Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
bei 10 % bis 20 % des Regelsatzes.
Tipp:
Wenn der behandelnde Arzt eines Leistungsberechtigten meint, dass ein höherer Bedarf bzw. eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig ist, so kann ein gesonderter Antrag gestellt werden, den das Jobcenter zu prüfen und zu bescheiden hat. Dem Antrag sollte eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes beigefügt werden. Dies gilt ebenfalls für Erkrankungen, die nicht in der Liste des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, aufgelistet sind.
5. Härtefall
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Wann ein solcher Härtefall vorliegt, muss das Jobcenter im Einzelfall entscheiden. Jedenfalls gehören höhere Telefon- oder Internetkosten oder höhere Stromkosten nicht dazu. Erhöhte Kosten für die Beschaffung von Hautpflegemitteln eines an Neurodermitis erkranktem Leistungsberechtigten in Höhe von monatlich 30,00 € können aber z. B als Härtefall angesehen werden.
6. Mehrbedarf für Warmwasser
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z. B. elektrischer Boiler) und deshalb im Rahmen der Miete keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser anerkannt werden.
Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich für jede Person nach einem bestimmten Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe. Die Mehrbedarfe für Warmwasser werden ab dem 1. 1. 2012 geringfügig erhöht.
Regelbedarfsstufe
Normaler Regelbedarf
Mehrbedarf bis zum 31. 12. 2011
1
364,00 €
8,00 €
2
328,00 €
8,00 €
3
291,00 €
7,00 €
4
287,00 €
4,00 €
5
251,00 €
3,00 €
6
215,00 €
2,00 €
Rechtsgrundlage:
§ 21, 22 SGB III
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 18. 2. 2011, Az. S 22 AS 2474/10 ER
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 21 SGB II
www.deutscher-verein.de
→ Regelbedarf/Regelleistung ; → Einmalleistungen ; → Erstausstattung ; → Alleinerziehende ; → Geburt ; → Warmwasserpauschale ; → Härtefall ; → Darlehen vom Jobcenter
Meister-BAföG
Das „Meister-BAföG“ ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt und begründet einen Anspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Das sind z. B. Meisterkurse oder andere vergleichbare Lehrgänge (z. B. Weiterbildung zur Leitung einer Pflegeinheit). Das „Meister-BAföG“ soll den Ausbau beruflicher Qualifizierung und die Motivation zur Fortbildung stützen.
Im Rahmen des „Meister-BAföG“ werden die Maßnahmekosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) übernommen. Zudem wird ein Unterhaltsbeitrag gezahlt, letzterer teilweise als Darlehen. Alleinerziehende können zudem einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten.
Der Maßnahmebeitrag und der Kindererziehungszuschuss werden nicht auf das ALG-II angerechnet. Anders ist es beim Unterhaltsbeitrag, der demselben Zweck dient, wie die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er ist in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, selbst wenn die Leistungen als Darlehen erbracht werden. Selbstverständlich können vorher die üblichen Abzüge erfolgen.
Tipp:
Es nützt nichts, das Meister-BAföG nicht in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen rechnet das Jobcenter das Einkommen fiktiv an.
Rechtsgrundlage:
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG); §§ 11, 11 a, 11 b, 12 a SGB II
Weitere Hinweise:
www.meister-bafoeg.info
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu §§ 11, 11 a, 11 b SGB II
→ Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Auszubildende
Meldepflicht
Jeder Leistungsberechtigte, auch Sozialgeldempfänger, muss sich persönlich melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung erscheinen, wenn das Jobcenter ihn dazu auffordert.
Die Aufforderung kann zu jedem sachlich gerechtfertigten Zweck erfolgen
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