Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
gewährt.
Hinweis:
Bei der Feststellung des Hilfebedarfs kommt es nicht nur auf den Bedarf, das Einkommen und Vermögen der einzelnen Person an, die mit anderen zusammenlebt (=Bedarfsgemeinschaft), sondern auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Man kann sogar „hilfebedürftig“ sein und Leistungen beziehen (müssen), obwohl man selber ausreichende Einkünfte hat, um den eigenen Bedarf zu decken. Ursache hierfür ist eine Regelung im Gesetz, wonach bei Bedarfsgemeinschaften, in denen nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt.
BEISPIEL:
Ehegatten haben einen Bedarf in Höhe von je 600,00 € (Regelsatz und Wohnkosten). Die Ehefrau hat kein Einkommen. Der Ehemann hat ein bereinigtes Einkommen von 800,00 €, so dass sein Bedarf eigentlich vollständig gedeckt ist. Er gilt trotzdem als hilfebedürftig, weil sein Einkommen gleichmäßig auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft verteilt wird. Jeder Ehegatte bekommt 400,00 € angerechnet und ist damit noch in Höhe von 200,00 € „hilfebedürftig“. Zusammen erhalten die Ehegatten daher 400,00 € Arbeitslosengeld II.
Tipp:
Hilfebedürftig ist aber auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung seines einzusetzenden Vermögens nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, z. B. wenn der Verkauf eines Grundstücks unmöglich ist oder bei unwirtschaftlicher Kündigung einer Lebensversicherung (also mit sehr hohen Verlusten oder ohne verbleibendes Guthaben).
Rechtsgrundlage:
§§ 9, 19 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. 12. 2007, Az. B 14/7b AS 46/06 R
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de:
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 9 SGB II
→ Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Vermögen/Vermögensanrechnung ; → Regelbedarf/Regelleistung
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
In schwierigen Lebenssituationen, bei denen ein Handeln erforderlich ist, ist das Jobcenter ein wichtiger Ansprechpartner. Das Jobcenter kann dem Leistungsberechtigten die erforderlichen weiteren Schritte zur Behebung der Notlage aufzeigen und durch individuelle Betreuung helfen.
In der Regel werden dem Leistungsberechtigten zuerst die Möglichkeiten zur Selbsthilfe genannt und dann die eventuellen weiteren Maßnahmen.
In begründeten Einzelfällen kann das Jobcenter ein Darlehen zur Überbrückung einer Notlage gewähren. Daneben gibt es die Möglichkeiten zusätzliche Leistungen bei Vorliegen eines Härtefalles bzw. Hilfen in besonderen Lebenslagen zu erhalten. Auch bei Wohnungsproblemen, Mietschulden, usw. ist das Jobcenter in der Lage zu helfen.
Tipp:
Die meisten Leistungsberechtigen wissen gar nicht, wie viele Hilfemöglichkeiten es gibt. Das Jobcenter muss hierzu Auskunft erteilen und beraten. Es empfiehlt sich daher frühzeitig mit dem Jobcenter Kontakt aufzunehmen und ggf. Anträge auf Unterstützungen zu stellen.
Rechtsgrundlage:
§§ 24, 42 a SGB II; 73 SGB XII
Weitere Hinweise: → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Einmalleistungen ; → Härtefall ; → Darlehen vom Jobcenter
HIV (Aids) – Mehrbedarf
HIV infizierte Personen können aufgrund der Krankheit einen Mehrbedarf, z. B für Medikamente, haben, der vom Jobcenter zusätzlich zu übernehmen ist, wenn es sich um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt.
Rechtsgrundlage:
§§ 21 Abs. 5 und Abs. 6, 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II
Weitere Hinweise: → Härtefall ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen
Hochzeit
Kosten einer Hochzeit oder einer anderen Familienfeier werden von den Jobcentern nicht übernommen.
Auch Kosten zur Teilnahme an einer Hochzeit, z. B. Fahrtkosten, Geschenke usw. sind in der Regelleistung enthalten.
Rechtsgrundlage:
§ 20 SGB II
Weitere Hinweise: → Härtefall ; → Einmalleistungen ; → Darlehen vom Jobcenter
Horizontalberechnung
Das Einkommen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wird nicht nur auf ihren eigenen Bedarf, sondern auf den Gesamtbedarf der Gemeinschaft angerechnet (Ausnahme: bei Kindern).
Die Verteilung des Einkommens auf den Gesamtbedarf und deren Berechnung bezeichnet man als Horizontalberechnung.
BEISPIEL:
Ehemann und Ehefrau haben jeweils einen Bedarf in Höhe von 600,00 €. Der
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