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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt mithin bei 1.200,00 €. Der Ehemann hat ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.000,00 € monatlich. Dieses Geld muss er für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleichmäßig einsetzen. Das führt zum Ergebnis, dass er und seine Frau jeweils noch einen Hilfebedarf in Höhe von 100,00 € monatlich haben und in dieser Höhe Leistungen erhalten.
    Tipp:
    Auf Nachfrage erhält man vom Jobcenter zusätzlich zum eigentlichen Bewilligungsbescheid einen Ausdruck der Horizontalberechnung.
    Rechtsgrundlage:
    § 9 Abs. 2 SGB II
    Weitere Hinweise: → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Bedarfsgemeinschaft

I
    Informationsfreiheitsgesetz
    Das Informationsfreiheitsgesetz vom 1. 1. 2006 gewährt Bürgern Informationsrechte, ohne dass sie ein berechtigtes rechtliches Interesse geltend machen müssen. Es handelt sich um ein Bundesgesetz. Es gibt auch entsprechende Gesetze auf Landesebene.
    Anspruchsberechtigt sind Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort. Verpflichtet sind Behörden des Bundes (und des Landes), aber auch Private, soweit die Behörde sich dieser zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
    Für Antragsteller und Bezieher von Sozialleistungen sind die gesetzlichen Regelungen deshalb von Interesse, weil sie einen Anspruch auf Auskünfte geltend machen können. Der Anspruch richtet sich auf Mitteilung über die bei dem jeweiligen Jobcenter tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Die Richtigkeit der Information muss die Behörde nicht prüfen. Die Form der Information ist unerheblich. Umfasst sind Schriften, Tabellen, Disketten, CD-ROMs, Filme, Fotos etc.
    Ausnahmen vom Informationsanspruch bestehen in folgenden Fällen:
Es handelt sich um ein Sozialgeheimnis.
Die Angaben fallen unter § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Der Berechtigte kann sich die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
Schützenswerte private Interessen stehen entgegen.
Es handelt sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. In solchen Fällen ist die Einwilligung des betroffenen Dritten erforderlich.
Es handelt sich um bestimmte Daten der Kassen (z. B. Mitgliederstruktur, Leistungsdaten).
    Die Information wird auf Antrag schriftlich gewährt und zwar unverzüglich, spätestens binnen eines Monats (soweit nicht die Genehmigung eines Dritten einzuholen ist). Die Erteilung der Information kann kostenpflichtig sein. Die Entscheidung über den Informationszugang ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch angreifbar ist.
    Tipp:
    Die Durchführungsanweisungen bzw. fachlichen Weisungen/Hinweise der Bundesagentur für Arbeit enthalten zahlreiche Vorgaben und Auslegungshinweise für das SGB II, an die die Mitarbeiter des Jobcenters sich halten müssen. Wenn man herausfinden will, wie das Jobcenter bestimmte Regelungen auslegt oder worauf es für die Beurteilung eines Problems ankommt, kann man sich in den Durchführungsanweisungen orientieren. Ein Anspruch auf Information besteht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Weisungen findet man auch im Internet auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit oder bei Tacheles.
    Rechtsgrundlage:
    Informationsfreiheitsgesetz
    Weitere Hinweise:
    www.arbeitsagentur.de
    www.tacheles-sozialhilfe.de
    → Beratung
    Informationsrechte
    → Beratung ; → Akteneinsicht ; → Informationsfreiheitsgesetz
    Insolvenzgeld
    Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit nach dem SGB III. Die Zahlung von Insolvenzgeld kommt für einen Arbeitnehmer in Betracht, wenn sein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und Insolvenz beantragen muss. Oft bekommt der Arbeitnehmer in solchen Fällen zuletzt auch kein Gehalt/Lohn mehr ausgezahlt.
    Hier springt die Agentur für Arbeit ein und zahlt für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung (oder Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses zuvor beendet wurde) Geld in Höhe des Arbeitsentgeltes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, soweit dieses vom Arbeitgeber nicht mehr gezahlt worden ist.
    Diese Leistung bezeichnet man als Insolvenzgeld.
    Wichtig ist, dass das Insolvenzgeld nur auf Antrag gezahlt wird. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Insolvenzeröffnung gestellt werden.
    Tipp:
    Wenn es gar nicht erst zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, sondern dieses mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Betrieb einfach stillgelegt wird, ohne dass überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt wird, kann man auch Insolvenzgeld

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