Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
angemessen sind, und die Kosten einer Unterkunft in Form eines Eigenheims umfassen auch die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten.
Ein kompletter Austausch einer Heizungsanlage fällt nach der Rechtsprechung jedoch nicht darunter.
Tipp:
Ein Eigenheimbesitzer kann bei einer großen Heizungsreparatur oder einem notwendigen Austausch der Heizungsanlage bei dem Jobcenter einen Antrag auf darlehensweise Übernahme der Kosten stellen.
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. 11. 2005, Az. L 2 B 68/05 AS ER.
Weitere Hinweise: → Eigenheim/Eigentumswohnung ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Härtefall
Helferpauschale
→ Renovierungskosten/Schönheitsreparaturen
Herd
Der Besitz eines Herdes gehört zum menschenwürdigen Dasein. Die Kosten für eine Erstbeschaffung werden in der Regel vom Jobcenter übernommen. Sollte der Herd allerdings kaputt sein, so darf das Jobcenter auf das Ansparen aus der Regelleistung verweisen oder in seltenen Fällen ein Darlehen gewähren.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 3 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de:
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. 8. 2009, Az. B 14 AS 45/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 1. 7. 2009, Az. B 4 AS 77/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 9. 2008, Az. B 14 AS 64/ 07 R
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Sozialgericht München, Urteil vom 21. 1. 2008, Az. S 51 AS 217/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. 3. 2006, Az. L 10 B 106 AS ER
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de: Bundesweite Richtlinien/Verwaltungsanweisungen zu § 24 Abs. 3 SGB II
→ Erstausstattung ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Einmalleistungen ; → Härtefall
Herstellungsanspruch (sozialrechtlicher)
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist eine Rechtsfortbildung des Bundessozialgerichtes, ähnlich einem Rechtsmittel wie der Widerspruch oder die Klage. Es handelt sich aber um ein Rechtsinstitut eigener Art und ist daher im Gesetz nicht geregelt.
Der Herstellungsanspruch soll nachträglich korrigieren, dass einem Leistungsberechtigten Leistungen verwehrt blieben, weil bestimmte Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, diese aber hätten erfüllt werden können, wenn das Jobcenter den Leistungsberechtigten richtig und vollständig informiert und beraten hätte.
Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches sind demnach, dass das Jobcenter eine Pflichtverletzung begangen hat, dem Leistungsberechtigten dadurch Nachteile entstanden sind und das Verhalten des Jobcenters dafür verantwortlich ist.
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 31. 10. 2007, Az. B 14/11b AS 63/06 R
Weitere Hinweise: → Anhörung ; → Rechtsberatung
Hilfebedürftigkeit
Wenn jemand das, was er – anerkanntermaßen – zum Leben braucht (= Bedarf) nicht aus eigenen Kräften decken kann, ist er bedürftig. Das SGB II bezeichnet dies als Hilfebedürftigkeit.
Hilfebedürftig ist nach dem Gesetz derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, wie zum Beispiel durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, durch Einkommen oder Vermögen oder durch andere Sozialleistungen oder Hilfen sichern kann.
Hilfe kann zur Eingliederung in Arbeit und/oder zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden. Zur Unterhaltssicherung gehören der allgemeine Lebensbedarf, der durch sog. Regelsätze bemessen wird, die Wohnkosten sowie etwaige Mehr- und Sonderbedarfe.
Der Regelbedarf wird dabei nicht individuell ermittelt, sondern pauschal.
Dem Bedarf ist das Einkommen eines Antragstellers gegenüber zu stellen. Als Einkommen gelten sämtliche Gelder, die einem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und danach zufließen. Zudem prüft das Jobcenter, ob ein Antragsteller über Vermögen verfügt, um zunächst damit seine Bedarfe des alltäglichen Lebens zu decken. Alles was der Leistungsberechtigte vor dem ersten Bezugsmonat von ALG-II an geldwerten Sachen besaß und besitzt ist Vermögen.
Sollte das Jobcenter feststellen, dass Einkommen und Vermögen nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, um den Bedarf zu decken, dann ist nach dem SGB II die sog. Hilfebedürftigkeit gegeben und es werden Leistungen nach dem SGB II
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