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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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angerechnet. Maßgeblich für die Anrechnungshöhe ist der Rückkaufswert. Als Rückkaufswert wird der Betrag bezeichnet, der bei einer Kündigung zurückgezahlt wird. Liegt der Rückkaufswert höher als die Grundfreibeträge von 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr, muss die Versicherung verkauft oder beliehen werden.
    Tipp:
    Eine Verwertung kann unterbleiben, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich ist. Unwirtschaftlichkeit kommt in Betracht, wenn der Rückkaufswert (deutlich) mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.
    Beiträge zu Versicherungen können zudem im gewissen Rahmen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dies gilt, wenn die Versicherung der Altersvorsorge dient und öffentlich gefördert wird, wenn man von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, oder wenn die Versicherung der Einkommenserzielung dient (z. B. zur Sicherung eines Betriebsmittelkredites).
    Tipp:
    Sollte die Versicherung zur Finanzierung eines Darlehens für die Anschaffung von Wohneigentum dienen, handelt es sich um Kosten der Unterkunft, die sogar vom Jobcenter übernommen werden können.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11 b Abs. 1 Nr. 3, 12 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Bundessozialgericht, Urteile vom 15. 4. 2008, Az. B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 68/06 R
    Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 6. 2006, Az. B 14/11b AS 67/06 R
    Weitere Hinweise: → Vermögen/Vermögensanrechnung ; → Altersvorsorge ; → Riester-Rente ; → Kredittilgung ; → Eigenheim/Eigentumswohnung
    Leistungsbeginn
    ALG-II ist eine Sozialleistung, die nur auf Antrag gezahlt wird. Der Antrag ist aber nicht nur Voraussetzung für die Leistungen, sondern legt auch fest, ab wann gezahlt wird. Leistungen nach dem SGB II erhält man nämlich grundsätzlich erst ab Antragstellung. Allerdings wirkt ein Antrag auf Unterhalt sichernde Leistungen, der im Laufe eins Monats gestellt wird, auf den Beginn des Monats zurück.
    Tipp:
    Deshalb ist es sehr wichtig, immer rechtzeitig und im zeitlichen Vorfeld einen Antrag oder auch Folge- bzw. Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
    ALG-II wird monatlich im Voraus gezahlt.
    Rechtsgrundlage:
    § 37 Abs. 2 SGB II
    Weitere Hinweise: → Antrag ; → Änderungs-/Aktualisierungsantrag ; → Folgeantrag ; → Bewilligungszeitraum ; → Vorschuss
    Leistungsberechtigte
    Leistungsberechtigte sind diejenigen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
    Das sind einzelne Personen und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Jungendliche). Vor der Reform zum 1. 4. 2011 wurden sie Berechtigte oder auch Hilfebedürftige genannt.
    Rechtsgrundlage:
    § 7 SGB II
    Weitere Hinweise: → Anspruch/Anspruchsvoraussetzungen ; → Bedarfsgemeinschaft
    Lernförderung
    Schüler bis 25 Jahre, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen, können auf Antrag außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) erhalten, sofern die Förderung erforderlich und geeignet ist.
    Erforderlich ist die Förderung z. B., wenn die Klassenversetzung gefährdet ist. Sie kommt nach den Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht in Betracht, um eine bessere Schulartempfehlung zu bekommen oder um unentschuldigte Fehlzeiten auszugleichen.
    Weitere Voraussetzung ist, dass die kostenlosen Fördermöglichkeiten bereits ausgenutzt wurden.
    Die Erforderlichkeit soll von der Schule bescheinigt werden. Bei der Behörde gibt es dafür Formulare, die von der Schule ausgefüllt werden sollen. In der Bescheinigung sind das jeweilige schlechte Fach, Angaben über die Erfolgsaussichten der Förderung und die Gefährdung des Klassenziels anzugeben. Ebenfalls ist anzugeben, wie lange die Förderung notwendig ist.
    Tipp:
    Wenn die Schule sich weigert mitzuwirken, kann die Notwendigkeit der Maßnahme auch auf andere Weise, z. B. durch Zeugnisse und Zensuren nachgewiesen werden.
    Geeignet sind Maßahmen nur, wenn sie von zugelassenen Anbietern erfolgen und kurzfristig eine Verbesserung der Leistungen erwarten lassen.
    Die Höhe der Förderung ist vom Einzelfall abhängig. Die Betroffenen erhalten hierfür Gutscheine oder die Kosten werden direkt an den Anbieter gezahlt.
    Tipp:
    Fragen Sie das Jobcenter vor Inanspruchnahme, von wem und in welcher Höhe die Nachhilfe durchgeführt werden darf und rechnen Sie damit, die Verwendung der Mittel/Gutscheine nachweisen zu müssen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 28, 29 SGB II
    Weitere Hinweise: →

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