Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
verteilen sind. Dies sind monatlich 200,00 €. Zahlt der Leistungsberechtigte monatlich 50,00 € in einen Riestersparvertrag und 20,00 € Beiträge für eine KfZ – Haftpflichtversicherung, kann er auch diese monatlich absetzen. Tatsächlich sind daher nur 130,00 € monatlich anzurechnen.
Rechtsgrundlage:
§§ 11 Abs. 3, 11 b Abs. 1 Satz 2 SGB III
Weitere Hinweise:
www.bundestag.de :
Dokumente/Drucksachen/BT-Drucks. 17/3404, S.154, 155, Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. 10. 2010
→ Einkommen/Einkommensanrechnung
Einmalleistungen
Neben dem Dauerbezug von ALG-II kann man auch einmalige Leistungen beantragen. Es handelt sich um Sonderbedarfe, die ein Leistungsberechtigter ausnahmsweise zusätzlich zum Regelbedarf erhalten kann, weil das normale ALG-II für eine besondere Anschaffung oder Lebenssituation nicht ausreicht.
Die Einmalleistungen werden für bestimmte Lebenssituationen gewährt:
Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Tipp:
In der Regel sollen die Leistungen nur einmal gewährt werden. Dies muss man aber nicht wörtlich nehmen. Z. B. kann man nach einem Brand auch erneut Hilfen für die Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung erhalten.
Diese Einmalleistungen werden vom Jobcenter als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht. Es kann auch sein, dass das Jobcenter für diese Leistungen nur ein Darlehen gewährt, dass dann zurückzuzahlen ist.
Tipp:
Die obigen Einmalleistungen sind als Sonderleistungen gesondert zu beantragen. Sie werden nicht automatisch mit dem normalen Leistungsantrag gewährt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die im Gesetz genannten Einmalleistungen abschließend sind, d. h. es können auch Situationen oder Bedürfnisse entstehen, die den im Gesetz genannten ähnlich sind. Auch dann sollte man einen Antrag auf Einmalleistungen stellen und auf eine Bescheidung bestehen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 SGB II
Weitere Hinweise: → Erstausstattung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Härtefall ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Sachleistungen ; → Regelbedarf/Regelleistung
Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen gemeinsam in einem Haushalt zusammenleben und anzunehmen ist, dass ein wechselseitiger Wille gegeben ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen.
Rechtsgrundlage:
§ 7 SGB II
Weitere Hinweise: → Bedarfsgemeinschaft ; → Verwandte (Unterhaltspflicht) ; → Eheähnliche Gemeinschaft
Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld ist eine staatliche Unterstützungsleistung bei einer eigenen Existenzgründung (eigene Firma) oder bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit geringem Entgelt. Es wird an den Leistungsberechtigten gezahlt, der eine Tätigkeit aufnimmt.
Das Einstiegsgeld wird zusätzlich ohne Anrechnung auf das ALG-II gezahlt, es kann maximal für 24 Monate gewährt werden, wobei die Entscheidung des Jobcenters eine Ermessenssache ist. Ein Anspruch besteht nicht.
Die Höhe des Einstiegsgeldes ist in der Einstiegsgeld-Verordnung geregelt. Es setzt sich aus Grund- und Ergänzungsbeträgen zusammen und darf insgesamt nicht mehr als die Höhe des Regelbedarfs (derzeit 364,00 €) betragen.
Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes kann bis zu 50 % des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs betragen (z. B. von 364 € also 182,00 €). Bei der Bemessung kann das Jobcenter festlegen, dass sich die Höhe des Grundbetrages innerhalb des Förderzeitraums in Abhängigkeit von der Förderdauer verändert.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die vor Aufnahme der mit Einstiegsgeld geförderten sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos waren, sollen einen Ergänzungsbetrag erhalten. Dieser entspricht 20 % des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Personen, deren Eingliederung in Arbeit wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist, soll der Ergänzungsbetrag bereits nach einer vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens sechs
Weitere Kostenlose Bücher