Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
zu § 12 SGB II
→ Eigenheim/Eigentumswohnung ; → Vermögen/Vermögensverwertung ; → Darlehen vom Jobcenter
Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine finanzielle Förderung der Bundesagentur für Arbeit, mit denen Arbeitslosengeld I-Empfänger bei dem Weg in die Selbstständigkeit unterstützt werden sollen.
Mit dem Gründungszuschuss soll in der Anfangszeit der Selbstständigkeit der Lebensunterhalt solcher Arbeitsloser gesichert werden.
Bezieher von ALG-II können keinen Gründungszuschuss erhalten, es sei denn, es handelt sich um sog. Aufstocker. Denn Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses ist, dass der Antragsteller noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld -I für mindestens 90 Tage hat.
Reine ALG-II-Bezieher können (stattdessen) durch das Einstiegsgeld Förderung für maximal 24 Monate erhalten.
Rechtsgrundlage:
§§ 57, 58 SGB III; § 16 b SGB II
Weitere Hinweise:
www.foerderland.de (Suchwort: Gründungszuschuss)
www.existenzgruender.de (Suchwort: Gründungszuschuss)
→ Aufstocker ; → Einstiegsgeld
Guthaben (aus Mietnebenkostenvorauszahlungen)
Guthaben aus Nebenkosten-, Betriebs- oder Heizkostenvorauszahlungen werden auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung des Folgemonats nach Gutschrift angerechnet.
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Weitere Hinweise: → Betriebskostennachzahlung/-guthaben ; → Betriebskosten ; → Heizkosten ; → Miete
Gutscheine (Sachleistungen)
Normalerweise werden die Leistungen des SGB II in Geld ausgezahlt. Ausnahmsweise kann das ALG-II auch als Sachleistung in Form von Gutscheinen erbracht werden, wenn der ALG-II-Bezieher sich als ungeeignet erweist, mit dem ALG-II seinen Lebensbedarf zu decken, z. B. bei einer Suchterkrankung oder unwirtschaftlichen Ausgaben.
Daneben kommt die Erteilung von Gutscheinen in Betracht, wenn das ALG-II aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des ALG-II-Beziehers in Form einer Sanktion abgesenkt oder ganz entzogen wird. Gutscheine werden bei Erstausstattung oder Mehrbedarfen zum „Einkauf“ in Sozialläden vom Jobcenter abgegeben.
Ebenso werden sogenannte Bildungs- und Teilhabegutscheine für Schüler und Kinder vergeben.
Rechtsgrundlage:
§§ 4 Abs. 1 Ziff. 3, 24 Abs. 2, 31 a Abs. 3 SGB II
Weitere Hinweise: → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine ; → Erstausstattung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Lebensmittelgutschein ; → Kürzung von Leistungen ; → Sachleistungen
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Handy (Mobiltelefon)
→ Telefon/Telefongebühren
Härtefall
Die Jobcenter haben grundsätzlich jeden Antrag eines Antragstellers als Einzelfall zu prüfen. In diesem Rahmen haben sie ebenso besondere, schwierige Lebenslagen zu berücksichtigen, die als sog. Härtefälle oder atypische Fälle bezeichnet werden.
In besonderen Fällen kann sich so ergeben, dass die pauschalierten Regelsätze des ALG-II als unzureichend anzusehen sind. Dies hat die Rechtsprechung bereits in mehreren Einzelfällen bestätigt und gestützt auf § 73 SGB XII, zu der „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ zusätzliche Leistungen gewährt. Danach können Leistungen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, z. B. Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 2. 2010 sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall zu decken. Der Anspruch auf einen derartigen „Sonderbedarf“ entsteht jedoch erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet“.
Folgende Sonderbedarfe kann es geben:
Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel: Bei bestimmten – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei- bzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion). Die Kosten werden daher nicht von den Krankenkassen übernommen. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt nur die durchschnittlichen Kosten ab. Daher können in Ausnahmefällen die Kosten des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln als Sonderbedarf gewährt werden. Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel eine
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