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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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muss aufgenommen und beschieden werden.
    Tipp:
    Sollte ein Leistungsberechtigter ein bestimmtes Medikament benötigen und wird dies von der Krankenkasse nicht oder nicht ganz bezahlt, so sollte auf jeden Fall ein Antrag zur Übernahme der Kosten beim Jobcenter gestellt werden. Diesem Antrag sollten der Beleg und eine ärztliche Stellungnahme beigefügt werden, dass das Medikament zwingend erforderlich ist, um das gesundheitliche Leiden zu behandeln.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 21 Abs. 6, 24 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. 12. 2007, Az. L 19 B 134/07 AS
    Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. 2. 2010, Az. 1 BvL 1, 3 und 4/09
    Weitere Hinweise: → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Härtefall ; → Darlehen vom Jobcenter
    Heizkosten
    Das Jobcenter hat neben der Kaltmiete und den kalten Neben- oder Betriebskosten auch die Heizkosten zu übernehmen.
    Zu den Heizkosten zählen alle monatlichen oder einmaligen Kosten, die im Zusammenhang mit der Beheizung von Räumen entstehen. Heizkosten sind daher die Vorauszahlungen für Energie- und Fernwärmelieferungen und Kosten für Brennstoffe (z. B.: Öl, Gas und Kohle und auch Brennholz). Zu den Heizkosten zählen aber auch die Kosten für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und auch die Heizkostennachzahlungen.
    Hinweis:
    Bisher zählten die Warmwasserkosten, die meistens in den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen enthalten sind, nicht zu den übernahmefähigen Kosten. Dies hat sich nun geändert. Ab dem 1. 1. 2011 werden die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers zumindest teilweise vom Jobcenter übernommen und zwar in Form eines Mehrbedarfes bzw. als Warmwasserpauschale.
    In den Fällen, in denen Warmwasser nicht über einen elektrischen Boiler, sondern über die Heizungsanlage erzeugt wird, gelten die Kosten hierfür als Heizkosten der Wohnung oder des Eigenheimes. Wird das Wasser dezentral, d. h. örtlich innerhalb der Wohnung oder innerhalb des Eigenheimes erwärmt, so zahlt die Behörde einen prozentualen Aufschlag auf die Regelleistung.
    Die Heizkosten sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Das Jobcenter kann nur prüfen, ob eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt. Ein Anhaltspunkt für zu hohe Heizkosten liegt vor, wenn die Grenzwerte des jeweiligen kommunalen Heizspiegels oder des bundesweiten Heizspiegels überschritten werden.
    Liegen die monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten unter den Grenzwerten aus einem anerkannten Heizspiegel, so müssen die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Nur wenn dieser Grenzwert überschritten wird, ist eine weitere Prüfung des Jobcenters zulässig. Dabei können dann besondere Umstände wie z. B. die Lage der Wohnung (viele Außenwände) oder keine Wärmedämmung oder auch viele Kleinkinder eine Rolle spielen.
    Es war bisher nicht zulässig, eine Gesamtangemessenheitsgrenze zu bilden, also eine Obergrenze für die Summe aus Unterkunfts- und Heizkosten. Dies hat sich nun ab dem 1. 1. 2011 geändert. Die Jobcenter dürfen nun mittels einer Satzung eine Gesamtangemessenheitsgrenze für die „Warmmiete“ bilden. Wie viele Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, ist noch offen.
    Tipp:
    Die angemessenen Heizkosten dürfen nicht auf die Heizkosten für die angemessene Wohnfläche beschränkt werden. Wenn die gesamten Mietkosten eines Zwei-Personen-Haushaltes für eine 80 qm Wohnung insgesamt angemessen sind (obwohl die eigentlich angemessene Größe von 60 qm für diesen Haushaltstyp überschritten wird), dann ist es nicht zulässig, nur anteilig für 60 qm die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen.
    Rechtsgrundlage:
    § 22, 21 Abs. 7 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Bundessozialgericht, Urteile vom 2. 7. 2009, Az. B 14 AS 33/08 R und B 14 AS 36/08 R
    Weitere Hinweise:
    www.tacheles-sozialhilfe.de:
    Bundesweite Richtlinien/KdU-Richtlinien, KdU-Empfehlungen, Landesrechtliche Bestimmungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten
    www.heizspiegel.de
    → Betriebskosten ; → Miete ; → Warmwasserpauschale ; → Betriebskostennachzahlung/-guthaben
    Heizungsreparatur
    Leistungsberechtigte, die Eigentümer eines Eigenheims sind, können vor dem Problem stehen, dass sie eine Heizungsreparatur durchführen müssen.
    Das Jobcenter übernimmt zwar die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie

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