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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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Bestätigung durch den behandelnden Arzt.
Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer: Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts: Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt und/ oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dabei dürfen die Jobcenter nicht pauschal annehmen, dass ein Besuch des Kindes pro Monat ausreichend ist. Es ist zudem zu prüfen, ob die durch den Umgangsberechtigten geltend gemachten Kosten vermeidbar sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind alt genug ist, um den umgangsberechtigten Elternteil ohne Begleitung besuchen zu können. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit übernommen werden. Die Fahrten müssen zudem auch tatsächlich Besuchszwecken dienen.
    Weitere Sonderfälle sind zwischenzeitlich gesetzlich geregelt, z. B.:
Kosten für Nachhilfeunterricht § 28 SGB II (Bildungsgutscheine)
Kosten für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen
Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
    Für einmalige Hilfen kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren (z. B. für eine Brille oder Zahnersatz).
    Tipp:
    Ein Hilfebedürftiger sollte bei Bedarf auf jeden Fall stets einen gesonderten Antrag stellen und auf einer Entscheidung bestehen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 20, 21, 24, 28 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www. bundesverfassungsgericht.de :
    Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. 2. 2010, Az. 1 BvL 1, 3 und 4/09
    Weitere Hinweise: → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Einmalleistungen ; → Darlehen vom Jobcenter
    Hausbesuch
    Eine Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II ist der gewöhnliche Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland und im Bereich des zuständigen Jobcenters. In Fällen in denen mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben und mindestens eine Person ALG-II bezieht, hat das Jobcenter zu überprüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist, wenn die betroffenen Personen angeben, sie würde keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine bloße Wohn- oder Hausgemeinschaft bilden.
    Das Jobcenter wird dann von den betroffenen Personen den Zutritt zur Wohnung verlangen, um anhand der Einrichtung und Aufteilung der Wohnräume zu kontrollieren, ob nicht doch eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
    Dem Jobcenter steht jedoch für einen Hausbesuch keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. Verweigert also ein Antragsteller den Zutritt zur Wohnung, darf der Leistungsträger dem Antragsteller keine Leistungen versagen, nur weil er vermutet, dass der Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft verheimlicht.
    Die Jobcenter richten teilweise einen gesonderten Außendienst ein, der zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch Hausbesuche macht.
    Rechtsgrundlage:
    § 20 SGB X; Art. 12 GG; § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 14. 2. 2008, Az. S 27 AS 106/08 ER
    Weitere Hinweise: → Aufenthaltsort ; → Bedarfsgemeinschaft ; → Mitwirkungspflichten ; → Kürzung von Leistungen
    Haushaltsgemeinschaft
    Die Haushaltsgemeinschaft ist von der Wohngemeinschaft und der Bedarfsgemeinschaft zu unterscheiden.
    Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen nur zusammen wohnen. Das bloße Miteinanderwohnen hat keine Auswirkungen auf etwaige Leistungen nach dem SGB II. Demgegenüber ist eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen, wenn Menschen zusammenleben und eine persönliche Nähe zu einander haben, z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und Eltern. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie sich unterstützen und somit der Bedarf von Leistungen nach dem SGB II nicht so hoch ist, wie bei Alleinstehenden.
    Das Zusammenwohnen in Form einer

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