umstritten!
Ohne Zweifel wird Geld, das nach ALG-II-Antragstellung geerbt wird, als Einkommen auf den Bezug von ALG-II angerechnet. Es handelt sich um eine sog. Einmaleinnahme, die nach der Neuregelung zum 1. 4. 2011 für einen Zeitraum von sechs Monaten als Einkommen angerechnet wird, wenn sie die Höhe des ALG-II für einen Monat übersteigt. Die Summe, die nach den sechs Monaten noch nicht verbraucht ist, wird danach zum Vermögen und muss nur eingesetzt werden, soweit die Freibeträge überschritten sind.
Schwieriger ist die Frage bei einer Immobilie oder einem Grundstück. Das folgt aus dem Problem, dass eine geerbte Immobilie oder ein Grundstück nicht immer ohne weiteres sofort verwertbar ist, also für den Bezieher von ALG-II in Geld verfügbar ist. Es stellt sich die Frage, was in dem Zeitraum geschehen soll, in dem die
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