Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Lebensmittelgutscheine, gewährt werden, kann der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz gefährdet sein.
Rechtsgrundlage:
§§ 31, 31 a, 32 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 15. 12. 2010, Az. B 14 AS 92/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 9. 11. 2010, Az. 4 AS 27/10 R
Bundssozialgericht, Urteil vom 18. 2. 2010, Az. B 14 AS 53/08 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. 12. 2008, Az. L 10 B 2154/08 AS ER
Weitere Hinweise: → Lebensmittelgutschein ; → Meldepflicht ; → Mitwirkungspflichten ; → Bußgeld
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Lebensmittelgutschein
Wenn die Regelleistung um mehr als 30 % gekürzt wird, kann das Jobcenter im angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen. Hierzu zählen vor allem Lebensmittelgutscheine.
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit werden die Gutscheine allerdings nur für den Bedarf an Ernährung, Körperpflege und Hygiene erteilt. Der hierfür vorgesehene Anteil im Regelsatz beträgt derzeit ca. 145 €.
Da das Gesetz bis 30 % Kürzung keine zusätzlichen Sachleistungen vorsieht, sollen durch die Gutscheine auch nur bis höchstens 70 % des Anteils für Ernährung und Gesundheitspflege aufgestockt werden.
BEISPIEL:
Kürzung um 60 % des Regelsatzes. Es kann ein Lebensmittelgutschein über einen Wert von 30 % von 145,00 €, d. h. 43,50 € gewährt werden. Zusätzlich erhält der Leistungsberechtigte noch 40 % vom Regelsatz, d. h. (364/100x40=) 145,60 € ausgezahlt.
Dies gilt jedenfalls, solange der volle Bedarf für Ernährung und Körperpflege durch die Zahlung von ALG-II und den ergänzenden Gutschein gedeckt ist. Ist das nicht der Fall, ist der Gutschein auf bis zu 100 % des Bedarfs für Ernährung und Körperpflege/Hygiene zu erhöhen.
BEISPIEL:
Bei einer Kürzung um 100 % ist ein Lebensmittelgutschein über 145,00 € auszustellen.
In Fällen des kompletten Wegfalls des ALG-II-Anspruches und der zeitgleichen Gewährung von Sachleistungen, wie Lebensmittelgutscheinen, bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten.
Tipp:
Das Jobcenter kann während des Sanktionszeitraumes zusätzlich die Abschläge für Stromzahlungen in nachgewiesener Höhe als Darlehen gewähren und direkt an den Energieversorger zahlen. Stromschulden werden so vermieden.
Rechtsgrundlage:
§§ 31 a SGB II; Art. 1 GG
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. 12. 2008, Az. L 10 B 2154/08 AS ER
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu §§ 31, 31 a, 31 b SGB II
→ Kürzung von Leistungen ; → Sachleistungen
Lebenspartnerschaft
→ Bedarfsgemeinschaft ; → Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ; → Eheähnliche Gemeinschaft
Lebensversicherung
Die Lebensversicherung eines Leistungsberechtigten kann im Rahmen des Bezuges von ALG-II mehrfach Bedeutung haben.
Zum einen stellt sich die Frage, ob eine Lebensversicherung als geschütztes Vermögen gilt, zum anderen, ob die Beiträge vom Einkommen abgesetzt werden können.
Als Vermögen unberücksichtigt bleiben Lebensversicherungen, wenn sie der Altersvorsorge dienen und zwar bis zu einer Höhe von 750,00 € je vollendetem Lebensjahr.
Die Obergrenze ist nach Geburtsjahrgängen gestaffelt:
48.750,00 € für die Jahrgänge bis einschließlich 1957
49.500,00 € für die Jahrgänge 1958 bis 1963
50.250,00 € für die Jahrgänge ab 1964.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist.
Tipp:
Eine Kapitallebensversicherung ist als Vermögen im Sinne des SGB II nicht verwertbar, wenn sie mit einer Zweckbindung zur Altersvorsorge nach § 168 Abs. 3 VVG verbunden wird, mithin vor einer Verwertung vor Erreichen der Altersgrenze geschützt ist. Das Jobcenter muss den Leistungsberechtigten sogar im Rahmen seiner Beratungspflicht bei der Prüfung von einsetzbarem Vermögen darauf hinweisen. Stellt sich dies im Nachhinein raus, kann im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches der entstandene Schaden geltend gemacht werden.
Lebensversicherungen, die nicht mit einem Verwertbarkeitsausschluss versehen sind, werden abzüglich etwaiger Grundfreibeträge (soweit diese noch nicht anderweitig verbraucht sind) als verwertbares Vermögen
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