Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Haushaltsgemeinschaft liegt dazwischen.
Wenn die Mitglieder einer Wohngemeinschaft nicht nur einfach zusammen wohnen, sondern einen gemeinsamen Haushalt führen, das heißt, „aus einem Topf wirtschaften“, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Das kann, wegen gemeinsamer Ersparnis- und etwaiger Unterstützungsleistungen sich auf die Höhe des Leistungsanspruches auswirken.
Für den Fall, dass Leistungsberechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, wird sogar gesetzlich vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten (jedenfalls soweit dies nach Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann). Bei einer solchen Haushaltsgemeinschaft kann der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten eventuell ganz wegfallen, weil man erwartet, dass der Verwandte oder Verschwägerte Unterhaltssicherungsleistungen erbringt.
Hinweis:
Wenn die gesetzliche Vermutung eintritt, muss der Leistungsberechtigte nachweisen, dass Leistungen nicht erbracht werden oder die Grundlagen für die gesetzliche Vermutung (ausreichende Einkommens- oder Vermögensverhältnisse) nicht gegeben sind.
Bei der Berechnung werden vom sog. bereinigten Einkommen des nicht-hilfebedürftigen Verwandten/Verschwägerten ein Betrag in Höhe des doppelten Regelsatzes und die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen. Der überschießende Betrag ist in Höhe von 50 % für den Unterhalt des Leistungsberechtigten einzusetzen.
BEISPIEL:
Der Leistungsberechtigte lebt mit seiner Großmutter zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft. Die Wohnkosten liegen bei insgesamt 400,00 €. Die Großmutter hat eine bereinigte Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich. Der doppelte Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt (364,00 × 2=) 728,00 € und der Wohnkostenanteil der Großmutter 200,00 €. Diese Beträge sind vom bereinigten Einkommen in Höhe von 1.000,00 € abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 72,00 €, der zur Hälfte, das heißt in Höhe von 36,00 €, dem Leistungsberechtigten als Einkommen zugerechnet wird.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 5 SGB II; § 1 Abs. 2 ALG-II-Verordnung
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 6. 2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R
Weitere Hinweise: → Bedarfsgemeinschaft ; → Wohngemeinschaft
Haushaltsgeräte
In besonderen Fällen gewährt das Jobcenter einen Zuschuss für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte.
Der Anspruch auf Erstausstattung ist nicht zeitlich zu verstehen, sondern bedarfsbezogen. Sofern besondere Gründe vorliegen, kann die Behörde die Sonderleistungen auch mehrmals erbringen. Insofern ist der Begriff der Erstausstattung irreführend.
Die Erstausstattungen sind abzugrenzen von einer Ersatzbeschaffung. Eine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn Gegenstände bereits vorhanden waren und später defekt oder unbrauchbar geworden sind. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sind grundsätzlich in der Regelleistung enthalten. Bei Bedarf kann jedoch ein rückzahlbares Darlehen gewährt werden.
Tipp:
Anspruch auf Erstausstattung können auch Personen haben, die kein ALG-II beziehen, aber diese Ausgaben nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen decken können.
Rechtsgrundlage:
§ 23 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. 8. 2009, Az. B 14 AS 45/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 1. 7. 2009, Az. B 4 AS 77/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 9. 2008, Az. B 14 AS 64/ 07 R
Sozialgericht München, Urteil vom 21. 1. 2008, Az. S 51 AS 217/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. 3. 2006, Az. L 10 B 106 AS ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. 2. 2010, Az. L 34 AS 24/09
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de : Bundesweite Richtlinien/Verwaltungsanweisungen zu § 24 Abs. 3 SGB II
→ Erstausstattung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Regelbedarf/Regelleistung ; → Einmalleistungen
Hausratpauschale
→ Erstausstattung
Heilbehandlung/Heilmittel
Grundsätzlich werden die Kosten der Heilbehandlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Es gibt jedoch Leistungsberechtigte, die Heilbehandlungen oder Heilmittel benötigen, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Für diese Fälle käme ein Antrag auf einen Mehrbedarf in Betracht.
Die gesetzlich aufgeführten Fälle für einen Mehrbedarf sind nicht abschließend. Jeder Antrag
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