Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
3.100,00 € nicht übersteigen
teilweise Einkommen aus „Ferienjobs“
Einnahmen, wenn sie 10,00 € innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigen (Bagatellgrenze). Das gilt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Tipp:
Nach den Weisungen der Agentur für Arbeit ist bei den einzelnen Einnahmen jeweils gesondert zu prüfen, ob sie die Bagatellgrenze von 10,00 € überschreiten; dies gilt auch für laufende Einnahmen. Unerheblich ist, ob neben der geringen Einnahme zusätzliche Einkünfte bezogen werden. Mit der Privilegierung der geringen Einnahmen soll nur der Verwaltungsaufwand vermieden werden.
2. Abzüge vom Einkommen
Steht fest, welche Einnahmen ganz oder teilweise auf das Einkommen bzw. als Einkommen anzurechnen sind, muss die Einkommenshöhe ermittelt werden. Denn es wird nicht das ganze Einkommen berücksichtigt. Es werden diverse Abzüge gemacht. Das Einkommen wird um die mit seiner Erzielung notwendigen Ausgaben und weitere Aufwendungen „bereinigt“.
Vom Einkommen abzusetzen sind
Steuern
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitsförderung
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung)
oder nach Grund und Höhe angemessen sind (pauschal 30,00 € monatlich; für Minderjährige allerdings nur, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat)
geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riesterrente), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
vom Einkommen Erwerbstätiger pauschal monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale, derzeit 15,33 €
sowie Fahrtkosten in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Arbeitswege 0,20 € für jeden Entfernungskilometer, soweit nicht unangemessen ggü. öffentlichen Verkehrsmitteln. Höhere notwendige Ausgaben werden auf Nachweis abgezogen.
Erwerbstätigenfreibetrag
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen beim BAföG oder der Ausbildungsförderung berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Hinweis:
Für die Positionen 3–5 wird bei Erwerbstätigen mindestens eine Pauschale in Höhe von 100,00 € angesetzt. Höhere Kosten müssen im Einzelnen nachgewiesen werden und werden abgezogen, wenn das Bruttoeinkommen 400,00 € im Monat übersteigt. Bei den 100,00 € handelt es sich praktisch um einen Grundfreibetrag für Erwerbstätige.
Tipp:
Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen beträgt der o. g. Grundfreibetrag 175,00 €, soweit keine höheren Kosten nachgewiesen werden (gilt auch bei Einkommen unter 400,00 €).
3. Anrechnungszeitpunkt
Laufend zufließendes Einkommen wird im Zuflussmonat angerechnet.
Schwankendes Einkommen kann mit einem monatlichen Durchschnittsbetrag angesetzt werden. Die Einkommensberechnung ist bei schwankenden Einkünften allerdings sehr kompliziert und muss zum Teil Monat für Monat überprüft werden. Dies kann zu einer wahren Flut von Aufhebungs-, Änderungs- und Erstattungsbescheiden führen.
Einmaliges oder unregelmäßig zufließendes Einkommen wird entweder im Zuflussmonat angerechnet oder, wenn ALG-II im Zeitpunkt des Zuflusses schon ausgezahlt ist (was in der Regel der Fall sein wird) im Folgemonat. Übersteigt die Einnahme in diesem Monat das ALG-II, wird sie nicht auf einen Monat, sondern gleichmäßig auf sechs Monate verteilt.
4. Anrechnungsverfahren
Trotz der komplexen Vorgaben ist die Anrechnung von Einkommen relativ einfach, wenn es nur um eine Person geht. Der Bedarf wird ermittelt und dem monatlichen bereinigten anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. In Höhe des nicht gedeckten Bedarfs bekommt man ALG-II.
BEISPIEL:
Liegt der Bedarf eines Leistungsberechtigten bei monatlich 670,00 € und verfügt er über bereinigtes, anrechenbares Einkommen von 450,00 €, beträgt sein ALG-II-Anspruch monatlich 220,00 €.
Es wird allerdings deutlich komplizierter,
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