Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Immobilie bzw. das Grundstück nicht veräußert bzw. nicht sofort in Geld umgesetzt werden kann. Hier ist umstritten, ob dem Bezieher von ALG-II weiterhin Leistungen zu gewähren sind, ggf. als Darlehen.
Hinweis:
Es ist nicht unproblematisch, wenn ein Miterbe sein Erbanteil ausschlägt oder ein Erbe auf seinen Pflichtteil verzichtet und sich im Gegenzug von den anderen Erben eine Gegenleistung versprechen lässt, die nicht auf das ALG-II angerechnet wird. Dies könnte sittenwidrig sein oder eine vorsätzliche Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit darstellen, die Ersatzansprüche auslöst.
Es gibt neben den o. g. auch die Fälle, in denen nicht der Leistungsberechtigte erbt, sondern in denen er der Erblasser ist. Die Erben sollten sich dann nicht zu früh freuen. Der Erbe eines Leistungsberechtigten ist nämlich zum Ersatz aller ALG-II-Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700,00 € übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist allerdings auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
Der Ersatzanspruch wird nicht geltend gemacht,
soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500,00 € liegt und der Erbe der Partner des Erblassers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat
oder soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Rechtsgrundlage:
§§ 11–12 SGB II; § 35 SGB II (Erbenhaftung)
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. 2. 2011, Az. B 14 AS 45/09 R
Weitere Hinweise: → Einmaleinnahmen ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Vermögen/Vermögensanrechnung ; → Beerdigungs-/Bestattungskosten ; → Eigenheim/Eigentumswohnung
Ergänzungsbetrag
→ Einstiegsgeld
Erreichbarkeit
Leistungsberechtigte müssen alles versuchen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Das geht am besten durch Arbeit. Sie müssen daher versuchen, eine Arbeit zu finden. Dabei soll Ihnen das Jobcenter helfen.
Für die Vermittlungsleistungen der Jobcenter müssen die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen, d. h. „erreichbar“ sein, z. B. für die Vermittlung eines Bewerbungsgespräches. Das ist sehr wichtig. ALG-II nach dem SGB II (ebenso wie Arbeitslosengeld I nach dem SGB III) erhält daher auch nur, wer erreichbar ist.
Erreichbarkeit liegt vor, wenn man in der Lage ist, beruflichen Eingliederungsvorschlägen zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Hierzu müssen Mitteilungen der Behörde persönlich zur Kenntnis genommen werden können, man muss in der Lage sein, unverzüglich die Agentur für Arbeit aufzusuchen, eine vorgeschlagene Arbeit aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Verlangt wird insbesondere die Möglichkeit, werktäglich die Post zu öffnen. Das heißt, der Leistungsberechtigte muss zumindest einmal am Tag seine Wohnung aufsuchen, um dies sicherzustellen.
Hinweis:
Da es Zweck der Erreichbarkeit ist sicherzustellen, dass die Leitungsberechtigten in Arbeit vermittelt werden können, ist der Zwang zur Erreichbarkeit bei denen, die gar nicht in Arbeit vermittelt werden können oder müssen, eingeschränkt. Dies sind zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren oder Personen, die bereits arbeiten.
Die Nichterreichbarkeit führt zum Wegfall des Leistungsanspruches, wenn sie nicht vom Jobcenter genehmigt worden ist.
Die Genehmigung setzt immer voraus, dass die Eingliederung in Arbeit durch die Abwesenheit nicht beeinträchtigt wird. Ist dies gewährleistet und liegt zudem ein wichtiger Grund für die Abwesenheit vor (z. B. Teilnahme an ärztlich verordneten Maßnahmen, Teilnahme an Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen, ehrenamtliche Tätigkeit usw.), muss das Jobcenter die Genehmigung erteilen.
Aber auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe kann die Zustimmung bis zu einer Dauer von drei Wochen kalenderjährlich erteilt werden. Der Leistungsberechtigte kann also auch Urlaub machen. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn jemand zum Beispiel wegen höherer Gewalt oder schwerer Erkrankung nicht in der Lage ist, rechtzeitig wieder vor Ort zu sein.
Tipp:
Leistungsberechtigte müssen sich beim
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